Oberbürgermeister Marc Weigel und Wilfried Schwarzweller bei der Kerweeröffnung 2018 in der Brunnenhalle des unter Denkmalschutz stehenden Diedesfelder Rathauses.
Foto: Willfried Schwarzweller
Die FWG-Fraktion stellte in der Ortsbeiratssitzung am Mittwoch, dem 26.9.2018 den Antrag die Ortsbildsatzung, fachbegrifflich als Gestaltungssatzung bezeichnet, aus den Jahr 1982 für Diedesfeld zu überarbeiten, an die neuen und zeitgemäßen Voraussetzungen anzupassen und zu aktualisieren.
Die FWG-Fraktion sieht, dass der Erhalt und die umsichtige Erneuerung und Weiterentwicklung der ortsbildprägenden Gebäude wichtiges Anliegen im Weindorf, dem Neustadter Ortsteil Diedesfeld, sein muss.
Der Erhaltung der das Straßenbild prägenden Bausubstanz kommt ein inzwischen besonderer Rang zu. Gründe sind die zunehmende Bedeutung des gesamten historischen Ortsbildes für den Tourismus, aber auch getätigte und künftig verstärkt anstehende Maßnahmen zur äußeren Gestaltung und baulichen Entwicklung des Baubestandes.
Zudem geht damit ein bedeutsames Stück Lebensqualität für alle BürgerInnen und Steigerung der Attraktivität des Ortes einher. Die Aufnahme von neuen oder ergänzenden Regelungen resultiert auch aus zeitgemäßen Anforderungen an die energetische Sanierung, den Aufbau von Solaranlagen und dem effizienten Schutz von historischen Bauanlagen und Gestaltungselementen, die den öffentlichen Raum in Diedesfeld prägen.
Die Ortsbildsatzung soll dem Bürger und Grundstückseigentümer als Vorgabe bei der Umsetzung von Maßnahmen dienen. Dabei sollte vorrangig Ziel sein die baukulturell relevanten Raumstrukturen und Einzelobjekte, die nicht als Denkmäler gesetzlich unter Schutz gestellt sind, vor gestalterischen Überformungen zu bewahren (§ 88 Abs. 1, 2 LBauO RLP).
Ein weiteres Ziel liegt in der Steuerung von gestalterischen Absichten bei der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen (§ 88 Abs. 1, 1 LBauO RLP). Dabei sollte die Absicht gestaltfremde Veränderungen der Vergangenheit in Zukunft reversibel zu machen bestehen.
Festzulegen sind dabei sowohl der örtliche Geltungsbereich als auch der sachliche Geltungsbereich wie beispielsweise die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen, Straßen- und Platzräume, Dächer, Auf- und Einbauten, Fassaden, Fenster, Einfriedungen, Materialien, Farben etc. Sicherlich ist die Aufnahme eines Absatzes wie in der bisherigen Satzung sinnvoll, der den vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen die zwingenden Festsetzungen dieser Satzung als Ordnungswidrigkeit benennt. Dieser Passus sollte an die heutigen Gegebenheiten angepasst werden.
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