Corona-Soforthilfe: Wer keinen Engpass hatte, muss Geld zurückzahlen
Koblenz. Wer Corona-Soforthilfe in Rheinland-Pfalz erhalten hat, muss bei ausbleibendem Liquiditätsengpass mit einer Rückforderung rechnen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat den Antrag eines Unternehmers auf Zulassung der Berufung abgelehnt und damit eine frühere Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier bestätigt. Dem Unternehmer waren im April 2020 nach Gerichtsangaben 15.000 Euro Corona-Soforthilfe bewilligt und ausgezahlt worden. Grundlage war seine Prognose, wegen...