Videoüberwachung prüfen: Was Anwohner belegen müssen

Eine Datenschutzbehörde darf gegen eine möglicherweise falsch eingestellte Videoüberwachung einschreiten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden. | Foto: Robert Günther/dpa-mag
  • Eine Datenschutzbehörde darf gegen eine möglicherweise falsch eingestellte Videoüberwachung einschreiten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden.
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Videoüberwachung. Datenschutzbehörden greifen bei einer Nachbarschaftskamera nur ein, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegen. Wer nur befürchtet, dass eine Kamera theoretisch anders eingestellt werden könnte, hat dort meist keinen Anspruch auf Einschreiten.

Kameras auf dem eigenen Grundstück sind grundsätzlich erlaubt, wenn sie nicht fremde Grundstücke oder öffentliche Bereiche erfassen. Für Anwohner wird es praktisch relevant, wenn Einfahrten, Gehwege, Gärten oder Hauseingänge im Bild sein könnten. Dann können Persönlichkeitsrecht und Datenschutzrecht betroffen sein.

Darauf verweist das Rechtsportal anwaltauskunft.de mit Blick auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach (Az. AN 14 K 24.482). In dem Fall störte sich ein Grundstückseigentümer an einer Kamera auf einem benachbarten Firmengelände. Er befürchtete, dass auch Teile seines Grundstücks aufgenommen werden könnten.

Eine bloße Möglichkeit reicht der Datenschutzbehörde nicht

Der Betreiber hatte den Bereich nach eigenen Angaben durch eine softwarebasierte Privatzonenmaskierung dauerhaft geschwärzt. Dort sollten keine Bilddaten aufgezeichnet werden. Dem Nachbarn reichte das nicht, weil diese Einstellung technisch wieder aufgehoben werden könnte.

Das zuständige Landesamt sah keinen feststellbaren Datenschutzverstoß und schritt nicht ein. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Grundstückseigentümers ab. Entscheidend sei die tatsächliche Datenverarbeitung zum Zeitpunkt der Prüfung, nicht eine spätere theoretische Änderung.

Für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten muss daher konkret erkennbar sein, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dazu können etwa Bildausschnitte, Screenshots oder andere nachvollziehbare Hinweise zählen. Im entschiedenen Fall konnte die Behörde anhand von Screenshots und weiteren Anhaltspunkten feststellen, dass das Grundstück des Klägers dauerhaft von der Aufnahme ausgeschlossen war.

Bei Überwachungsdruck kann das Zivilgericht zuständig sein

Wer sich schon durch den Eindruck einer möglichen Überwachung beeinträchtigt fühlt, ist bei der Datenschutzbehörde nicht automatisch richtig. Geht es vor allem um das allgemeine Persönlichkeitsrecht und den gefühlten Überwachungsdruck, kann ein Zivilgericht die passende Anlaufstelle sein.

Praktisch bedeutet das: Für die Datenschutzaufsicht zählt, ob tatsächlich personenbezogene Daten aufgenommen oder verarbeitet werden. Eine Kamera in der Nachbarschaft ist deshalb vor allem dann ein Fall für die Behörde, wenn die Erfassung fremder Bereiche konkret belegbar ist. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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