Corona-Soforthilfe: Wer keinen Engpass hatte, muss Geld zurückzahlen

Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. (Symbolbild) | Foto: Thomas Frey/dpa
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Koblenz. Wer Corona-Soforthilfe in Rheinland-Pfalz erhalten hat, muss bei ausbleibendem Liquiditätsengpass mit einer Rückforderung rechnen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat den Antrag eines Unternehmers auf Zulassung der Berufung abgelehnt und damit eine frühere Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier bestätigt.

Dem Unternehmer waren im April 2020 nach Gerichtsangaben 15.000 Euro Corona-Soforthilfe bewilligt und ausgezahlt worden. Grundlage war seine Prognose, wegen der Pandemie in einen Liquiditätsengpass zu geraten. Weil es in den drei Monaten nach dem Antrag nachträglich betrachtet nicht zu einem solchen Engpass kam, verlangte die Investitions- und Strukturbank das Geld zurück.

Gericht stellt auf tatsächliche Finanzlage ab

Entscheidend ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht die ursprüngliche Prognose, sondern die tatsächliche finanzielle Lage in den drei Monaten nach der Antragstellung. Gab es in diesem Zeitraum rückblickend keinen Liquiditätsengpass, wurden die Hilfen demnach nicht benötigt. Die Rückforderung ist in solchen Fällen rechtmäßig.

Für Betroffene in Rheinland-Pfalz ist die Entscheidung auch deshalb relevant, weil es weitere Verfahren gibt. Am Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße endeten vor kurzem erste Verfahren zur Corona-Soforthilfe mit Einigungen zu Ratenzahlungen. Dort sind nach Gerichtsangaben aktuell 32 Klagen anhängig. dpa/red

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Cornelia Bauer aus Speyer

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