Corona: Antragstellung für Vereine und Verbände in Existenznot möglich
Schutzschild für Vereine

Sportvereine und -verbände können einen Antrag auf Soforthilfe stellen, sofern ihnen Insolvenz droht.   | Foto: annca/Pixabay
  • Sportvereine und -verbände können einen Antrag auf Soforthilfe stellen, sofern ihnen Insolvenz droht.
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Pfalz. Vor einigen Tagen stellte die Landesregierung einen Rettungsschirm für Vereine in Höhe von zehn Millionen Euro vor. Seit Montag, 4. Mai, gibt es für alle rund 38.000 Vereine im Land die Möglichkeit, einen Antrag auf Soforthilfe zu stellen – sofern ihnen aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie nachweislich die Insolvenz droht. Eine Soforthilfe bis zu einer Höhe von 12.000 Euro in Form von nicht zurückzahlbaren Zuschüssen ist möglich. Zu den antragsberechtigten Vereinen zählen auch die 6000 Sportvereine im Land, darunter auch über 2000 pfälzische Sportvereine.

Anteil am Zustandekommen dieser Vereinshilfen haben auch die Sportbünde in Rheinland-Pfalz, die über ein Meldesystem und dank der zeitnahen Rückmeldung hunderter Vereine, dem Land eine grobe Einschätzung des Finanzbedarfs für den Sport übermitteln konnten. Es geht nun im nächsten Schritt darum, die Gelder des Landes schnell an die notwendigen Stellen zu leiten. Dieser Aufgabe werden sich der Landesportbund und die drei Sportbünde, darunter auch der Sportbund Pfalz in Kaiserslautern, in den kommenden Wochen im Auftrag des Ministeriums des Sports (MdI) annehmen.

Es gibt nun für alle Vereine im Land die Möglichkeit, den Antrag für eine Soforthilfe „Schutzschild für Vereine“ zu stellen. Über ein Formular auf der Homepage des Sportbundes Pfalz können die bedrohten pfälzischen Vereine ihren Bedarf geltend machen.
Vor Antragstellung gibt es Richtlinien zu beachten. Ihnen ist zu entnehmen, ob der jeweilige Verein oder Verband antragsberechtigt ist. Kurz zusammengefasst:
Der Verein muss ein gemeinnützig anerkannter Verein sein (gemäß Paragraf 52 der Abgabenordnung (AO)) und muss Mitglied im Sportbund Pfalz sein. Der Verein darf nicht umsatzsteuerpflichtig sein. Sofern eine wirtschaftliche Tätigkeit (im Sinne Punkt 1 Absatz 6 der Richtlinien zum Programm „Schutzschild für Vereine“) besteht, der Verein also umsatzsteuerpflichtig ist, müssen vorrangig die Bundeszuschüsse aus dem „Corona-Sofort-Hilfe-Programm für kleine Unternehmen und Soloselbstständige“ bei der Investitions- und Strukturbank (ISB) beantragt werden (https://isb.rlp.de/corona-soforthilfe.html). Für die Förderfähigkeit von Vereinen im Rahmen dieses ISB-Programms ist ausschlaggebend, ob der Verein wirtschaftlich durchgängig am Markt als Unternehmen tätig ist. Sofern der Verein trotz Umsatzsteuerpflicht keine Soforthilfe aus diesem Programm erhält, ist er berechtigt, Soforthilfen aus dem Programm „Schutzschild für Vereine“ zu beantragen. Der Verein muss nachweisen, dass Liquiditätsengpässe infolge der Corona-Pandemie in absehbarer Zeit zu Insolvenz und damit Existenzbedrohung führen werden und diese nicht bereits vor dem 11. März vorhanden war.

Das herauszufinden und zu prüfen bat das Ministerium des Innern und für Sport nun den Landesportbund und die drei regionalen Sportbünde Rheinland, Rheinhessen und Pfalz. Diese haben sich bereiterklärt, die Prüfung anhand strikt festgelegter Richtlinien und Kriterien des Landes zu übernehmen. Ob es zu weiteren Hilfen zur Sicherung der mittel- und langfristigen Funktions- und Leistungsfähigkeit der Vereine kommen wird, ist derzeit nicht absehbar.
Konkret können insolvenzbedrohte pfälzische Sportvereine und pfälzische regionale Fachverbände den Antrag ab sofort online unter www.sportbund-pfalz.de ausfüllen, anschließend ausdrucken und rechtsverbindlich unterschrieben an den Sportbund Pfalz, Paul-Ehrlich-Straße 28 a, 67663 Kaiserslautern, per Post senden. ps

Weitere Informationen:

Weitere Informationen gibt es unter www.sportbund-pfalz.de

Autor:

Jessica Bader aus Mannheim

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