Wohngeld-Kürzungen 2027: Was Eigentümer jetzt wissen sollten

Symbolbild: Geplante Wohngeld-Einsparungen sollen auch selbstnutzende Eigentümer treffen. Wer als Eigentümer Lastenzuschuss bekommen kann und welche Kosten zählen, im Überblick. | Foto: kamiphotos/stock.adobe.com
  • Symbolbild: Geplante Wohngeld-Einsparungen sollen auch selbstnutzende Eigentümer treffen. Wer als Eigentümer Lastenzuschuss bekommen kann und welche Kosten zählen, im Überblick.
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Wohngeld Kürzungen Eigentümer. Die geplanten Einsparungen beim Wohngeld sollen ab dem kommenden Jahr alle bisherigen Empfänger betreffen, darunter auch selbstnutzende Eigentümer, die einen Lastenzuschuss erhalten.

Wenn das Einkommen knapp wird, zählen bei einer selbst genutzten Wohnung oder einem Haus nicht nur die laufenden Rechnungen, sondern auch Kreditrate, Grundsteuer und Instandhaltung. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) ordnet ein, wer als Eigentümer grundsätzlich anspruchsberechtigt ist und welche Kosten beim Lastenzuschuss typischerweise berücksichtigt werden.

Nach dem Kabinettsbeschluss zum Gesetzentwurf sollen beim Wohngeld im kommenden Jahr 1,5 Milliarden Euro eingespart werden. Ab 2027 sind jährlich 2 Milliarden Euro vorgesehen. Nach Angaben der Bundesregierung beziehen mehr als 1,2 Millionen Haushalte Wohngeld. Rund 7 Prozent davon sind selbstnutzende Wohnungs- und Hauseigentümer.

Wer als Eigentümer Wohngeld bekommen kann und wer nicht

WiE weist darauf hin, dass Wohngeld nicht nur für Mietende gedacht ist. Antragsberechtigt sind auch private Eigentümer einer selbst genutzten Eigentumswohnung oder eines selbst genutzten Eigenheims mit bis zu zwei Wohnungen, sofern die Immobilie selbst bewohnt wird und die Kosten dafür selbst getragen werden.

Grundsätzlich antragsberechtigt sind außerdem Erbbauberechtigte sowie Nutzer eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, Nießbrauchrechts oder Wohnungsrechts, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Kein Anspruch besteht in der Regel, wenn bereits staatliche Transferleistungen bezogen werden, in denen die Unterkunftskosten schon berücksichtigt sind.

Lastenzuschuss statt Mietzuschuss: Diese Kosten zählen typischerweise

Eigentümer erhalten keinen Mietzuschuss, sondern einen Lastenzuschuss. Zuschussfähig sind laut WiE insbesondere:

  • Kreditkosten für Bau oder Erwerb sowie für bestimmte Verbesserungen, also Zinsen und Tilgung
  • Pauschalen für Instandhaltungs- und Betriebskosten
  • Grundsteuer
  • Verwaltungskosten bei Wohnungseigentümern
  • bestimmte Versicherungsbeiträge für das Eigenheim

Wie hoch der Lastenzuschuss ausfällt, hängt von der finanziellen Belastung, dem Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder und der Haushaltsgröße ab.

So läuft der Antrag und so lässt sich vorab grob rechnen

Der Antrag auf Lastenzuschuss wird bei der zuständigen Wohngeldbehörde der Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung gestellt. Bewilligt wird Wohngeld in der Regel für zwölf Monate. Bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen kann der Zeitraum auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

Eine erste Orientierung liefern Wohngeldrechner im Internet. Für die Berechnung werden sogenannte Mietstufen genutzt, denen Wohnorte oder Kreise zugeordnet sind.

Nach Angaben der Bundesregierung waren 44 Prozent der Wohngeldempfänger Familien. In 52 Prozent der Wohngeldhaushalte leben Rentner. Der durchschnittliche monatliche Wohngeldanspruch lag Ende 2024 bei reinen Wohngeldhaushalten bei 287 Euro.

Wichtig bei Kapitalerträgen: Gericht verlangt realistische Prognose

Für Haushalte mit Kapitalerträgen kann ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover relevant sein. Das Gericht stellte am Donnerstag, 20. März klar, dass Kapitaleinkünfte bei der Wohngeldberechnung realistisch prognostiziert werden müssen (Urteil vom 20. März 2026, AZ 4 A 5084/23). In dem Fall hatte die Behörde die zu erwartenden Erträge aus einem Aktiendepot deutlich zu hoch angesetzt, obwohl sinkende Renditen und teilweise Verkäufe mit Verlust bekannt waren.

Unterm Strich bedeutet das für betroffene Eigentümer vor allem, dass beim Lastenzuschuss neben der grundsätzlichen Anspruchsfrage die korrekte und nachvollziehbare Angabe von Einkommen und Belastungen entscheidend für die Höhe der Leistung ist.

Autor:

Meike Jakob aus Landau

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