Bestimmungen zu Ferienjobs
Ja, jetzt wird wieder in die Hände gespuckt ...

Schülerarbeit - zum Beispiel der Ferienjob in der Eisdiele - ist gesetzlich geregelt, um Kinder und Jugendliche zu schützen   | Foto: Holger Schué/Pixabay
  • Schülerarbeit - zum Beispiel der Ferienjob in der Eisdiele - ist gesetzlich geregelt, um Kinder und Jugendliche zu schützen
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Ferien. Gerade das erste selbst verdiente Geld ist etwas ganz Besonderes. Zudem ist ein Ferienjob oft mit wertvollen sozialen Erfahrungen verbunden. In Deutschland ist Schülerarbeit allerdings gesetzlich geregelt, um Kinder und Jugendliche vor Schaden an Leib und Seele zu bewahren. ARAG Experten informieren über die gesetzlichen Bestimmungen.

Mit 13 kann es losgehen

Das erste eigene Geld darf bereits mit 13 Jahren verdient werden; jedoch nur mit Genehmigung der Eltern und mit leichten Arbeiten wie Babysitten, Einkäufe erledigen, Zeitungen austragen oder Nachhilfeunterricht erteilen. Die maximale Arbeitszeit darf nicht länger als zwei Stunden – in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden – täglich an fünf Tagen pro Woche (nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) im Zeitraum zwischen 8 bis 18 Uhr betragen. Außerdem darf nicht vor oder während des Schulunterrichts gearbeitet werden. Einen Ferienjob dürfen sich Schüler, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, erst suchen, sobald sie 15 Jahre alt und somit Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) sind. Aber auch dieser Job unterliegt gesetzlichen Grenzen.

Grenzen beim Ferienjob

Während der Schulferien dürfen Schüler maximal vier Wochen pro Kalenderjahr, also 20 Ferienjob-Tage, in Vollzeit arbeiteten. Dabei darf nicht mehr als 40 Stunden pro Woche und acht Stunden am Tag gearbeitet werden, Pausen nicht mitgerechnet. Bei einer täglichen Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden ist eine Ruhepause von 30 Minuten vorgeschrieben, bei mehr als sechs Stunden sind es 60 Minuten. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Samstags sowie an Sonn- und Feiertagen ist der Ferienjob tabu. Eine Ausnahme gibt es jedoch beispielsweise in Krankenhäusern, Gaststätten und in der Landwirtschaft. Nach Auskunft der ARAG Experten sind auch die Tageszeiten genau geregelt: Der Ferienjob darf grundsätzlich nur zwischen sechs Uhr morgens und 20 Uhr abends ausgeführt werden.

Schutz vor Gefahren

Um Jugendliche vor physischen und psychischen Gefahren zu schützen, schreibt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) weitere Einschränkungen vor. Verboten sind demnach zum Beispiel das Arbeiten an gefährlichen Maschinen wie etwa Säge-, Fräs-, Hack-, Spalt- oder Hobelmaschinen sowie Pressen. Auch Akkordarbeit und gesteigertes Arbeitstempo sind verboten, genauso Jobs, die mit starker Hitze, Kälte und Nässe einhergehen. Zudem dürfen Schüler nicht unter gesundheitsschädlichen Einwirkungen wie Lärm, Strahlen und Erschütterungen arbeiten oder Tätigkeiten verrichten, bei denen sie mit giftigen, ätzenden und reizenden Stoffen in Berührung kommen könnten.
Verstößt ein Arbeitgeber gegen diese Gesetzesvorgaben, muss er tief in die Tasche greifen – bis zu 15.000 Euro Geldbuße sind möglich. Schwerwiegende Missachtungen werden sogar als Straftaten geahndet.

Steuern und Kindergeld

Bis zu einem Verdienst von 9744 Euro muss keine Einkommenssteuer gezahlt werden. Geht das Entgelt für den Ferienjob (und eventuelle andere Einkünfte) darüber hinaus, ist eine Steuer-Identifikationsnummer zwingend erforderlich, denn es müssen Steuern abgeführt werden. Auf den Kindergeldanspruch der Eltern wirken sich Einkünfte des Kindes – egal wie hoch – nicht aus.

Unfallversicherung

Die fleißigen Ferienjobber sind über den Arbeitgeber unfallversichert. Der Versicherungsschutz ist dabei unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses oder der Höhe des Entgelts. Unbezahlte Praktika sind ebenso versichert wie Ferien-Mini-Jobs. Auch der Hin- und Rückweg zur Arbeit ist versichert. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt bei einem Arbeits- oder Wegeunfall die Heilbehandlung, die Rehabilitation sowie Lohnersatzleistungen. Daher muss in diesem Fall bei einem Arztbesuch auch die Krankenversicherungskarte nicht vorgelegt werden.

Sozialversicherungsabgaben

entfallen, wenn nicht länger als drei Monate beziehungsweise 70 Tage im Jahr gearbeitet wird oder der Verdienst unter der Minijob-Grenze von 450 Euro bleibt. Zudem haben Schüler das Recht auf Entgeltfortzahlung, wenn sie während des Jobs krank werden.
Nach Auskunft der ARAG Experten sind Ferienjobs oder Praktika im Ausland allerdings nicht über die deutsche gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das kann auch gelten, wenn es sich um ein deutsches Unternehmen im Ausland handelt. Daher raten die ARAG Experten dazu, sich schon vor der Abreise über die Absicherung gegen Arbeitsunfälle im Gastland zu informieren. ps

Autor:

Jessica Bader aus Mannheim

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