Corona Mannheim. Heute, 8. Juni, meldet das Robert-Koch-Institut für die Stadt Mannheim den fünften Tag in Folge eine Inzidenz unter 35. Deshalb gelten ab Mittwoch, 9. Juni, weitere Lockerungen:
Die Testpflicht für die Außenbereiche von Gastronomie, Veranstaltungen und Einrichtungen, wie zum Beispiel Freibäder, entfällt. Das bedeutet auch, dass für den Besuch von Freibädern kein Test-, Impf-, oder Genesungsnachweis mehr notwendig ist. Die digitale Datenerfassung der Besucherinnen und Besucher ist weiterhin notwendig, dies erfolgt unter anderem beim Online-Ticketing unter www.schwimmen-mannheim.de.
Feiern im Gastgewerbe sind im Innen- und Außenbereich mit bis zu 50 Personen möglich, sofern die Teilnehmer einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen können. Tanzveranstaltungen sind von dieser Lockerung ausgenommen.
Messen, Ausstellungen und Kongresse sind zulässig, wenn die Besucherzahl eine Person pro sieben Quadratmeter nicht übersteigt. Veranstaltungen, wie nicht notwendige Gremiensitzungen oder Betriebsversammlungen in Vereinen, Betrieben oder ähnliches sind außen mit bis zu 750 Personen gestattet.
Kulturveranstaltungen in Theater, Opern, Kulturhäusern, Kino und ähnlichen sind im Außenbereich mit bis zu 750 Personen zulässig.
An Vortrags- und Informationsveranstaltungen dürfen außen bis zu 750 Personen teilnehmen.
Die Lockerungen werden zurückgenommen, wenn die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 35 liegt.
Weitere Lockerungen ab 10. Juni rund um Kinderangebote und Schulen
Zulässig sind Angebote der Kinder- und Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit mit bis zu
36 Beteiligten innerhalb geschlossener Räume oder 60 Beteiligten im Freien oder
60 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten innerhalb geschlossener Räume oder
120 getesteten, geimpften oder genesenen Beteiligten im Freien.
An allen Schulen ist unabhängig von Klassen- oder Gruppenverband fachpraktischer Sportunterricht jeglicher Art zulässig.
Jeder Sportgruppe oder Klasse sind für die Dauer des Sportunterrichts oder der außerunterrichtlichen Schulsportveranstaltung feste Bereiche der Sportanlage oder Sportstätte zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Zu anderen Nutzern und zu Schülerinnen und Schülern anderer Sportgruppen oder Klassen ist ein Mindestabstand von 1,50 Metern durchgängig einzuhalten; Betätigungen, bei denen dies nicht möglich ist, sind untersagt.
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