Zweiter Zeitvertrag im Job? Wann Befristung unzulässig ist

Zweite sachgrundlose Befristung beim selben Arbeitgeber? Kann trotz kurzer Pause unwirksam sein, sagt das Arbeitsgericht Köln. | Foto: dpa
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Befristung. Nach einem befristeten Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund darf beim selben Arbeitgeber in der Regel kein zweiter solcher Vertrag folgen. Selbst wenige Tage Pause zwischen zwei Verträgen reichen meist nicht aus, damit eine neue sachgrundlose Befristung erlaubt ist.

Darauf weist ein Urteil des Arbeitsgerichts Köln hin. Nach Angaben der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) erklärte das Gericht eine zweite Befristung für unwirksam. Betroffene können in solchen Fällen eine sogenannte Entfristungsklage prüfen lassen.

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer ein Jahr lang als Filmvorführer bei einem Kinobetreiber gearbeitet. Kurz nach Ende des Vertrags schloss der Arbeitgeber mit ihm einen weiteren befristeten Vertrag ohne Begründung ab. Dieser begann nur wenige Tage später und sollte eine Tätigkeit im Marketing betreffen.

Nur wenige Tage Pause zwischen zwei Verträgen

Der Arbeitnehmer übernahm jedoch weiterhin teilweise Aufgaben als Filmvorführer und im Servicebereich. Er hielt die zweite Befristung deshalb für unzulässig und klagte.

Das Arbeitsgericht Köln gab ihm recht. Zwischen beiden Arbeitsverhältnissen lagen nur wenige Tage und auch die Tätigkeiten unterschieden sich nicht wesentlich. Damit greife das gesetzliche Verbot, nach einer Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber erneut sachgrundlos zu befristen.

Ausnahmen gelten nur in besonderen Fällen

Nach der Rechtsprechung kommen Ausnahmen nur in eng begrenzten Situationen infrage. Dazu zählen etwa:

  • wenn eine frühere Beschäftigung sehr lange zurückliegt
  • wenn es sich nur um eine sehr kurze Tätigkeit handelte
  • wenn die neue Arbeit inhaltlich völlig anders ist

Im Kölner Fall sah das Gericht keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Für Beschäftigte kann das Urteil ein Hinweis sein, befristete Anschlussverträge genauer zu prüfen, wenn sie ohne Begründung vereinbart werden. dpa/red

Autor:

Cornelia Bauer aus Speyer

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