Die Bundes-Notbremse ist beschlossen
Bundeskabinett ändert das Infektionsschutzgesetz

Die Bundes-Notbremse kommt | Foto: Peter van de Ven / Pixabay
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Berlin. Das Bundeskabinett hat heute Vormittag in Berlin die Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Das hat zur Folge, dass sich die Menschen in weiten Teilen Deutschlands auf Ausgangsbeschränkungen sowie auf geschlossene Läden nach bundesweit verbindlichen Vorgaben einstellen müssen.

Ausgangsbeschränkungen

Zwischen 21 und 5 Uhr wird es somit nicht erlaubt sein, sich außerhalb der Wohnung oder des dazugehörigen Gartens aufzuhalten. Die Versorgung von Tieren oder die Ausübung des Berufs sind hiervon ausgenommen. Diese und andere Beschränkungen treten dann in Kraft, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz über dem Wert von 100 liegt.

Der neue Paragraf 28b des Infektionsschutzgesetzes wird festgelegt, dass private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur dann gestattet sind, wenn sich maximal die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich dazugehöriger Kinder bis 14 Jahre treffen. Bei Beerdigungen dürfen sich bis zu 15 Personen versammeln.

Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie die Gastronomie müssen schließen

Bei einer Inzidenz von über 100 sollen Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie die Gastronomie geschlossen sein. Ausgenommen von dieser Regelung sind der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kioske, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfs-, Futtermittel- und Gartenmärkte. In puncto Sport soll lediglich die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten ermöglicht bleiben. Diese darf nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden dürfen.

Schulschließungen ab einer Inzidenz von 200

Präsenzunterricht an Schulen soll nur dann erlaubt sein, wenn zwei Corona-Tests pro Woche gewährleistet sind. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Wert von 200, soll der Präsenzunterricht grundsätzlich ausgesetzt werden.

Autor:

Ralf Vester aus Kaiserslautern

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