Corona-Regeln: Das gilt ab Februar 2023

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Corona. Nachfolgend die Änderungen der Corona-Regeln ab Februar 2023 zusammengestellt von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Das Infektionsschutzgesetz gilt noch bis zum 7. April 2023. Wegen zurückgehender Infektionen lockern schon jetzt immer mehr Bundesländer die Isolations- sowie die Maskenpflicht im ÖPNV. Im Fernverkehr wird die Maskenpflicht im Fernverkehr bundesweit zum 2. Februar 2023 aufgehoben. Gleiches gilt für die Arbeitsschutzverordnung.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Mit dem Infektionsschutzgesetz sollen vor allem vulnerable Gruppen im Herbst und Winter vor Corona geschützt werden.
  • Die Maßnahmen gelten bundesweit.
  • Immer mehr Bundesländer lockern die Isolations- und Maskenpflicht.

Bundesweit geltende Regeln

Um Menschen mit erhöhtem Risiko zu schützen, gilt seit dem 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 im gesamten Bundesgebiet in folgenden Bereichen eine FFP2-Maskenpflicht:

  • Krankenhäuser und Pflegeeinrichtung, hier zusätzlich mit Testpflicht
  • Praxen von Ärzt:innen, Therapeut:innen, bei der Dialyse etc.

Im Fernverkehr entfällt die Pflicht zum Tragen von Masken zum 2. Februar 2023.

Verschärft sich die Lage bundesweit oder in einzelnen Regionen, kann der Bund weitere Maßnahmen erlassen. Dazu gehört etwa eine erneute Einführung der Maskenpflicht auf Flugreisen. Der Bund kann die Regeln außerdem verschärfen, wenn eine Überlastung des Gesundheitssystems oder der kritischen Infrastruktur droht.

In Krankenhäusern und in der stationären und teilstationären Pflege müssen weiter Masken getragen und ein Testnachweis erbracht werden. Das gilt auch für ambulante Pflegedienste und vergleichbare Dienstleistungen.

Was ändert sich bei Isolierung und Quarantäne?

Erste Bundesländer hatten bereits im November 2022 die Isolationspflicht für positiv getestete Personen abgeschafft. In Bayern, Baden-Württemberg, Hessen und Schleswig-Holstein mussten sich Corona-Infizierte seitdem nicht länger isolieren. Weitere Bundesländer sind dem gefolgt oder folgen Anfang Februar. An die Stelle der Isolationspflicht treten in diesen Bundesländern verpflichtende Schutzmaßnahmen für positiv Getestete.

Die jeweils verpflichtenden Schutzmaßnahmen, wie das Tragen einer FFP-2 Maske außerhalb der Wohnung oder Betretungs- und Beschäftigungsverbote in Einrichtungen wie Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen entnehmen Sie den jeweiligen Landesregelungen.

Zugleich wird aber dringend empfohlen, bei einer Corona-Infektion mit Symptomen, wie bisher auch zu Hause zu bleiben und sich krankschreiben zu lassen.

Gut zu wissen: Auch Corona-Infizierte ohne Symptome sind ansteckend. Sie können, wenn sie die Schutzmaßnahmen nicht einhalten, vulnerable Personengruppen gefährden. Daher ist es ratsam, in geschlossenen Räumen (außerhalb der eigenen Wohnung) eine Maske zu tragen.

Welche Regelungen zu Isolation und Quarantäne in Ihrem Bundesland gelten, sehen Sie auf der verlinkten Website.

Wenn Sie in Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe arbeiten, gilt: Sie dürfen Ihre Tätigkeit erst dann wieder aufnehmen, wenn ein negativer Schnell- oder PCR-Test vorliegt oder das positive Testergebnis einen Wert von >30 hat. Der Test kann frühestens an Tag 5 abgenommen werden. Zuvor müssen Sie 48 Stunden symptomfrei gewesen sein.

Für immunsupprimierte Personen und Bewohner:innen von Altenpflegeeinrichtungen können die Kriterien für ein Ende der Isolierung abweichen.

Was beinhaltet das Infektionsschutzgesetz?

Pandemie-Radar
Das Pandemie-Radar soll den Bundesländern ein aussagekräftiges Bild für eine Bewertung der Gefahrenlage bieten. Deshalb gibt es ab dem 1. Oktober 2022 zahlreiche neue Datenerhebungen. So soll es bessere und vor allem tagesgenaue Angaben zur Bettenbelegung geben. Auch der Grund wird erfasst, warum Patient:innen zur stationären Behandlung aufgenommen werden. Zudem sollen Daten aus dem Abwasser-Monitoring erhoben werden. Die bestehenden Daten wie etwa Inzidenz oder R-Werte bleiben bestehen.

Kontaktbeschränkungen
Kontakt- und Zugangsbeschränkungen sind zunächst nicht geplant. Wird jedoch erneut eine epidemische Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag beschlossen, können verschärfte Maßnahmen ergriffen werden. Da sich derzeit die Infektionslage entspannt, werden in vielen Bundesländern Lockerungen eingeführt. Wann und welche Lockerungen für Ihr Bundesland gelten, können Sie auf dieser Website nachlesen.

Was gilt für Schüler:innen?
Die Bundesländer können bei hohem Infektionsgeschehen mit einer Maskenpflicht an Schulen reagieren. Schüler:innen ab der 5. Jahrgangsstufe müssen in dem Fall eine medizinische Maske tragen. Bei einer Corona-Infektion gelten für Schüler:innen die gleichen Regeln wie für Erwachsene: mit einem negativen Selbsttest können sie sich nach 5 Tagen freitesten und wieder am Unterricht teilnehmen.

Durch den Wegfall der Isolationspflicht in den einzelnen Bundesländern entfällt diese Regelung. Nähere Informationen zu der aktuell geltenden Isolationspflicht für Schüler:innen sehen Sie auf dieser Website.

Schutz vulnerabler Gruppen
Für Besucher:innen von Krankenhäusern sowie von voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen gilt ausnahmslos eine Testpflicht. Außerdem müssen sie FFP2-Masken tragen. Gleiches gilt für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten oder vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit. Beschäftigte müssen mindestens dreimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis vorlegen.

In voll- und teilstationären Pflegeeinrichtung müssen Beauftragte benannt werden, die sich um Organisation und Verfahren zum Impfen und Testen, um das Hygienemanagement und die Arzneimitteltherapie verantwortlich kümmern.

Regeln für den Arbeitsplatz
Die geltende Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird zum 2. Februar 2023 aufgehoben, 2 Monate früher als geplant.

Die Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes sollten dazu beitragen, Arbeitnehmer:innen am Arbeitsplatz besser vor Infektionen zu schützen und damit das Risiko zu senken, an Long-Covid zu erkranken. An die Stelle der Corona-Arbeitsschutzverordnung treten Empfehlungen des Bundesarbeitsministeriums, die Arbeitgeber zum Schutz der Beschäftigten anwenden können.

Maskenpflicht
Die Maskenpflicht richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften. Generell sind FFP2 Masken empfehlenswert, da sie einen besseren Schutz bieten. Im Gesundheitswesen ist eine FFP2-Maske daher Pflicht. Ausnahme: Das Personal darf eine medizinische Maske tragen. Die bundesweit geltende Maskenpflicht im Fernverkehr wird zum 2. Februar 2023 aufgehoben. 

Wer gilt ab Oktober 2022 als vollständig geimpft?

Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz gelten ab dem 1. Oktober 2022 nur noch Personen mit 3 Einzelimpfungen als vollständig geimpft.

Auch mit einer Kombination aus 2 Impfdosen und durchgemachter Corona-Infektion gelten Sie wie folgt als vollständig geimpft:

  • PLUS positivem Antikörpertest vor der ersten Impfung ODER
  • PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion vor der zweiten Impfung ODER
  • PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der zweiten Impfung (seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein).

Wichtige Fragen und Antworten rund ums Impfen finden Sie in diesem Artikel.

Kinderkrankengeld
Sie können Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen, wenn Ihr Kind in Quarantäne ist oder zu Hause betreut werden muss. Die Regelung wird bis zum 7. April 2023 verlängert. 2023 besteht längstens für 30 Arbeitstage ein Anspruch auf Krankengeld. Für Alleinerziehende in der der gesetzlichen Krankenversicherung gilt dies für längstens 60 Arbeitstage.

Diese Optionen haben die Bundesländer

Erste Stufe
Neben bundesweit neu geltenden Regeln können die Bundesländer in einer ersten Stufe selbst auch strengere Maßnahmen einführen, sollten die Infektionszahlen wieder steigen. Das Gesundheitssystem und die kritische Infrastruktur nicht zu überlasten, bleibt dann weiterhin ein wichtiges Ziel. Da dies momentan nicht der Fall ist, beschließen immer mehr Bundesländer, die Isolations- und Maskenpflicht zu lockern. Strengere Maßnahmen sind momentan nicht zu erwarten.

Zu den strengeren Maßnahmen gilt – zusätzlich zu den bundesweit geltenden Regelungen – eine erweiterte FFP2-Maskenpflicht in folgenden Bereichen:

  • ÖPNV (Personal med. Masken)
  • Innenräume (Restaurants, Bars, Kultur, Freizeit, Sport): FFP2 -/ medizinische Maske Ausnahmen soll es geben für Getestete, frische Geimpfte oder Genesene
  • Schüler:innen ab Klasse 5: medizinische Masken zur Aufrechterhaltung des Präsenzbetriebes
  • Schulen, Kitas, Gemeinschaftseinrichtungen: Test, Personal Maske
  • Außenveranstaltungen

Ausnahmen der Maskenpflicht für Getestete, frisch Geimpfte und Genesene:

Liegt ein aktueller negativer Corona-Test vor, so entfällt die FFP2-Maskenpflicht bei Freizeit, Sport- und Kulturveranstaltungen, der Gastronomie sowie entsprechenden Einrichtungen. Zudem gilt keine Maskenpflicht für frisch Genesene. Die bisherige 90-Tage-Frist bleibt bestehen. Vollständig Geimpfte (3 Impfungen) sind ebenfalls von der Maskenpflicht befreit. Die letzte Impfung darf dabei höchstens 3 Monate zurück liegen.

Testpflicht

Eine Verpflichtung zum Testen kann in bestimmten Gemeinschaftsreinrichtungen – wie Schulen, Kitas, Unterbringung von Asylbewerbern – als Schutzmaßnahme beschlossen werden. Mit den Lockerungen in den Bundesländern zum Jahresanfang 2023 ist die Testpflicht mitunter ausgesetzt. 

Zweite Stufe – Maßnahmen nach Landtagsbeschluss

In einer zweiten Stufe können die Bundesländer nach Landtagsbeschluss die Maßnahmen verschärfen, sollten die Maßnahmen aus der 1. Stufe nicht ausreichen. Damit sollen in Regionen mit hohem Infektionsgeschehen die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der kritischen Infrastruktur erhalten bleiben.

FFP2-Masken/medizinische Masken (ohne Ausnahme)

  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte)
  • Abstandsgebot: Anordnung von einem Mindestabstand von 1,50 Meter im öffentlichen Raum
  • Personenobergrenzen (bei Veranstaltungen in Innenräumen) • Außenveranstaltungen: Tragen der FFP2-Maske wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
  • Ausnahmen für Geimpfte und Genesene entfallen

Nach welchen Richtlinien entscheiden die Bundesländer bei ihren Maßnahmen?

Die Länder können Maßnahmen ergreifen, sobald sie eine konkrete Gefahr der kritischen Infrastruktur oder der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens befürchten. Bewertet wird dies anhand regionaler Infektionszahlen sowie der stationären Versorgungskapazität. Ab dem 1. Oktober 2022 gibt es auch das neue Pandemie-Radar. Es dient ebenfalls als Entscheidungshilfe für die Länder.

Was in Ihrem Bundesland gilt, können Sie in dieser Zusammenfassung der Bundesregierung nachlesen./ps

Autor:

Kristin Hätterich aus Mannheim-Süd

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