Baden-Württemberg: Corona-Verordnung Musikschulen
2G-Plus bei Alarmstufe II

In den Alarmstufen ist Singen in geschlossenen Räumen nur mit Maske gestattet | Foto: Roland Kohls
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Baden-Württemberg. Am vergangenen Samstag ist die auf der Grundlage der Beschlüsse der jüngsten Ministerpräsidentenkonferenz geänderte Corona-Verordnung in Kraft getreten. Dadurch wurde eine Anpassung der Corona-Verordnung "Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen" erforderlich, die gestern notverkündet wurde und heute in Kraft tritt. Darüber informiert das baden-württembergische Kultusministerium.

Für die Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist im Wesentlichen die Änderung der Zutrittsregelung in der Alarmstufe II von Bedeutung. Bisher galt in der Alarmstufe II 2G, künftig ist der Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen nur immunisierten Besucherinnen und Besuchern mit negativem Antigen- oder PCR-Testnachweis gestattet (2G+). Dabei sind Personen mit einer Boosterimpfung von der Testpflicht bei der 2G-Regelung ausgenommen. Zudem werden folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt:
- Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung nicht mehr als sechs Monate vergangen sind,
- Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 6 Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis / PCR-Test erfolgen).

Alarmstufe: Singen nur mit Maske

Unverändert bleiben die Nachweispflichten in den übrigen Stufen.
In der Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen wurde außerdem klargestellt, dass in der Warnstufe in geschlossenen Räumen weiterhin ohne Maske gesungen werden darf. In den Alarmstufen hingegen ist das Singen in geschlossenen Räumen nur mit Maske gestattet.

Für Jugendliche reicht der Schultest

Nicht umgesetzt wird die für den Beginn der Weihnachtsferien angekündigte Aufhebung der erleichterten Zutritts- und Testnachweisregelungen für zwölf- bis 17-Jährige. Insofern hat diese Personengruppe wie bisher ohne Nachweis Zutritt zu den Angeboten der Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen. Dies gilt allerdings nur in Zeiträumen, in denen an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilgenommen wird. In den Ferien müssen in der Alarmstufe II sechs- bis 17-jährige Schülerinnen und Schüler für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen einen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis vorlegen. Hierbei können bei immunisierten Schüle-rinnen und Schülern die oben im Zusammenhang mit der 2G-Regelung genannten Alternativen zum zusätzlichen Testnachweis zur Anwendung kommen. In den übrigen Stufen gilt diese Testnachweispflicht für den Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen nur für nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler in diesem Altersbereich. rk/ps

Corona-Verordnung "Musik-, Kunst- und Jugendschulen"

Die aktuelle Verordnung finden Sie wie immer auf der Internetseite des KultusministeriumsBaden-Württemberg unter dem Link www.km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/
corona-verordnung-musikschulen. Ich bitte Sie, Ihre Mitgliedsorganisationen über
die neuen Regelungen zu informieren.

Autor:

Roland Kohls aus Ludwigshafen

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