Schulstart nach den Sommerferien
Maskenpflicht für alle Personen im gesamten Schulgebäude

Zumindest in den ersten beiden Wochen nach den Sommerferien gilt Maskenpflicht für alle Personen innerhalb des Schulgebäudes | Foto: AdobeStock_323371272_Oksana Kuzmina
  • Zumindest in den ersten beiden Wochen nach den Sommerferien gilt Maskenpflicht für alle Personen innerhalb des Schulgebäudes
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Rheinland-Pfalz. Der Hygieneplan-Corona in der 10. überarbeiteten Fassung tritt am 30. August.2021 in Kraft und gilt bis zum 10. September 2021.Wesentliche Änderungen bzw. Konkretisierungen betreffen folgende Bereiche:


Maskenpflicht

Um einen sicheren Start in das Schuljahr zu ermöglichen, sind in der Zeit vom 30. August bis zum 10. September alle Personen im gesamten Schulgebäude (Unterrichts- und Fachräume, Flure, Gänge und Treppenhäuser, beim Pausenverkauf, in der Mensa, im Verwaltungsbereich, im Lehrerzimmer) verpflichtet, Maske zu tragen. Die Maskenpflicht gilt inzidenzunabhängig auch während des Unterrichts am Platz. Im Freien entfällt die Maskenpflicht.


Personen mit risikoerhöhenden Grunderkrankungen

Laut Robert Koch-Institut ist eine generelle Zuordnung zu einer Risikogruppe nicht möglich. Sie erfordert eine Bewertung der individuellen Risikofaktoren, des Impfstatus sowie der Infektionslage. Über eine Befreiung vom Präsenzunterricht im eng begrenzten Ausnahmefall oder über andere geeignete Schutzmaßnahmen entscheidet die Schulbehörde auf Antrag der Lehrkraft und auf der Basis einer Empfehlung des Instituts für Lehrergesundheit. Die bloße Weigerung sich einer Impfung zu unterziehen, rechtfertigt keine Befreiung vom Präsenzunterricht.


Angehörige mit risikoerhöhenden Grunderkrankungen

Die Befreiung vom Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler zum Schutz ihrer Angehörigen mit risikoerhöhenden Grunderkrankungen kann ausschließlich in eng begrenzten Ausnahmefällen und zeitlich befristet in Betracht kommen. Vorrangig obliegt es dem betroffenen Angehörigen oder der Angehörigen, den eigenen Schutz möglichst durch Inanspruchnahme einer Corona-Schutzimpfung und durch eine geeignete Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft sicherzustellen. Die bloße Weigerung sich einer Impfung zu unterziehen, rechtfertigt keine Befreiung vom Präsenzunterricht. Alternativ ist auch eine Impfung der Schülerinnen und Schüler zum Schutz ihrer Angehörigen zu prüfen.

Autor:

Ralf Vester aus Kaiserslautern

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