Krankgeschrieben nur teilweise geht nicht: Urteil für Beschäftigte
- Nicht zu krank für den Hauptjob, aber für Zusatzdienste? Das reicht aktuell nicht für eine Arbeitsunfähigkeit und Verletztengeld aus.
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Arbeitsunfähigkeit. Wer wieder die volle vertragliche Arbeitszeit leisten kann, gilt rechtlich in der Regel nicht als arbeitsunfähig, auch wenn Nacht- oder Bereitschaftsdienste aus gesundheitlichen Gründen vorerst ausfallen. Für Beschäftigte mit Schicht- oder Zusatzdiensten ist damit klarer, wann weiter Verletztengeld gezahlt wird und wann nicht.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass das geltende Recht keine Teilarbeitsunfähigkeit kennt. Maßgeblich ist, ob die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit insgesamt erfüllt wird. Können Arbeitnehmer ihre reguläre Vollzeitarbeit wieder leisten, reicht der Ausschluss einzelner Dienste nach dieser Entscheidung nicht für einen Anspruch auf Verletztengeld aus.
Im entschiedenen Fall ging es um eine Assistenzärztin, die sich während ihrer Arbeit mit dem Coronavirus infiziert hatte. Die Infektion wurde als Berufskrankheit anerkannt. Nach längerer Behandlung und einer stufenweisen Belastungserprobung nahm sie ihre Arbeit Anfang Juni 2022 wieder mit 40 Wochenstunden auf.
Wegfall von Zuschlägen begründet keine Arbeitsunfähigkeit
Ihre behandelnden Ärzte hielten es aus medizinischen Gründen aber weiter für nötig, dass sie vorübergehend keine Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaften oder Nachtschichten übernimmt. Weil dadurch Zuschläge wegfielen, verlangte sie auch nach der Rückkehr in den Vollzeitdienst weiter Verletztengeld.
Das Gericht folgte dem nicht. Arbeitsunfähigkeit liege nicht vor, wenn die vertraglich geschuldete Arbeit vollständig erledigt werden könne und nur einzelne Einsatzmöglichkeiten entfielen. Der Arbeitgeber müsse gesundheitliche Einschränkungen im Rahmen seines Weisungsrechts berücksichtigen.
- Keine Arbeitsunfähigkeit liegt nach dem Urteil vor, wenn die volle vereinbarte Arbeitszeit geleistet wird.
- Der Wegfall von Nacht-, Ruf- oder Bereitschaftsdiensten ändert daran grundsätzlich nichts.
- Auch entgangene Zuschläge führen für sich genommen nicht zu weiterem Verletztengeld.
- Nur für Tage eines stationären Klinikaufenthalts zur Diagnostik wurde der Klägerin Verletztengeld zugesprochen.
Geplante Reform könnte die Rechtslage ab 2027 ändern
"Die Grundsätze der Entscheidung lassen sich auf viele Fälle übertragen, weil die Kernaussage - 'Keine Teilarbeitsunfähigkeit trotz Ausschluss einzelner Dienste' - weit über den konkreten Fall einer Assistenzärztin hinaus Bedeutung für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat", sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. Genannt werden etwa Pflegekräfte, Feuerwehrleute, Busfahrer oder Polizisten.
Die Entscheidung stützt sich auf die bisherige Rechtslage. Nach Angaben von anwaltauskunft.de plant der Gesetzgeber für 2027 die Einführung einer echten Teilarbeitsunfähigkeit mit Stufen von 25, 50 und 75 Prozent Arbeitsfähigkeit. Bis dahin bleibt es für den Alltag vieler Beschäftigter bei der bisherigen Linie. Wer voll arbeitet, gilt rechtlich grundsätzlich nicht als arbeitsunfähig. dpa/red
Autor:Sarah Isele aus Mannheim-Nord |