Kindergeld im Wechselmodell teilen: Urteil erklärt Anspruch

Kindergeld im Wechselmodell: Bei annähernd gleicher Betreuung durch beide Elternteile steht jedem ein Anteil am Kindergeld zu.  | Foto: dpa
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  • hochgeladen von Cornelia Bauer

Kindergeld im Wechselmodell. Betreuen getrennte Eltern ihr Kind annähernd gleich viel, kann auch das Kindergeld zwischen beiden aufgeteilt werden. Ein Gerichtsurteil zeigt, dass dabei vor allem die tatsächliche Betreuung entscheidend ist.

Das sogenannte Wechselmodell soll Kindern nach einer Trennung weiterhin engen Kontakt zu beiden Eltern ermöglichen. In der Praxis leben viele Kinder dabei abwechselnd bei Mutter und Vater. Beide übernehmen Betreuung und Alltag. Kommt es zum Streit, geht es häufig um finanzielle Fragen wie Unterhalt oder Kindergeld.

Ein Fall vor dem Oberlandesgericht Celle zeigt, wie Gerichte solche Situationen bewerten. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins hin.

Gericht teilt Kindergeld nach tatsächlicher Betreuung auf

Im konkreten Verfahren stritten getrenntlebende Eltern über die Aufteilung des Kindergeldes für ihre Kinder. Nach der Trennung betreuten sie die beiden älteren Kinder rund eineinhalb Jahre lang im Wechselmodell. Das jüngste Kind lebte dagegen überwiegend bei der Mutter.

Die Mutter erhielt in dieser Zeit das komplette Kindergeld. Der Vater verlangte später einen Anteil zurück.

Das Oberlandesgericht Celle gab ihm weitgehend Recht. Bei einer gleichmäßigen Betreuung steht beiden Eltern ein Anteil am Kindergeld zu. Maßgeblich sei, wer das Kind tatsächlich betreut. Ob zusätzlich Unterhalt gezahlt wird, spielt nach Ansicht des Gerichts keine entscheidende Rolle.

Im entschiedenen Fall bedeutete das eine anteilige Aufteilung des Kindergeldes für die beiden älteren Kinder. Der Vater erhielt für den relevanten Zeitraum ein Viertel des Kindergeldbetrags.

Der Anspruch galt allerdings nur für den Zeitraum, in dem das Wechselmodell nachweisbar umgesetzt wurde. Das Gericht erkannte dafür einen Zeitraum von 18 Monaten an. Eigene Ausgaben der Mutter wurden dabei nicht zusätzlich berücksichtigt.

Zudem kann ein solcher Anspruch auch rückwirkend geltend gemacht werden. Maßgeblich ist dann der Zeitpunkt, ab dem eine Auskunft über die Betreuung verlangt wurde.

Das Urteil macht deutlich, dass beim Wechselmodell nicht nur Betreuungszeiten, sondern auch staatliche Leistungen zwischen Eltern neu verteilt werden können. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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