Antworten auf Fragen rund um den Pferdesport
Rechtlich fest im Sattel

Wer gerade damit liebäugelt, sich ein eigenes Pferd zuzulegen, der sollte sich vertraglich absichern | Foto: AP-Berlin/Pixabay
  • Wer gerade damit liebäugelt, sich ein eigenes Pferd zuzulegen, der sollte sich vertraglich absichern
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Recht. Viele Sportarten waren oder sind aufgrund der Pandemie nur bedingt oder eingeschränkt möglich. Wer allerdings Reitsport betreibt, musste keine Corona-Pause einlegen. Denn Pferde durften weiterhin versorgt und bewegt werden – natürlich unter Einhaltung strenger Corona-Vorschriften. Die ARAG Experten beleuchten in diesem Beitrag viel diskutierte rechtliche Fragen rund um Ross und Reiter, damit das Glück dort bleibt, wo es hingehört – auf dem Pferderücken.

Ist ein Reithelm Pflicht?

Bisher gibt es in Deutschland noch keine gesetzliche Pflicht, einen Reithelm zu tragen. Allerdings können Vereine, Reitschulen und Verbände das Tragen von Helmen vorschreiben – und das machen sie in der Regel auch. Die ARAG Experten empfehlen zur eigenen Sicherheit, nur mit Helm auszureiten. Genauso wichtig ist das Tragen eines Helms bei der rechtlichen Beurteilung von Schadensersatzpflichten. Wer auf den Helm verzichtet und bei einem Reitunfall zu Schaden kommt, riskiert zumindest eine Kürzung der Leistungen durch die Versicherung.

Darf man im Wald reiten?

Wenn der Landesgesetzgeber – wie beispielsweise in Sachsen – das Reiten außerhalb der ausgewiesenen Waldwege verbietet, sollte man absitzen und sein Pferd führen. Das Führen ist nämlich laut Oberlandesgericht Dresden auch dann zulässig, wenn das Reiten verboten ist (OLG Dresden, Az. 26 Ss 505/15 (Z)). Man sollte auf jeden Fall die Landesgesetze des Bundeslandes prüfen, um zu erfahren, was im jeweiligen Waldgebiet erlaubt ist. Mancherorts gilt beispielsweise eine Kennzeichnungspflicht und man muss eine Gebühr für die Nutzung bezahlen.

Welchen Führerschein braucht man für einen Pferdeanhänger?

Ob man mit dem ‚normalen‘ Führerschein einen Pferdeanhänger ziehen darf, ist eine Frage des Gewichts. Mit einem Führerschein der Klasse B darf mit einem Anhänger gefahren werden, wenn er nicht mehr als 750 Kilogramm wiegt. Ferner darf mit Anhängern über 750 Kilogramm gefahren werden, sofern das zulässige Gesamtgewicht (also Fahrzeug und Hänger gemeinsam) 3500 Kilogramm nicht überschreitet. In der Regel bringt ein mit einem Pferd beladener Hänger jedoch mehr Gewicht auf die Waage. Wenn man sich nach einer entsprechenden theoretischen und praktischen Fahrschulung (ohne Prüfung) die Schlüsselzahl 96 eintragen lässt, darf man ein Gesamtgewicht von bis zu 4250 Kilogramm bewegen. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, braucht die Führerscheinklasse BE, bei der das zulässige Gesamtgewicht allein des Anhängers bis zu 3500 Kilogramm betragen darf. Dies reicht in der Regel auch für den Transport von zwei Pferden aus.

Darf man Pferde in einem Wohngebiet halten?

Die Haltung von Pferden entspricht grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebietes. Daher darf man in einem Wohngebiet auf einem Grundstück inmitten von Wohnhäusern keine Pferde halten. Anders kann es aussehen, wenn man am Ortsrand wohnt.

Welche Versicherungen sind für Reiter wichtig?

Jeder Reiter weiß: Selbst das gelassenste Pferd kann mal scheuen oder durchgehen. Und eine Pferdestärke kann großen Schaden verursachen. Eine Pferdehalter-Haftpflichtversicherung schützt daher Pferdehalter vor den finanziellen Folgen.

Praktische Tipps zum Pferdekauf

Wer gerade überlegt, ein Pferd zu kaufen oder bereits mit einem bestimmten Tier liebäugelt, für den gilt: Egal, wo man es findet, beim Züchter, Händler oder einer Privatperson, man sollte sich von einer pferdekundigen Person des Vertrauens begleiten lassen und nicht beim ersten Termin kaufen. Ein seriöser Verkäufer räumt Bedenkzeit ein. Vor Ort sollte man schon alles ausprobieren, was das eigene Pferd später können soll, auch das Ein- und Ausladen in einen Pferdeanhänger. Aber: Bevor man selbst einen Proberitt macht, sollte erst der Besitzer eine Runde reiten. Wenn alles soweit passt, ist der besiegelnde Handschlag zwar in Ordnung, doch die ARAG Experten raten, einen schriftlichen Pferde-Kaufvertrag abzuschließen und die An- und Verkaufsuntersuchungen zu nutzen.

Ein Mann, ein Wort: Besser ist ein Pferde-Kaufvertrag

Eigentlich kann man ein Pferd rechtlich wirksam per Handschlag erwerben, aber ein schriftlicher Kaufvertrag gibt allen Beteiligten mehr Sicherheit. Hier kann praktisch alles geregelt werden. Selbstverständlich werden Kaufpreis und Zahlungsweise festgelegt, aber mindestens genauso wichtig sind Vereinbarungen zur Beschaffenheit des Pferdes. Hier geht es vor allem um den Gesundheitszustand: Gab es eine tierärztliche Untersuchung oder soll sie noch vereinbart werden? Hatte das Pferd beim letzten Besitzer Krankheiten? Auch kann der Ausbildungsstand festgehalten werden, also ob ein Pferd noch nicht eingeritten oder bereits als Dressurpferd ausgebildet ist. Mit einem Pferde-Kaufvertrag klärt man nicht zuletzt die Haftung bei Mängeln. Hier ist entscheidend, ob Privatpersonen oder Unternehmer miteinander handeln.

Wie sieht es beim Pferdekauf mit der Gewährleistung aus?

Händler oder Züchter haften beim Verkauf zwei Jahre lang für die im Kaufvertrag beschriebene Beschaffenheit des Pferdes. Wird ein Mangel festgestellt, liegt die Beweislast in den ersten sechs Monaten beim Verkäufer. Danach muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits vor Übergabe bestand. Wird das Pferd von einem Privatmann verkauft, kann dieser die Gewährleistung ausschließen.

Mehr Sicherheit: Ankaufs- und Verkaufsuntersuchung vom Tierarzt

Zur Sicherheit sollte bei einem Privatkauf eine sogenannte Ankaufsuntersuchung erfolgen. Kauft man beim Züchter oder einem seriösen Händler, werden die Pferde, schon im Interesse des Verkäufers, vor einem Kauf untersucht (Verkaufsuntersuchung). Das Protokoll ist oft Bestandteil des Kaufvertrags. Ein bisschen wie beim TÜV wird das Pferd vom Tierarzt geprüft. Er schaut nach dem Allgemeinzustand, hört Herz und Lunge ab, kontrolliert das Fell und prüft Temperatur und Puls. Es werden Röntgen-, eventuell auch Ultraschallbilder angefertigt. Möglicherweise wird auch eine Blutprobe auf Beruhigungsmittel untersucht. Am besten ist man bei dieser Untersuchung persönlich anwesend und fragt alles, was einem unklar ist. Sollte sich ein Befund ergeben, verzichtet man lieber auf den Pferdekauf oder verhandelt mit dem Verkäufer über eine verlängerte Gewährleistung seinerseits. Das sollte dann im Kaufvertrag verankert werden.

Kann man ein gekauftes Pferd zurückgeben?

Beim Pferdekauf verhält es sich ähnlich wie beim Gebrauchtwagenkauf. Entpuppt sich der flotte Gaul als lahme Mähre, sind in aller Regel eine Nachbesserung oder eine Preisminderung drin; die letzte Möglichkeit ist der Rücktritt vom Kauf. Voraussetzung für eine erfolgreiche Reklamation ist, dass der Mangel vor dem Verkauf bestanden hat beziehungsweise bekannt war. So kann man beispielsweise bei einem wegen einer Knochenabsplitterung lahmenden Pferd nicht einfach vom Kaufvertrag zurücktreten. Man muss dem Verkäufer zuerst eine Frist zur Nachbesserung setzen. Die Nachbesserung wäre in diesem Fall eine Operation. Kauft man im Frühjahr ein Pferd, bei dem sich im Sommer herausstellt, dass es unter einer Allergie leidet, die von Mücken ausgelöst wird, kann man es zurückgeben. Der ‚Mangel‘ ist innerhalb von sechs Monaten aufgetreten und legt die Vermutung nahe, dass das Pferd schon beim Kauf krank war. ps

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Autor:

Jessica Bader aus Mannheim

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