Winterdienst: Wer Schnee nicht räumt, haftet bei Unfällen
- Schnee und Glätte auf Gehwegen verpflichten Eigentümer und oft auch Mieter zum Räumen und Streuen.
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Winterdienst. In den nächsten Tagen bleibt es in vielen Regionen Deutschlands kalt und verschneit. Das führt nicht nur zu glatten Straßen, sondern auch zu rutschigen Gehwegen und Eingangsbereichen. Mieter und Eigentümer müssen hier aktiv werden, denn sie sind in der Regel dafür verantwortlich, dass diese Bereiche sicher begehbar sind.
Verkehrssicherungspflicht: Wer muss räumen und streuen?
Grundsätzlich liegt die Pflicht bei den Eigentümern, erklärt der Immobilienverband Deutschland (IVD). Sie müssen sicherstellen, dass Eingangsbereiche und angrenzende Gehwege frei von Schnee und Eis sind – und zwar zu folgenden Zeiten:
- Werktags von 7 bis 20 Uhr
- An Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr
Bei Bedarf muss mehrmals täglich geräumt und gestreut werden. Bei Glatteis ist sofortiges Handeln erforderlich. Sobald das Streumittel seine Wirkung verliert, muss nachgebessert werden. Salz ist in den meisten Kommunen verboten, da es Umwelt und Grundwasser belastet. Erlaubt sind stattdessen Sand, Asche, Splitt oder Granulat.
Wie breit muss geräumt werden?
Nicht immer muss der gesamte Gehweg freigeräumt werden. Laut Younes Frank Ehrhardt, Geschäftsführer von Haus & Grund Hessen, reichen 80 Zentimeter bis 1,50 Meter. Der Zugang zur Haustür oder Garage muss mindestens 50 Zentimeter breit sicher begehbar sein.
Pflichten können auf Mieter übertragen werden
Eigentümer dürfen die Räum- und Streupflicht vertraglich auf Mieter übertragen – was in der Praxis häufig geschieht. Ein Blick in den Mietvertrag klärt, wer zuständig ist.
Folgen bei Pflichtverstoß
Wer seine Pflichten vernachlässigt, haftet bei Unfällen von Passanten. Eine private Haftpflichtversicherung übernimmt in der Regel berechtigte Schadenersatzforderungen oder wehrt unberechtigte Ansprüche ab. [dpa]
Autor:Laura Lüttmann aus Neustadt/Weinstraße |
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