Rückmeldung auf Bewerbung: Wann Arbeitgeber antworten müssen

Oft fließt viel Mühe in eine Bewerbung - ärgerlich, wenn man dann kein Feedback bekommt.  | Foto: dpa
  • Oft fließt viel Mühe in eine Bewerbung - ärgerlich, wenn man dann kein Feedback bekommt.
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Bewerbung Rückmeldung. Nach einer Bewerbung kann das Warten auf eine Antwort lange dauern. Ein rechtlicher Anspruch auf eine Rückmeldung besteht in den meisten Fällen jedoch nicht. Arbeitgeber dürfen Bewerbungen grundsätzlich auch ohne Absage unbeantwortet lassen.

Viele Bewerber rechnen zumindest mit einer kurzen Eingangsbestätigung oder einer Absage. Gesetzlich vorgeschrieben ist das aber nicht. "Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Bestimmung, die vorschreibt, dass ein Arbeitgeber auf eine Bewerbung reagieren muss", erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Damit kann ein Unternehmen selbst entscheiden, ob es auf eine Bewerbung antwortet. Das gilt auch für einfache Rückmeldungen wie eine Empfangsbestätigung. Auch diese ist rechtlich nicht verpflichtend.

Im öffentlichen Dienst gelten teilweise strengere Regeln

Anders kann die Situation bei Bewerbungen im öffentlichen Dienst sein. Hintergrund ist Artikel 33 des Grundgesetzes. Darin steht, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat.

Wer sich bei einer Behörde oder einem anderen öffentlichen Arbeitgeber bewirbt, erhält deshalb in der Praxis meist eine Rückmeldung. Bleibt sie aus, könnte dem Arbeitgeber unter Umständen vorgeworfen werden, den Bewerber in seinen Grundrechten zu beeinträchtigen.

Besonders klare Vorgaben gelten für Bewerber mit Schwerbehinderung. Bei Stellen im öffentlichen Dienst müssen sie grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, solange sie fachlich nicht offensichtlich ungeeignet sind. In solchen Fällen ist der Arbeitgeber also zu einer Reaktion auf die Bewerbung verpflichtet.

Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und war bis 2021 Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV. Für Bewerber bedeutet das: Eine Antwort ist üblich, aber nur in bestimmten Fällen rechtlich vorgeschrieben. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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