Dienstunfall auf Arbeitsweg: Auch ein Bienenstich zählt

Ein Bienenstich auf dem Weg zur oder von der Arbeit kann rechtlich als Arbeits- oder Dienstunfall anerkannt werden. | Foto: dpa
  • Ein Bienenstich auf dem Weg zur oder von der Arbeit kann rechtlich als Arbeits- oder Dienstunfall anerkannt werden.
  • Foto: dpa
  • hochgeladen von Cornelia Bauer

Dienstunfall auf dem Arbeitsweg. Ein Bienenstich auf dem Weg zur Arbeit kann als Dienstunfall anerkannt werden. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitsweg mit dem Fahrrad zurückgelegt wird. Entscheidend ist, dass der Weg beruflich veranlasst ist.

Darauf weist eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein‑Westfalen in Münster hin. Nach Auffassung des Gerichts gehören auch ungewöhnliche Ereignisse wie ein Insektenstich zu den allgemeinen Gefahren des Verkehrs. Deshalb kann der Schutz eines Dienst- oder Wegeunfalls greifen.

Im konkreten Fall war ein Beamter täglich rund 20 Kilometer mit dem Fahrrad zu seiner Dienststelle gefahren. An einem Sommermorgen verfing sich eine Biene in seiner Kleidung und stach ihn. Der Beamte wollte den Vorfall anschließend als Dienst- beziehungsweise Wegeunfall anerkennen lassen.

Wahl des Verkehrsmittels darf kein Nachteil sein

Der Dienstherr lehnte das zunächst ab. Als Begründung wurde angeführt, der Beamte habe das Fahrrad vor allem zur körperlichen Ertüchtigung gewählt. Dadurch sei der Zusammenhang mit dem Dienstweg nicht eindeutig.

Das Oberverwaltungsgericht sah das anders. Nach Ansicht der Richter entstehen durch die Nutzung eines Fahrrads keine Risiken, die grundsätzlich nicht auch bei anderen Verkehrsmitteln auftreten können. Deshalb liege keine wesentliche Mitursache vor, die den Schutz als Dienstunfall ausschließen würde.

Beschäftigte dürfen laut Gericht grundsätzlich frei entscheiden, welches Verkehrsmittel sie für den Weg zur Arbeit nutzen, solange die Wahl im vernünftigen Rahmen bleibt. Im konkreten Fall sei dem Beamten kein erhöhtes Risiko vorzuwerfen gewesen, weder wegen der Wetterlage noch wegen der Strecke oder seiner Kleidung.

Damit müsse der Dienstherr auch solche Gefahren tragen, die mit dem allgemeinen Verkehr verbunden sind. Dazu zählt nach Ansicht des Gerichts auch das Risiko eines Insektenstichs auf dem Arbeitsweg. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

Folgen Sie diesem Profil als Erste/r
Kommentare sind deaktiviert.

Video einbetten

Es können nur einzelne Videos der jeweiligen Plattformen eingebunden werden, nicht jedoch Playlists, Streams oder Übersichtsseiten.

Abbrechen

Karte einbetten

Abbrechen

Social-Media Link einfügen

Es können nur einzelne Beiträge der jeweiligen Plattformen eingebunden werden, nicht jedoch Übersichtsseiten.

Abbrechen

Code einbetten

Funktionalität des eingebetteten Codes ohne Gewähr. Bitte Einbettungen für Video, Social, Link und Maps mit dem vom System vorgesehenen Einbettungsfuntkionen vornehmen.
Abbrechen

Beitrag oder Bildergalerie einbetten

Abbrechen

Schnappschuss einbetten

Abbrechen

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.