Ungeimpfte sollen Schnelltests selbst zahlen
Auch die Testpflicht wird ausgeweitet

Ab dem 11. Oktober müssen Ungeimpfte die Corona-Schnelltests aus der eigenen Tasche bezahlen | Foto: AdobeStock_407446098_nito
  • Ab dem 11. Oktober müssen Ungeimpfte die Corona-Schnelltests aus der eigenen Tasche bezahlen
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Berlin. Beim heutigen Bund-Länder-Gipfel haben sich Bundeskanzlerin Angela Merkel sowie die Länderchefs darauf geeinigt, dass die bis dato kostenfreien Corona-Schnelltests ab dem 11. Oktober 2021 nicht länger bezuschusst werden. Wer bis dahin noch ungeimpft ist und weiterhin am öffentlichen Leben teilhaben will, muss die sogenannten Bürgertests ab jenem Datum aus der eigenen Tasche bezahlen.

Ausnahmeregelungen wird es lediglich für Personen geben, die zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können oder für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt. Dazu zählen insbesondere Schwangere sowie Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. 

Zudem haben sich Bund und Länder auf eine generelle Testpflicht für Innenräume geeinigt. Diese soll ab einem Inzidenzwert von 35 gelten. Der Zugang zu Krankenhäusern und Pflegeheimen, zu Einrichtungen der Behindertenhilfe, zur Innengastronomie, zur Teilnahme an Veranstaltungen (Sport, Kultur etc.), Festen und Gottesdiensten in Innenräumen, zu körpernaher Dienstleistungen (z.B. Friseur, Kosmetik etc.), zum Sport im Innenbereich (z.B. Schwimmbad, Fitnessstudio etc.) zur Beherbergung gelten soll strikt von einem Impf- oder Genesenen-Nachweis oder einem negativen Test abhängen. Die Regelung soll für alle Personen ab einem Alter von 6 Jahren gültig sein.

Rheinland-Pfalz. „Die Infektionszahlen steigen und vielfach wird vor einer vierten Welle gewarnt. Auch, wenn die 7-Tage-Inzidenz durch die Impfkampagne heute eine andere Gefahrenprognose vermittelt als noch vor ein paar Monaten, bleibt es wichtig, die Infektionsrate niedrig zu halten. Derzeit liegt der R-Wert über 1 und die Infektionszahl verdoppelt sich schneller als im vergangenen Sommer. Daher werden wir frühzeitig handeln und die Impfquote weiter steigern und auf eine Testpflicht für Personen setzen, die weder geimpft noch genesen sind. Wenn wir heute präventiv handeln, können wir Schließungen in der Zukunft verhindern“, sagte Ministerpräsidentin Malu Dreyer nach der Konferenz.



Testpflicht für ungeimpfte und nicht genesene Personen

 „Neben Maske, Abstand und Hygiene sind Impfen und Testen die wichtigsten Maßnahmen, wenn wir einen Herbst und Winter ohne Lockdown erleben wollen. Deswegen handeln wir frühzeitig und beschließen eine Testpflicht für nicht getestete oder nicht genesene Personen“, so Ministerpräsidentin Malu Dreyer. Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss sich ab dem 23. August testen lassen bei Aktivitäten in Innenräumen. Ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden. Diese Regelung greift ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35. Eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests, der nicht älter als 24 Stunden ist, oder eines negativen PCR-Tests, der nicht älter ist als 48 Stunden ist, wird in folgenden Fällen notwendig:
• Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe
• Zugang zur Innengastronomie
• Teilnahme an Veranstaltungen und Festen (z.B. Informations-, Kultur- oder Sportveranstaltungen) in Innenräumen
• Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur, Kosmetik, Körperpflege)
• Sport im Innenbereich (z.B. in Fitness-Studios, Schwimmbädern oder Sporthallen)
• Beherbergung: Test bei Anreise und zwei Mal pro Woche während des Aufenthalts

Die Länder können Regelungen vorsehen, dass die 3G-Regel ganz oder teilweise ausgesetzt wird, solange die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis stabil unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt oder das Indikatorensystem eines Landes (das weitere Faktoren einbezieht, wie zum Beispiel Hospitalisierung) ein vergleichbar niedriges Infektionsgeschehen widerspiegelt und ein Anstieg der Infektionszahlen durch die Aussetzung der Regelungen nicht zu erwarten ist. AHA-Regel beibehalten.
Um einen effektiven Infektionsschutz zu gewährleisten, sollen weiterhin die Basisschutzmaßnahmen für die gesamte Bevölkerung gelten: Abstand halten, Hände waschen und in Innenräumen Maske tragen und lüften. Verpflichtend bleiben daher medizinische Masken im Einzelhandel und im ÖPNV.

3-G-Regel bleibt – kostenlose Bürgertests fallen ab 11. Oktober weg

„Für viele Aktivitäten gilt auch in der Zukunft: Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder Getestete. Nachdem jeder und jede die Möglichkeit hat, sich unmittelbar impfen zu lassen, werden die kostenlosen Bürgertests ab 11. Oktober 2021 auslaufen. Es ist dann nicht mehr vertretbar, dass die Steuerzahler weiterhin dafür aufkommen. Für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt (insbesondere Schwangere, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren), wird es weiterhin die Möglichkeit zum kostenlosen Antigen-Schnelltest geben“, betonte die Ministerpräsidentin.

Fortsetzung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Die Corona-Schutzmaßnahmen beruhen überwiegend auf Rechtsgrundlagen im Infektionsschutzgesetz, die eine epidemische Lage von nationaler Tragweite voraussetzen. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder teilen die Einschätzung, dass sich Deutschland insgesamt weiterhin in einer pandemischen Situation befindet und dass die entsprechenden Rechtsgrundlagen für die zu ergreifenden Maßnahmen weiterhin erforderlich sind. Vor diesem Hintergrund bitten sie den Deutschen Bundestag zu erwägen, die epidemische Lage von nationaler Tragweite über den 11. September 2021 hinaus zu erklären.

Rheinland-Pfalz wird die auslaufende Corona-Verordnung verlängern und rechtzeitig zum 23. August die beschlossenen Regelungen umsetzen.

Weitere Beschlüsse über die Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie

• Wer über einen vollständigen Impfschutz verfügt, schützt damit sich und andere vor der Ansteckung durch das SARS-CoV2-Virus und damit die Gesellschaft vor einer erneuten Ausbreitungswelle des Virus. Über eine vergleichbare Immunität verfügt, wer von einer COVID19-Erkrankung genesen ist. Geimpfte und Genesene werden deshalb von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, die Testauflagen vorsehen, ausgenommen. Darüber hinaus hat das RKI seine Empfehlungen zur Quarantäne von Kontaktpersonen dahingehend angepasst, dass für symptomlose enge Kontaktpersonen mit einer vollständig abgeschlossenen Immunisierung eine Quarantänepflicht grundsätzlich nicht mehr erforderlich ist. Geimpfte und Genesene sind auch von der Quarantänepflicht bei der Rückreise nach Deutschland aus einem Hochrisikogebiet ausgenommen.
• Großveranstaltungen, Feiern, Bars und Clubs sind die Bereiche, die mit einem besonders hohen Risiko für Mehrfachansteckungen („superspreading events“) verbunden sind. Dieses Risiko steigt noch einmal erheblich, wenn von den Teilnehmenden nicht während des gesamten Verlaufs feste Sitzplätze mit entsprechenden Abständen eingenommen werden. In Innenräumen spielt der Luftaustausch, etwa durch raumlufttechnische Anlagen, eine erhebliche Rolle. Daher sind für diese Bereiche dem zuständigen Gesundheitsamt Hygienekonzepte vorzulegen, die alle diese Aspekte gewichten und das Ansteckungsrisiko wirksam minimieren. Die Länder und Kommunen werden weiterhin durch einschränkende Regelungen oder situationsbezogene Entscheidungen im Einzelfall die zulässige Teilnehmerzahl und den Zugang begrenzen, wo dies erforderlich ist.
• Bei Großveranstaltungen werden situationsbezogene Entscheidungen im Einzelfall die zulässige Teilnehmerzahl und den Zugang begrenzen, wo dies erforderlich ist. Die Länder sind sich einig, dass über die 3G-Regelung hinaus bei Sportgroßveranstaltungen oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauenden die zulässige Auslastung bei maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität liegt, jedoch nicht bei mehr als insgesamt 25.000 Zuschauenden.
• Um die damit verbundenen Einschränkungen der Wirtschaftlichkeit auszugleichen, sagt der Bund zu, die Überbrückungshilfen zu verlängern. Dabei sollen die Einschränkungen der Wirtschaftlichkeit durch die Maßnahmen berücksichtigt werden. Die Länder bitten den Bund, auch den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld zu verlängern.
• Der Bund wird zur Verhinderung betrieblicher Infektionen mit dem Corona-Virus die bestehenden Maßnahmen der Arbeitsschutzverordnung an die aktuelle anpassen und verlängern. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung betrieblicher Hygienekonzepte sowie die Testangebotsverpflichtung.
• Bund und Länder werden alle Indikatoren, insbesondere die Inzidenz, die Impfquote und die Zahl der schweren Krankheitsverläufe sowie die resultierende Belastung des Gesundheitswesens genau berücksichtigen, um das weitere Infektionsgeschehen zu kontrollieren, und sich auf weitere Maßnahmen verständigen, falls die Anstrengungen beim Impfen und Testen nicht ausreichen, um das weitere Infektionsgeschehen zu kontrollieren.

Autor:

Ralf Vester aus Kaiserslautern

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