Handyvertrag kündigen: Rückruf vom Anbieter nicht nötig

Vorsicht vor Rückruf-Maschen: Aufforderungen zum Rückruf nach einer Kündigung dienen oft nur dazu, Kunden mit neuen Angeboten zum Bleiben zu bewegen. | Foto: dpa
  • Vorsicht vor Rückruf-Maschen: Aufforderungen zum Rückruf nach einer Kündigung dienen oft nur dazu, Kunden mit neuen Angeboten zum Bleiben zu bewegen.
  • Foto: dpa
  • hochgeladen von Cornelia Bauer

Handyvertrag kündigen. Eine Kündigung beim Mobilfunkanbieter ist bereits wirksam, sobald sie fristgerecht beim Unternehmen eingeht. Ein zusätzlicher Rückruf beim Anbieter ist dafür nicht erforderlich. Darauf weisen Verbraucherzentralen hin, nachdem manche Telekommunikationsunternehmen ihre scheidenden Kunden nach einer Kündigung um einen Anruf bitten.

Solche Rückrufbitten sorgen häufig für Verunsicherung. Nach Einschätzung der Verbraucherschützer handelt es sich dabei meist um Werbemaßnahmen. Anbieter versuchen in diesen Gesprächen oft, Kunden doch noch zum Bleiben zu bewegen. Für die Wirksamkeit einer Kündigung ist ein solches Gespräch jedoch nicht notwendig. Das wurde auch gerichtlich bestätigt, unter anderem durch ein Urteil des Landgerichts Kiel (Az.: 14 HKO 42/20).

Kündigung gilt mit fristgerechtem Zugang

Entscheidend ist allein, dass die Kündigung rechtzeitig beim Anbieter eingeht. Sobald der Zugang erfolgt ist, gilt sie als wirksam.

Wer den Zugang im Streitfall nachweisen möchte, kann auf klassische Versandwege setzen. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Einwurfeinschreiben bei der Post
  • Fax mit qualifiziertem Sendebericht

Die entsprechenden Belege sollten aufbewahrt werden. Sie können später wichtig sein, wenn der Anbieter den Eingang der Kündigung bestreitet.

Eine weitere Möglichkeit bietet der gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsbutton auf den Internetseiten vieler Anbieter. Dieser muss direkt auf der Webseite erreichbar und frei zugänglich sein. Ein vorheriger Log-in in den Kundenbereich darf nicht erforderlich sein. Häufig befindet sich der Button am unteren Ende der Seite und ist mit "Vertrag kündigen" gekennzeichnet.

Kündigungsvormerkung reicht allein nicht aus

Vorsicht ist bei der sogenannten Kündigungsvormerkung geboten. Sie wird auf manchen Webseiten ebenfalls über einen Button angeboten, führt aber noch nicht automatisch zur Beendigung des Vertrags.

Wer nur eine Kündigungsvormerkung einträgt, hat den Vertrag in der Regel noch nicht gekündigt. Bei vielen Anbietern ist anschließend zusätzlich ein Anruf erforderlich. Nach Einschätzung der Verbraucherzentralen ist dieses Verfahren rechtlich unsicher, weil es häufig nicht den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Kündigungswegen entspricht.

Kommt es zum Streit, lässt sich eine tatsächliche Kündigung dann oft nur schwer nachweisen. Auch der vermeintliche Vorteil, eine Kündigung über die Vormerkung noch nach Ablauf der Frist nachholen zu können, hat laut Verbraucherschützern meist keine Grundlage in den Vertragsbedingungen.

Werbung nach Vertragsende gezielt ausschließen

Mit einer Kündigung endet nicht automatisch die Erlaubnis, persönliche Daten für Werbung zu nutzen. Wer nach Vertragsende keine Werbeanrufe oder Werbe-E-Mails erhalten möchte, kann bereits im Kündigungsschreiben widersprechen.

Dabei lässt sich auch die Einwilligung zur Weitergabe persönlicher Daten für Werbezwecke widerrufen. Entsprechende Formulierungen stellt unter anderem eine interaktive Briefvorlage der Verbraucherzentrale bereit, mit der sich Mobilfunk- oder Festnetzverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen lassen.

Für Verbraucher bedeutet das. Eine Kündigung ist auch ohne Rückruf beim Anbieter rechtswirksam, solange sie fristgerecht eingeht und der Zugang im Zweifel nachweisbar ist. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

Folgen Sie diesem Profil als Erste/r
Kommentare sind deaktiviert.

Video einbetten

Es können nur einzelne Videos der jeweiligen Plattformen eingebunden werden, nicht jedoch Playlists, Streams oder Übersichtsseiten.

Abbrechen

Karte einbetten

Abbrechen

Social-Media Link einfügen

Es können nur einzelne Beiträge der jeweiligen Plattformen eingebunden werden, nicht jedoch Übersichtsseiten.

Abbrechen

Code einbetten

Funktionalität des eingebetteten Codes ohne Gewähr. Bitte Einbettungen für Video, Social, Link und Maps mit dem vom System vorgesehenen Einbettungsfuntkionen vornehmen.
Abbrechen

Beitrag oder Bildergalerie einbetten

Abbrechen

Schnappschuss einbetten

Abbrechen

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.