Stadtverwaltung erlässt neue Allgemeinverfügung
Ausgangssperre und Maskenpflicht

Frankenthal. Die Stadtverwaltung Frankenthal erlässt in Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden und den Städten Speyer, Ludwigshafen und dem Rhein-Pfalz-Kreis eine neue Allgemeinverfügung. Hintergrund ist die konstant hohe Anzahl an Neuinfektionen – Stand 7. Dezember liegt Frankenthal bei einem Inzidenzwert von 254. „Inzwischen hat uns das Gesundheitsamt mitgeteilt, dass sich das Infektionsgeschehen in Frankenthal diffus darstellt und es in allen Altersstrukturen Erkrankungen gibt. Es sind nicht mehr allein die Fälle in den Altenheimen, die zu diesem hohen Wert führen. Aus diesem Grund müssen wir nun notgedrungen mit der Ausgangssperre und der Maskenpflicht reagieren“, so Oberbürgermeister Martin Hebich. Anders als in den letzten Wochen ist das Infektionsgeschehen nicht mehr alleine auf die sogenannten Hotspots in Pflege- und Seniorenheimen zurückzuführen.

Die neuen, in der Region einheitlichen Regelungen betreffen insbesondere eine nächtliche Ausgangsbeschränkung, eine Ausweitung der Maskenpflicht und Beschränkungen beim Besuch von Alters- und Pflegeeinrichtungen. Die Allgemeinverfügung ergänzt oder verschärft die Regelungen der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz und tritt am Dienstag, 8. Dezember, in Kraft. Sie ist zunächst bis zum 20. Dezember gültig.

Nächtliche Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr

Ab Dienstag, 8. Dezember, ist in Frankenthal das Verlassen der eigenen Wohnung zwischen 21 Uhr abends und 5 Uhr morgens grundsätzlich untersagt. Damit gilt die nächtliche Ausgangssperre erstmals in der Nacht von Montag auf Dienstag, ab 0 Uhr.
Auch Personen, die nicht in Frankenthal wohnen, dürfen sich in diesem Zeitraum nicht im Stadtgebiet aufhalten. Davon ausgenommen sind: die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, Handlungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind, die Inanspruchnahme akut notwendiger medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich. Triftige Gründe der Nichteinhaltung der Ausgangssperre sind außerdem die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen sowie Handlungen zur Versorgung von Tieren einschließlich Gassigehen (eine Person).

Einschränkung der Öffnungszeiten

Alle Verkaufsstätten – Supermärkte, Kiosks, Tankstellen-Shops, Einzelhandel und ähnliche Betriebe – dürfen nur noch zwischen 5 und 21 Uhr öffnen. Dies gilt auch für den Abhol-, Liefer-, Bringdienst und Ab-Hof-Verkauf gastronomischer Betriebe.

Tankstellen dürfen auch nachts Kraftstoff und weitere für den Verkehr nötige Betriebsmittel verkaufen.

Verschärfung der Kontaktbeschränkungen und Alkoholkonsumverbot

Ab Dienstag ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur noch alleine oder mit den Angehörigen des eigenen und maximal zwei Personen eines weiteren Hausstands gestattet. Anders als in der aktuellen Landesverordnung werden Kinder hier eingerechnet. Auch für den privaten Bereich wird die Beschränkung der sozialen Kontakte auf ein Minimum empfohlen.

Hinzu kommt ein Alkoholkonsumverbot in der Öffentlichkeit.

Ausweitung der Maskenpflicht

Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist ab Dienstag, 8. Dezember, in der gesamten Frankenthaler Innenstadt Pflicht. Diese Regelung betrifft die gesamte Fußgängerzone sowie die Bahnhofstraße, die Speyerer Straße bis zum Speyerer Tor und die Wormser Straße bis zum Wormser Tor. Ausdrücklich nicht zulässig sind Gesichtsvisiere. Ausgenommen sind Kinder bis sechs Jahre und Personen, denen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist.

Besuchsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen
In den Alten- und Pflegeheimen in Frankenthal dürfen Bewohner täglich nur noch einen Besucher für die Dauer von einer Stunde empfangen. Eine Ausnahme ist nur in Härtefällen möglich, zum Beispiel bei Bewohnern, die im Sterben liegen.
Darüber hinaus müssen Besucher eine zertifizierte FFP2-Maske tragen.

Alle weiteren Regeln der 13. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz behalten ihre Gültigkeit.

WEITERE INFORMATIONEN

Informationen im Internet

Aktuelle Informationen zur Einstufung, den Fallzahlen und Maßnahmen sind auf www.corona-frankenthal.de zu finden. Unter https://corona-frankenthal.de/informieren ist auch die Liste der niedergelassenen Frankenthaler Ärzte zu finden, bei denen mach sich auf das Coronavirus testen lassen kann.

Die Stadtverwaltung informiert außerdem auf ihren Social Media Kanälen über die aktuelle Entwicklung: www.facebook.com/stadt.frankenthal.pfalz, www.instagram.com/stadtfrankenthal, www.twitter.com/stadt_ft

Die Landesregierung informiert über den Warn- und Aktionsplan und aktuelle Fallzahlen in Rheinland-Pfalz unter https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-warn-und-aktionsplan-rlp

Gesundheitsamt des Rhein-Pfalz-Kreises
bei der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis:

Für Rückfragen:
Referat 10 – Beschlussorgane, Bürgerberatung, Gleichstellung
kornelia.barnewald@kv-rpk.de
Europaplatz 5, 67063 Ludwigshafen am Rhein

Tel: 0621/5909-3330, Fax: -400

Wichtige Telefon-Nummern:
24-h-Hotline des Landes bei Verdacht einer Infektion:
0800 99 00 400
Patientenservice bei medizinischen Fragen:
116 117
Corona-Info-Hotline für Rheinland-Pfalz:
0800 575 81 00
Corona-Krisentelefon Frankenthal bei psychischen Krisen:
06233 3167 17 (Mo.-Fr. 8 bis 17 Uhr)

Allgemeinverfügung
der Stadt Frankenthal (Pfalz) zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2 -Infektionen in Rheinland-Pfalz
vom 07.12.2020

Die Stadt Frankenthal (Pfalz) erlässt gemäß § 28 i. V. m. § 28 a Infektions-schutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit der Dreizehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (13. CoBeLVO) vom 27. November 2020, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit der Landesverordnung über Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus vom 27. November 2020, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes (IfSGDV) vom 10. März 2010 (GVBl. 2010, 55), in der derzeit geltenden Fassung, in Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden folgende

Allgemeinverfügung

I.

1. Die nachfolgenden Vorschriften ergänzen oder ändern die Regelungen der
13. Corona-Bekämpfungsverordnung. Die Ergänzungen bzw. Regelungen gelten auch für die hierzu veröffentlichten Hygienekonzepte (§ 1 Abs. 9 der 13. CoBeLVO).

2. Die übrigen Regelungen der 13. CoBeLVO sowie weitergehende Regelungen in Hygienekonzepten (§ 1 Abs. 9) bleiben unberührt.

3. Gemäß § 1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der 13. CoBeLVO gilt in der gesamten Fußgängerzone sowie in der Bahnhofstraße, Speyerer Straße bis zum Speyerer Tor, Wormser Straße bis zum Wormser Tor die Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. § 1 Abs. 4 findet Anwendung. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan.

4. Gesichtsvisiere gelten nicht als geeignete Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der 13. CoBeLVO.

5. Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 3 der 13. CoBeLVO ist täglich im Zeitraum zwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr des Folgetages das Verlassen einer im Stadtgebiet Frankenthal (Pfalz) gelegenen Wohnung grundsätzlich untersagt. Während des in Satz 1 genannten Zeitraums ist der Aufenthalt im Stadtgebiet Frankenthal (Pfalz) grundsätzlich auch Personen, die nicht in Frankenthal (Pfalz) sesshaft sind, untersagt.

-2-

6. Ausnahmen von den in Nummer 5 statuierten Verboten gelten nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes. Triftige Gründe sind insbesondere:

a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,

b) Handlungen, die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind,

c) die Inanspruchnahme akut notwendiger medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,

d) der Besuch bei Ehepartnern und Lebenspartnern (im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes – LPartG), nichtehelichen Lebenspartnern, von Verwandten in gerader Linie im Sinne des § 1589 Absatz 1 Satz 1 BGB, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,

e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

f) die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,

g) Handlungen zur Versorgung von Tieren einschließlich Gassigehen (lediglich eine Person).

7. Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 der 13. CoBeLVO ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen und höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstands gestattet.

8. Im öffentlichen Raum gilt ein Alkoholkonsumverbot.

9. Abweichend und ergänzend zu den derzeitigen Regelungen in der 13. CoBeLVO die Gastronomie betreffend, werden die Öffnungszeiten der gastronomischen Einrichtungen im Sinne von § 7 Abs. 1 der 13. CoBeLVO für Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie für Straßenverkauf und Ab-Hof-Verkauf an jedem Wochentag auf den Zeitraum von 05.00 Uhr bis 21.00 Uhr begrenzt.

10. Die Öffnungszeiten der Verkaufsstätten und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere Kioske, Einzelhandelsgeschäfte und Supermärkte, werden an jedem Wochentag auf den Zeitraum von 05.00 Uhr bis 21.00 Uhr begrenzt. Tankstellen ist im Zeitraum von 21.00 Uhr bis 05:00 Uhr nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen erlaubt.

-3-

II.

11. Die nachfolgenden Vorschriften ergänzen oder ändern die Regelungen der Landesverordnung über Aufnahmen, Besuchs- und Ausgangsrechte sowie Testungen in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus vom 27. November 2020.

12. Unberührt bleiben die sonstigen Regelungen in den „Pandemie-Handlungsempfehlungen für Einrichtungen nach §§ 4 und 5 Satz 1 Nr. 6 LWTG“ vom 21. Oktober 2020 in der jeweils geltenden Fassung, im einrichtungsbezogenen Hygieneplan (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 LWTG) sowie die übrigen Regelungen der 13. CoBeLVO und der Regelungen in Hygienekonzepten (§ 1 Abs. 9 der 13. CoBeLVO).

13. Abweichend von § 4 der Landesverordnung gemäß Nr. 12 darf jede Bewohnerin und jeder Bewohner der entsprechenden Einrichtungen täglich eine Besucherin oder einen Besucher nur für die Dauer von einer Stunde empfangen. Die Heimleitung lässt Ausnahmen von Satz 1 zu, wenn dies im Einzelfall eine besondere Härte für den Heimbewohner bedeuten würde (z. B. bei Bewohnern, die im Sterben liegen).

14. Abweichend von § 5 Abs. 4 der Landesverordnung gemäß Nr. 12 sind Besucherinnen und Besucher verpflichtet, eine zertifizierte FFP2-Maske zu tragen (CE-Kennzeichen mit 4-stelliger Prüfstellennummer) oder eine entsprechende Maske, die der gleichen DIN entspricht, zu tragen.

III.

15. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie die Strafvorschrift des § 74 IfSG wird hingewiesen; ebenso auf den § 23 der 13. CoBeLVO.

16. Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG) und tritt am 08.12.2020 um 0:00 Uhr in Kraft.

17. Die Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum Ablauf des 20.12.2020.

Begründung

Allgemeine Betrachtung

Bei der SARS-CoV2 / COVID-19-Pandemie handelt es sich weltweit und in Deutschland um eine dynamische und ernst zu nehmende Situation. Es kommt weiterhin bundesweit zu kleineren und zuletzt vermehrt größeren Ausbuchsgeschehen, insbesondere im Zusammenhang mit Feiern im Familien- und Freundeskreis jedweder Art

-4-

Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch. Der letzte Lagebericht des RKI vom 3. Dezember 2020 weist weiterhin eine hohe Zahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland aus. Es ist deshalb ein Appell an die gesamte Bevölkerung zu richten, sich für den bzw. im Infektionsschutz zu engagieren. Die Inzidenz der letzten 7 Tage liegt deutschlandweit bei 134 Fällen pro 100.000 Einwohner (EW).

Seit Anfang September nimmt der Anteil älterer Personen unter den COVID-19-Fällen wieder zu. Leider ist dies auch in Frankenthal (Pfalz) festzustellen, da mit Stand
5. Dezember 2020 vier von fünf Altenheimen mit Ausbrüchen betroffen sind bzw. waren.

Auch nach Verhängung des Teil-Lockdowns ab dem 1. November 2020 konnte der anfängliche exponentielle Anstieg zwar in ein Plateau überführt werden, doch ist die Anzahl neuer Fälle weiterhin sehr hoch. Darüber hinaus ist die Zahl der zu behandelnden Personen auf den Intensivstationen stark angestiegen und belastet somit das Gesundheitssystem über Gebühr.

Auch unter Berücksichtigung der verstärkten Ausbrüchen in den Altenheimen ist nicht ersichtlich, ob das Infektionsgeschehen in Frankenthal (Pfalz) diffus ist oder nicht, in vielen Fällen kann das Infektionsumfeld nicht ermittelt werden. Die aktuelle Entwicklung weist darauf hin, dass neben der Fallfindung und der Kontaktpersonennachverfolgung auch der Schutz der Risikogruppen, den das RKI seit Beginn der Pandemie betont hat, noch konsequenter umgesetzt werden muss. Nur wenn die Zahl der Neuinfizierten insgesamt deutlich sinkt, können auch Risikogruppen zuverlässig geschützt werden.

Auch, wenn in vielen Kommunen Impfzentren errichtet werden, gibt es Stand jetzt noch keine zugelassenen Impfstoffe und die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und langwierig. Es müssen deshalb andere Maßnahmen ergriffen werden.

Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen. Je nach Partikelgröße bzw. den physikalischen Eigenschaften unterscheidet man zwischen den größeren Tröpfchen und kleineren Aerosolen, wobei der Übergang zwischen beiden Formen fließend ist. Während insbesondere größere respiratorische Partikel schnell zu Boden sinken, können Aerosole auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Ob und wie schnell die Tröpfchen und Aerosole absinken oder in der Luft schweben bleiben, ist neben der Größe der Partikel von einer Vielzahl weiterer Faktoren, u. a. der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit, abhängig.

Beim Atmen und Sprechen, aber noch stärker beim Schreien und Singen, werden Aerosole ausgeschieden; beim Husten und Niesen entstehen zusätzlich deutlich vermehrt größere Partikel.Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln jeglicher Größe im Umkreis von 1-2 m um eine infizierte Person herum erhöht. Eine Maske (Mund-Nasen-Schutz oder Mund-Nasen-Bedeckung) kann das Risiko einer Übertragung durch Partikel jeglicher Größe im unmittelbaren Umfeld um eine infizierte Person reduzieren.

-5-

Das Land Rheinland-Pfalz hat durch den Erlass der 13. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) auf das weiterhin vorhandene Infektionsgeschehen reagiert. Die CoBeLVO kann durch eine Allgemeinverfügung ergänz und/oder geändert werden.

Davon macht die Stadt Frankenthal (Pfalz) als Kreisordnungsbehörde Gebrauch.

Da die Infektionszahlen aber weiterhin rasant ansteigen, liegt der 7-Tages-Inzidenzwert in Frankenthal (Pfalz) - Stand: 6. Dezember 2020, 11:10 Uhr - bei 291,27; also fast 300. Für das Stadtgebiet Frankenthal (Pfalz) konnten bisher 618 Infektionen festgestellt werden, im Land Rheinland-Pfalz insgesamt 49.475 (Stand: 6. Dezember 2020, 11:10 Uhr).

Ausweislich der Entwicklung wird seitens des für das Stadtgebiet Frankenthal (Pfalz) zuständigen Gesundheitsamtes bei der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz damit gerechnet, dass die Zahl der Neuinfektionen weiter ansteigt und somit der 7-Tage-Inzidenz-Wert eine steigende Tendenz aufweist.

Da die Zahl der Neuinfektionen nicht zurückgeht, ist davon auszugehen, dass eine mangelnde Akzeptanz der Einhaltung der erforderlichen Hygienemaßnahmen (Abstand halten, Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, Händehygiene) und der bereits getroffenen Schutzmaßnahmen durch die Bevölkerung besteht. Dabei stehen immer wieder private Feiern und private Veranstaltungen im Fokus. Da die Vorgaben der 13. Corona-Bekämpfungsverordnung bezüglich dieser Feiern und Veranstaltungen nur Empfehlungscharakter haben, müssen andere, weitergehende Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in der Frankenthaler Bevölkerung ergriffen werden.

Die Kreisordnungsbehörden haben als zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dafür Sorge zu tragen, dass notwendige Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung von SARS-CoV-2 getroffen werden.

zu Ziffer 3 und 4

Konzeptioneller Ausgangspunkt der Allgemeinverfügung ist z. B. nicht allein die Ansteckungswahrscheinlichkeit für Teilnehmerinnen und Teilnehmer bestimmter Veranstaltungen bzw. Nutzerinnen und Nutzer bestimmter Einrichtungen zu reduzieren, sondern durch zusätzliche Maßnahmen die Verbreitung von Tröpfchen oder Aerosole in der Luft zu vermindern, da die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 mutmaßlich darüber erfolgt.

Die CoBeLVO gibt in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vor. Darüber hinaus gilt dies auch an allen Orten mit Publikumsverkehr, so auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend begegnen. Die Bestimmung der Orte sowie die Bestimmung eines zeitlichen Umfangs der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, obliegt der Kreisordnungsbehörde.

-6-

Die Kreisordnungsbehörde sieht eine allgemeine Maskenpflicht im Bereich der Fußgängerzone und der Straßen zum Speyerer und Wormser Tor sowie in der Bahnhofsstraße als geboten an.

Die Maskenpflicht ist ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, um Infektionen zu verhindern. Darüber hinaus stellt sie einen relativ geringfügigen Eingriff in die Rechte einer Person dar. In diesem Zusammenhang wird auf den Beschluss des Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße vom 5. November 2020 - 5 L 958/20.NW - verwiesen, der die Anordnung einer allgemeinen Maskenpflicht inhaltlich bestätigt und detailliert begründet.

zu Ziffer 5 und 6

Mit der nächtlichen Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 21:00 bis 5:00 Uhr am Folgetag wird eine Einschränkung der Mobilität festgelegt und zugleich die nicht essentiell notwendigen Kontakte der Frankenthaler Bevölkerung am späten Abend und in der Nacht verhindert. Die spiegelbildliche Regelung für Personen, die von außerhalb Frankenthals ins Stadtgebiet kommen, verfolgt denselben Zweck. Außerdem gewährleistet sie eine bessere Kontrollierbarkeit.

Die Ausgangsbeschränkung wirkt bezüglich der privaten Treffen und Feiern im Familien- und Freundeskreis limitierend und kann zugleich private Feiern unter Verstoß gegen die Personenbeschränkung der aktuell gültigen Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz verhindern.

Die Einhaltung der nächtlichen Ausgangsbeschränkung lässt sich im Gegensatz zu einer auch tagsüber geltenden Ausgangsbeschränkung, bei der deutlich mehr Ausnahmen zugelassen werden müssten, auch kontrollieren. Damit ist die nächtliche Ausgangsbeschränkung ein geeignetes Mittel, um den Zweck der Allgemeinverfügung, die Aus- und Weiterverbreitung von COVID-19 zu verlangsamen und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, zu erreichen.

Ausgangsbeschränkungen sind im Regelbeispiel des § 28a Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG enthalten. Die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nach § 28a Absatz 1 Nr. 3 IfSG nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig ist, ist gemäß § 28a Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 IfSG nur zulässig, soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre.

Wie die Entwicklung der Infektionszahlen in Frankenthal (Pfalz) zeigt, reichen die Maßnahmen aus der 13. Corona-Bekämpfungsverordnung nicht aus, um die Virusausbreitung wirksam einzudämmen. Die nächtliche Ausgangsbeschränkung ist somit erforderlich.

-7-

Schließlich ist der damit einhergehende Grundrechtseingriff in Ansehung des Infektionsschutzes und der jeweiligen Interessen auch verhältnismäßig. Weniger belastende Maßnahmen, die ebenso wirksam sind, sind nicht ersichtlich. Zudem ist die Ausgangsbeschränkung auf die Zeit zwischen 21:00 und 5:00 Uhr des Folgetags begrenzt. Daher unterliegen die Betroffenen tagsüber keinen Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit. Gleichzeitig ist eine Vielzahl von – nicht abschließenden – Ausnahmen der nächtlichen Ausgangsbeschränkungen fixiert.

zu Ziffer 7

Da die Weiterverbreitung von COVID-19 direkt von Mensch-zu-Mensch über die Schleimhäute, z. B. durch Aerosole (Tröpfcheninfektion) erfolgen kann oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie die Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, ist es zielführend die Möglichkeit infektionsrelevanter Kontakte zu vermindern.

Andere, mildere Maßnahmen mit einer vergleichbaren infektionsepidemiologischen Wirkung sind nicht ersichtlich.

zu Ziffer 8 bis 10

Ein maßgeblicher Faktor, der zur Nichteinhaltung der erforderlichen Hygiene- und Abstandsregeln beiträgt, besteht nachweislich in der enthemmenden Wirkung von Alkohol, der z. B. in der Gastronomie konsumiert wird oder nach dem Kauf in Tankstellen, Kiosken, Einzelhandelsgeschäften und Supermärkten konsumiert wird. Ein erhöhter Alkoholkonsum führt einer weniger strikten Einhaltung der erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen und stellt somit ein erhebliches Infektionsrisiko dar.

Zwar sind gastronomische Einrichtungen, insbesondere Restaurants, Speisegaststätten, Bars, Kneipen, Cafés, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen, Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen, Vinotheken, Probierstuben und ähnliche Einrichtungen, Angebote von Tagesausflugsschiffen einschließlich des gastronomischen Angebots und ähnliche Einrichtungen geschlossen, doch sind Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie der Straßenverkauf und Ab-Hof-Verkauf erlaubt. Tankstellen, Kioske, Einzelhandelsgeschäfte und Supermärkte sind weiterhin geöffnet.

Aus Beobachtungen der Allgemeinen Ordnungsbehörde steht fest, dass mit erhöhtem Alkoholisierungsgrad nicht mehr durchgängig und flächendeckend sichergestellt werden kann, dass die Regeln der 13. Corona-Bekämpfungsverordnung eingehalten werden können.

Die Abgabe von Alkohol aus den oben genannten Einrichtungen ab den späten Abendstunden, wenn regelmäßig ein erhöhter Alkoholkonsum zu einer weniger strikten Einhaltung der erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen führt, stellt somit ein nicht zu unterschätzendes Infektionsrisiko dar.

-8-

Die Maßnahme die Alkoholabgabe zeitlich zu begrenzen, ist auch erforderlich. Unter Berücksichtigung der oben angestellten Erwägungen ist eine mildere, gleich wirksame Maßnahme nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich die enthemmende Wirkung des Alkohols zu dem gewählten Zeitpunkt nicht anderweitig, etwa durch vermehrte Ermahnungen abstellen.

Auch eine Eingrenzung der angeordneten Maßnahme auf bestimmte Arten von Gaststätten (z.B. Bars, Kneipen) ist vorliegend nicht geeigneter, da zahlreiche Betriebe Mischformen von Speisegaststätte und Bar anbieten und im Einzelfall eine notwendige Einordnung, um welche exakte Betriebsform es sich handelt, nicht möglich sein wird.

Entsprechend war die Schließung der gastronomischen Einrichtungen für Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie für Straßenverkauf und Ab-Hof-Verkauf auf die Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr festzulegen. Es wäre nämlich praktisch nicht handhabbar, Gaststätten, Bars und Kneipen die Abgabe von Alkohol ab 21:00 Uhr zu untersagen, deren Öffnung für Abhol-, Liefer- und Bringdienste sowie für Straßenverkauf und Ab-Hof-Verkauf aber nicht.

Die Untersagung der Abgabe alkoholhaltiger Getränke durch Verkaufsstätten ist als flankierende Maßnahme zwingend erforderlich, um die oben dargestellte Zielsetzung wirksam zu erreichen. Unterbliebe diese ergänzende Regelung, stünde dringend zu befürchten, dass sich Personen in auch zu dieser Nachtzeit noch geöffneten Verkaufsstätten mit Alkohol versorgen würden, um diesem gemeinsam in Gruppen im öffentlichen und privaten Raum weiter zu konsumieren.

Auch würde eine isoliert angeordnete erweiterte Pflicht zur Bedeckung von Mund und Nase in Situationen sozialer Interaktion nicht denselben Grad an Infektionsschutz liefern können, wie die Untersagung des Außerhausverkaufs ab 21:00 Uhr.

Da gemäß Nr. 6 triftige Gründe für eine Ausnahme der Ausgangsbeschränkung geregelt sind, die wahrscheinlich auch der Nutzung eines PKWs stattfinden, war die Sicherstellung der Nutzung eines PKWs geboten; ohne das Verbot der Alkoholabgabe nach 21:00 Uhr zu gefährden.

Die Maßnahmen sind erforderlich, da keine mildere Maßnahme ersichtlich ist, die dieselbe Wirksamkeit besäße.

zu Ziffer 11 bis 14

Die in den Ziffern 11 bis 14 getroffenen Regelung dienen dem weitergehenden Schutz der besonders vulnerablen Bewohnerinnen und Bewohnerinnen dieser Einrichtungen.

Beim derzeitigen Infektionsgeschehen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die erhöhten Fallzahlen in den Einrichtungen auch durch externe Besucherinnen und Besucher verursacht wurden. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass vermehrt ältere, vorerkrankte Personen einer intensivmedizinischen Behandlung bedürfen.

Die Besuchsbeschränkung ist auch erforderlich, um das Infektionsgeschehen zu verlangsamen, eine ordnungsgemäße Nachverfolgbarkeit der Infektionsketten zu ermöglichen und das Gesundheitssystem vor drohender Überlastung zu schützen.

-8-

Die zeitliche Begrenzung auf eine Stunde ermöglicht den Einrichtungen ein geeignetes Besuchermanagement aufzubauen, um auf der einen Seite die Besuche zu ermöglichen und gleichzeitig auf der anderen Seite die Anzahl und den Umfang der fremden Personen in der Einrichtung im Sinne des Infektionsschutzes zu steuern.

Es sind in der LVO zwar FFP2 -Masken vorgeschrieben, aber keine zertifizierte. Das Schutzniveau soll durch die Vorgabe erhöht werden.

Mildere, gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Der Besuch in den betroffenen Einrichtungen wird nicht verboten, sondern nur beschränkt.

zu Ziffer 17

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist die Allgemeinverfügung befristet.

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes nach § 28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Rechtsbehelfe haben somit keine aufschiebende Wirkung.

Bekanntmachungshinweise

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (GVBl. 1976, 308) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG). Sie ist befristet, kann bei entsprechender erneuter Risikoeinschätzung ganz oder teilweise verlängert bzw. modifiziert werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Frankenthal (Pfalz) schriftlich oder zur Niederschrift beim Bereich Ordnung und Umwelt, Abteilung Öffentliche Ordnung, Neumayerring 72, Zimmer-Nr. 2.22, 67227 Franken-thal (Pfalz) oder bei der Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses, Karolinenstraße 3, 67227 Frankenthal (Pfalz), einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) zu versehen und an die E-Mail-Adresse: STV-Frankenthal@poststelle.rlp.de zu senden. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter „www.frankenthal.de“ aufgeführt sind.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist. Ist über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden, so kann Klage bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

-10-

Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat gemäß § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht in 67433 Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Straße 20, gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.01.1960 (BGBl. I S. 17) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dieser Antrag ist schon vor Erlass einer Entscheidung des Stadtrechtsausschusses zulässig. Er wäre gegen die Stadt Frankenthal (Pfalz), vertreten durch den Oberbürgermeister, zu richten. Er muss den Antragsteller und den Antragsgegner sowie den Streitgegenstand bezeichnen. Die zu einer Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollten angegeben werden. Die Verfügung, gegen die sich der Antrag richtet, sollte in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden.

Autor:

Gisela Böhmer aus Frankenthal

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