Wohngeld-Kürzungen: Was Eigentümer beim Lastenzuschuss wissen müssen

Symbolbild: Geplante Einsparungen beim Wohngeld können auch selbstnutzende Eigentümer:innen treffen. Entscheidend ist, wer Anspruch auf Lastenzuschuss hat und welche Kosten bei der Berechnung zählen. | Foto: gitanna/stock.adobe.com
  • Symbolbild: Geplante Einsparungen beim Wohngeld können auch selbstnutzende Eigentümer:innen treffen. Entscheidend ist, wer Anspruch auf Lastenzuschuss hat und welche Kosten bei der Berechnung zählen.
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Wohngeld Kürzungen für Eigentümer. Geplante Einsparungen beim Wohngeld können auch selbstnutzende Wohnungs- und Hauseigentümer:innen treffen, weil der Lastenzuschuss für bestehende Empfänger nach derzeitigem Stand ebenfalls gekürzt werden soll.

Gerade wenn die monatlichen Belastungen für Kredit, Grundsteuer und laufende Kosten knapp kalkuliert sind, kann eine geringere Wohngeldzahlung im Alltag spürbar werden. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) ordnet ein, wer als Eigentümer:in grundsätzlich anspruchsberechtigt ist und welche Kosten bei der Berechnung eine Rolle spielen.

Nach Angaben der Bundesregierung erhalten mehr als 1,2 Millionen Haushalte Wohngeld. Rund 7 Prozent davon sind selbstnutzende Eigentümerhaushalte. Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf der Bundesbauministerin Verena Hubertz beschlossen, der nun im Bundestag beraten wird. Vorgesehen sind Einsparungen von 1,5 Milliarden Euro im kommenden Jahr und ab 2027 jährlich 2 Milliarden Euro. Laut Ministerium sollen die Kürzungen alle bisherigen Empfänger betreffen.

Wer als Eigentümer:in Wohngeld bekommen kann

WiE weist darauf hin, dass Wohngeld nicht nur für Mietende gedacht ist. Antragsberechtigt sind auch private Eigentümer:innen, wenn die Immobilie selbst bewohnt wird und die Kosten selbst getragen werden. Das gilt für:

  • selbst genutzte Eigentumswohnungen
  • selbst genutzte Eigenheime mit bis zu zwei Wohnungen
  • Erbbauberechtigte
  • Nutzer:innen eigentumsähnlicher Rechte wie Dauerwohnrecht, Nießbrauchrecht oder Wohnungsrecht

Wichtig ist die Abgrenzung zu Transferleistungen. Wer staatliche Leistungen erhält, in denen die Unterkunftskosten bereits enthalten sind, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Wohngeld.

Im Unterschied zu Mietenden gibt es für Eigentümer:innen keinen Mietzuschuss. Gezahlt wird ein Lastenzuschuss.

Welche Kosten beim Lastenzuschuss zählen

Für den Lastenzuschuss können laut WiE unter anderem folgende Belastungen berücksichtigt werden:

  • Kreditkosten wie Zinsen und Tilgung, die für Bau, Erwerb oder Verbesserungen der Immobilie entstanden sind
  • Pauschalen für Instandhaltungs- und Betriebskosten
  • Grundsteuer
  • Verwaltungskosten bei Wohnungseigentümer:innen
  • bestimmte Versicherungsbeiträge für das Eigenheim

Wie hoch der Zuschuss ausfällt, hängt laut den Regeln zum Wohngeld vor allem von drei Faktoren ab: der Höhe der berücksichtigungsfähigen Belastungen, dem Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder und der Haushaltsgröße. Zusätzlich spielen die sogenannten Mietstufen eine Rolle, nach denen Kreise und Wohnorte in Deutschland eingestuft werden.

Als Größenordnung nennt die Bundesregierung für Ende 2024 einen durchschnittlichen monatlichen Wohngeldanspruch von 287 Euro bei reinen Wohngeldhaushalten. Außerdem entfielen demnach 44 Prozent der Empfängerhaushalte auf Familien, in 52 Prozent lebten Rentner:innen.

Antrag, Bewilligungszeitraum und erste Orientierung

Der Lastenzuschuss wird bei den Wohngeldbehörden der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung beantragt. Die Bewilligung erfolgt in der Regel für zwölf Monate. Bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen kann der Zeitraum auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

Zur ersten Einschätzung kann ein Wohngeldrechner helfen, ersetzt aber nicht die Prüfung durch die Behörde. Offizielle Informationen zum Wohngeld stellt das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen bereit, zum Beispiel über www.bmwsb.bund.de.

Urteil zu Kapitaleinkünften: Prognosen müssen realistisch sein

Für Haushalte mit Kapitalanlagen kann eine Einordnung aus der Rechtsprechung wichtig sein. Das Verwaltungsgericht Hannover stellte am Donnerstag, 20. März klar, dass Kapitaleinkünfte bei der Wohngeldberechnung realistisch prognostiziert werden müssen (Urteil vom 20. März 2026, AZ 4 A 5084/23). In dem Fall hatte die Behörde die erwarteten Kapitalerträge aus einem Aktiendepot deutlich zu hoch angesetzt. Das Gericht gab dem Kläger Recht, weil sinkende Renditen und teils verlustreiche Verkäufe im konkreten Depot stärker hätten berücksichtigt werden müssen.

Am Ende bleibt für den Alltag vor allem diese Konsequenz: Wenn der Lastenzuschuss eine wichtige Stütze für die monatlichen Wohnkosten ist, können geplante Wohngeld-Kürzungen die Finanzplanung enger machen und erhöhen die Bedeutung einer nachvollziehbaren, realistischen Berechnungsgrundlage.

Autor:

Meike Jakob aus Landau

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