Datenschutz-Urteil: Wann soziale Netzwerke für Tracking wirklich haften

Der lange Arm von Social Media: Die Netzwerk-Betreiber erhalten oft auch personenbezogene Daten ihrer Nutzenden von anderen Webseiten oder Apps. Das ist alles andere als astrein, aber rechtlich kompliziert. | Foto: dpa
  • Der lange Arm von Social Media: Die Netzwerk-Betreiber erhalten oft auch personenbezogene Daten ihrer Nutzenden von anderen Webseiten oder Apps. Das ist alles andere als astrein, aber rechtlich kompliziert.
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Datenschutz. Wer beim Surfen ohne wirksame Einwilligung über Drittseiten getrackt wird, kann einem sozialen Netzwerk die Speicherung bestimmter bereits übermittelter Daten untersagen lassen. Für das eigentliche Tracking auf den Webseiten der Drittanbieter haftet der Netzwerkbetreiber nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aber nicht automatisch.

Damit ordnet das Gericht die Verantwortung beim Datensammeln klarer ein. Entscheidend ist, ob eine wirksame Einwilligung für die eingesetzten Tools vorlag und wofür das Netzwerk die bereits erhaltenen Daten speichern will.

Tracking-Tools allein machen Netzwerke nicht verantwortlich

Im verhandelten Fall ging es um Software-Tools auf Drittanbieter-Webseiten, über die ein soziales Netzwerk personenbezogene Daten erhielt. Solche Werkzeuge helfen Webseiten-Betreibern etwa dabei, den Erfolg personalisierter Werbung in sozialen Netzwerken zu messen. Dazu zählen Programme zur Server-Installation oder Tracking-Pixel, die Besucher in Verbindung mit weiteren Daten oft wiedererkennbar machen.

Nach Auffassung des OLG Stuttgart war die Verarbeitung personenbezogener Daten auf den Drittseiten ohne wirksame Einwilligung rechtswidrig. Allein die Entwicklung und Bereitstellung dieser Tools durch den Betreiber des sozialen Netzwerks reiche aber nicht aus, um ihn für diesen Datenschutzverstoß verantwortlich zu machen.

Unterlassung für gespeicherte Daten bleibt möglich

Erfolgreich war der Kläger trotzdem in einem wichtigen Punkt. Das Gericht bestätigte den Unterlassungsanspruch gegen die Speicherung bestimmter bereits übermittelter personenbezogener Daten. Der Betreiber des Netzwerks habe nicht ausreichend erklärt, warum die Speicherung für «Integritäts- und Sicherheitszwecke» erforderlich sein sollte und wie lange diese Daten aufbewahrt werden.

Deshalb könne sich das beklagte Netzwerk insoweit nicht auf die Datenschutz-Grundverordnung berufen. Zusätzlich sprach das Gericht dem Kläger 500 Euro immateriellen Schadenersatz zu. Der Schaden durch die abgeflossenen Daten «bestehe im umfassenden Kontrollverlust» des Klägers.

Urteil könnte für viele Datenschutzfälle wichtig werden

In erster Instanz hatte das Landgericht Stuttgart das Netzwerk bereits zur Unterlassung der Speicherung verurteilt und weitere Anträge abgewiesen. Beide Seiten legten Berufung ein. Das OLG wies die Berufung des Netzwerks zurück und änderte das Urteil auf die Berufung des Klägers hin teilweise ab.

Nach Angaben des Deutschen Anwaltvereins hat die Entscheidung Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Das OLG ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu, weil grundlegende Rechtsfragen offen sind. Für Verbraucher bedeutet das Urteil vor allem: Gegen die Speicherung konkret übermittelter Daten kann ein Anspruch bestehen, auch wenn die Haftung für das Tracking auf Drittseiten enger gezogen wird. dpa/red

Autor:

Cornelia Bauer aus Speyer

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