WEG-Kosten fair verteilen: BGH setzt Grenzen beim Objektprinzip

Symbolbild: In vielen WEGs gibt es Streit, ob Sanierungs- und Verwaltungskosten wirklich „fair“ verteilt sind. Der BGH setzt Grenzen, wenn das Objektprinzip kleinere Wohnungen benachteiligt. | Foto: Sebra/stock.adobe.com
  • Symbolbild: In vielen WEGs gibt es Streit, ob Sanierungs- und Verwaltungskosten wirklich „fair“ verteilt sind. Der BGH setzt Grenzen, wenn das Objektprinzip kleinere Wohnungen benachteiligt.
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Kostenverteilung Wohnungseigentümergemeinschaft. Fair ist eine Kostenverteilung in der WEG vor allem dann, wenn sie sachgerecht zur Wohnungsgröße und zum „Anteil am Gebäude“ passt, denn der Bundesgerichtshof sieht das Objektprinzip als problematisch an, wenn unterschiedlich große Wohnungen dadurch kleinere Einheiten spürbar benachteiligen.

In der Praxis geht es oft um eine typische Alltagssituation: Eine größere Sanierung steht an, die Eigentümerversammlung ändert den Schlüssel, und plötzlich zahlen kleinere Wohnungen anteilig mehr als vorher. Wer nachvollziehen kann, welche Verteilung zulässig ist und wo Gerichte Grenzen ziehen, kann das finanzielle Risiko einer Beschlussänderung besser einordnen.

Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) ordnet dazu eine aktuelle BGH-Linie ein. Grundsätzlich werden Kosten in Wohnungseigentümergemeinschaften meist nach Miteigentumsanteilen (MEA) verteilt, die in der Teilungserklärung festgelegt sind und häufig an der Wohnungsgröße orientiert werden. Dabei können auch Lage, Etage oder Nutzungswert eine Rolle spielen, sodass eine kleinere Wohnung ausnahmsweise höhere MEA haben kann als eine größere.

Welche Verteilung in der WEG gilt und was per Beschluss änderbar ist

Welche Kostenverteilung tatsächlich greift, ergibt sich nicht nur aus Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung, sondern auch aus späteren Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft. In vielen Anlagen gelten abweichende Maßstäbe, zum Beispiel:

  • Verteilung nach Wohnung, das sogenannte Objektprinzip, bei dem jede Einheit denselben Anteil trägt
  • Verteilung nach Wohnfläche
  • Verteilung nach Bewohnerzahl
  • Verteilung nach tatsächlichem Verbrauch

Änderungen sind auch punktuell möglich. Ein Verteilungsschlüssel kann nur für einzelne Kostenpositionen oder Kostenarten geändert werden, etwa für den Erhalt oder Austausch von Fenstern.

BGH: Weitreichender Spielraum, aber keine unangemessene Benachteiligung

Der Bundesgerichtshof betont, dass Eigentümerinnen und Eigentümer bei der Auswahl eines angemessenen Verteilungsschlüssels grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum haben. Hintergrund ist, dass jede Änderung zwangsläufig die Kostenlast einzelner verschiebt.

Gleichzeitig gilt eine klare Grenze: Eine Änderung muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Einzelne Eigentümerinnen und Eigentümer dürfen nicht unangemessen benachteiligt werden. Nach der Einordnung von WiE bedeutet das in Streitfällen auch, dass Gerichte nicht nur auf Willkür schauen, sondern die Entscheidung insgesamt auf Sachgerechtigkeit prüfen können, einschließlich der Umstände im konkreten Einzelfall.

Warum das Objektprinzip bei stark unterschiedlichen Wohnungsgrößen kippen kann

Besonders kritisch kann der Wechsel auf das Objektprinzip sein, wenn die Wohnungsgrößen innerhalb der Anlage stark auseinandergehen. Bei größeren Erhaltungsmaßnahmen wie Dach-, Fassaden- oder Heizungssanierungen wirkt eine Verteilung nach Wohnfläche oder nach MEA häufig näher an dem, was dem einzelnen Sondereigentum „vom Gebäude gehört“.

Der BGH begründet seine Linie damit, dass derjenige, dem das Gebäude mehr gehört, auch mehr zahlen muss. Bei deutlichen Größenunterschieden kann daher eine Gleichverteilung pro Wohnung ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen, wenn sie kleinere Einheiten überproportional belastet. Nach der inhaltlichen Wiedergabe durch WiE müssen selbst Kostenmehrbelastungen von rund fünf Prozent für kleinere Einheiten nicht automatisch hingenommen werden.

Praktische Konsequenz für Beschlüsse: Kostenverschiebung vorher berechnen

WiE empfiehlt, die finanziellen Auswirkungen einer geplanten Änderung vor der Beschlussfassung konkret durch die Verwaltung berechnen zu lassen, um das Anfechtungsrisiko zu verringern. Besonders aufmerksam wird es, wenn kleinere Wohnungen deutlich stärker belastet werden oder der Zusammenhang zwischen Kosten und Nutzung nicht nachvollziehbar ist.

Am Ende zählt im Alltag vor allem diese Einordnung: Eine WEG kann Verteilungsschlüssel ändern, aber spätestens bei spürbaren Mehrbelastungen kleinerer Einheiten durch das Objektprinzip steigt das Risiko, dass ein Beschluss an den Maßstäben ordnungsmäßiger Verwaltung scheitert.

Autor:

Meike Jakob aus Landau

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