Das Ordnungsamt Mutterstadt informiert
Hygienekonzept für Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen im Freien

Foto: Gemeindeverwaltung Mutterstadt

1. Das geltende Abstandsgebot und die geltende Kontaktbeschränkung werden gewährleistet durch die folgenden Maßnahmen:
a. Die Beschäftigten sind in die nachfolgenden Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) einzuweisen, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Hygieneregeln zu informieren, auch in den sanitären Anlagen.

b. Das Gelände ist durch eine Absperrung klar zu begrenzen und mit einem zentralen Zugang und einem zentralen Ausgang zu versehen. Die Zutrittssteuerung hat durch Errichten fester Absperrungen, durch die Aufstellung von Bewachungspersonal oder durch das Anbringen von Flatterband zu erfolgen.

c. Einlasskontrollen: nur eine bestimmte Personenzahl pro Zeiteinheit sind zulässig. Um den Einlass zu steuern, besteht eine Anmelde- bzw. Reservierungs-pflicht. Dies dient darüber hinaus auch der Vermeidung von Wartezeiten und von „Begegnungsverkehr“. Der Mindestabstand der wartenden Teilnehmer/-innen von mind. 1,5 Meter muss auch vor dem Eingangsbereich/Zugangsbereich sichergestellt werden. Die Einhaltung der maximalen Besucherzahl kann durch das Tragen eines Einlassbandes überwacht werden.

d. Auf dem Gelände müssen das Abstandsgebot und die Personenbegrenzung (1 Person je 10 qm bei einer Fläche von bis 800 qm bzw. ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufs- oder Besucherfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm) eingehalten werden

e. Ein Abstand von 1,5 Metern ist bei der Bestuhlung, zwischen Stühlen unter-schiedlicher Tische oder zwischen Stehtischen zu wahren. Der Mindestabstand von 1,5 Metern der Teilnehmerinnen und Teilnehmer kann an Tischen unterschritten werden, sofern diese Personen nicht von der geltenden Kontaktbeschränkung erfasst sind. Auf eine möglichst großzügige Bestuhlung ist zu ach-ten.

f. An Biertischen im Außenbereich dürfen max. 6 Personen Platz nehmen. An einem Tisch dürfen höchstens die Personen sitzen, die nicht von der geltenden Kontaktbeschränkung erfasst sind

g. Für die Wegeführung im Bereich der Veranstaltung ist soweit möglich eine Einbahnregelung mit geeigneter Markierung vorzusehen. Die Markierung kennzeichnet auch den Personenmindestabstand von 1,5 Metern.

h. Die Vermeidung von Warteschlangen und Ansammlungen wird durch die verantwortliche Aufsichtsperson gewährleistet.

2. Organisation der Veranstaltung:
a. Für die Einhaltung der Regelungen ist eine verantwortliche Person vor Ort zu benennen.

b. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechts der Zutritt zu verwehren.

c. Kontaktdaten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind zu erfassen und für vier Wochen aufzubewahren (Kontakterfassung). Diese sind für den Zeitraum von 1 Monat beginnend mit dem Tag des Besuchs der Gäste aufzubewahren und im Anschluss unter Beachtung der DSGVO zu vernichten. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.

3. Personenbezogene Einzelmaßnahmen:
a. Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zugang zu verwehren.

b. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit unmittelbarem Kontakt zu den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

c. Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind verpflichtet eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn sie sich auf dem Gelände bewegen. Am Platz entfällt diese Verpflichtung.

d. Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen sich vor Eintritt zu der Veranstaltung die Hände waschen bzw. desinfizieren. Geeignete Waschgelegenheiten oder/und Desinfektionsspender sind durch den Veranstalter vorzuhalten.

e. Nach der Benutzung der Toilettenanlagen ist eine Desinfektion der Hände vorzusehen.

4. Veranstaltungsbezogene Maßnahmen:

a. Eine Bewirtung darf entweder unter den Vorgaben für den Straßenverkauf (Kiosk ohne Sitzplätze) oder den Vorgaben für die Gastronomie (Der Verzehr von Speisen oder Getränken erfolgt ausschließlich an Tischen. Bar- und Thekenbereiche können für den Verkauf und die Abgabe von Speisen und Getränken geöffnet werden; für den Verbleib von Gästen sind diese Bereiche jedoch geschlossen) erfolgen. Buffets sind nicht zulässig.

b. Nutzung von Getränkespendern u.ä. Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.

c. Sportarten und andere Tätigkeiten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die zu verstärktem Aerosolausstoß führen (z.B. Spinning, Rock´n Roll, u.ä.) sind erlaubt, sofern ein Abstand von 3 m zu anderen Personen eingehalten wird. Eine Unterscheidung nach Altersgruppen ist nicht erforderlich soweit die Einhaltung der Abstands- und Kontaktbeschränkung sichergestellt ist.

d. Verleih von Material, das am Körper getragen wird, ist untersagt, sofern nicht für eine ausreichende Desinfektion bzw. Reinigung gesorgt ist.

e. Kontaktflächen sind regelmäßig mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen oder mit einem mindestens begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren.

f. Bei der Toilettenbenutzung sind geeignete Zugangsregelungen, eine Beschränkung der Personenzahl und das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorzusehen. Entsprechend der Größe des Toilettenraumes ist die Personenzahl, die sich gleichzeitig im Toilettenraum aufhalten darf zu begrenzen: Die Abstandsregeln von 1,5 Metern sind einzuhalten. Ggf. sind einzelne Toiletten oder Pissoirs zu sperren.

g. Gästetoiletten werden in kurzen Intervallen gereinigt. Es wird sichergestellt, dass Flüssigseife und Einmalhandtücher für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Verfügung stehen.

5. Generell gilt:
a. Für die Einhaltung der Regelungen ist eine verantwortliche Person vor Ort zu benennen.

b. Besuchern/Kunden, die nicht zur Einhaltung dieser Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechts der Zutritt zu verwehren.

c. Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen zulassen oder andere Hygieneanforderungen erlassen, sofern eine

Vorgabe nach CoBeLVO nicht zwingend ist, das Schutzniveau vergleichbar erscheint und der Zweck der CoBeLVO eingehalten wird. Solche Hygienekonzepte sind mit den Ordnungsbehörden vor Eröffnung der Veranstaltung abzustimmen, so-weit dies in der jeweils gültigen CoBeLVO ausdrücklich angeordnet ist.

Alle weiteren z.Z. gültigen Hygienekonzepte finden Sie unter: https://corona.rlp.de/de/themen/hygienekonzepte/

Autor:

Michael Hemberger aus Mutterstadt

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