Urlaubstage zurückholen: Was bei Krankheit im Urlaub gilt

Kaum angekommen, schon krank: Mit der Entspannung macht nicht selten das Immunsystem schlapp. | Foto: Christin Klose/dpa-mag
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Urlaubstage zurückholen. Wer im Urlaub arbeitsunfähig krank wird, muss die betroffenen freien Tage nicht verlieren. Entscheidend ist ein ärztlicher Nachweis, dass nicht nur eine Erkrankung vorliegt, sondern Arbeitsunfähigkeit. Für Beschäftigte zählt außerdem, den Arbeitgeber schnell zu informieren.

Krankheit im Urlaub ist besonders ärgerlich, weil Erholung wegfällt und Reisepläne platzen können. Arbeitsrechtlich werden Urlaubstage aber nicht aufgebraucht, wenn die Arbeitsunfähigkeit korrekt nachgewiesen wird. Darauf weist Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel vom Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte hin.

Nur Arbeitsunfähigkeit schützt den Urlaubsanspruch

Eine normale Erkrankung reicht nicht automatisch aus, damit Urlaubstage gutgeschrieben werden. Maßgeblich ist, ob Beschäftigte arbeitsunfähig sind. Das muss ärztlich bestätigt werden.

Für gesetzlich Versicherte dient in Deutschland in der Regel die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Nachweis. Trotz Urlaub bleibt die Pflicht bestehen, den Betrieb unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer zu informieren.

Im Ausland zählt ein sorgfältiges Attest

Auch am Urlaubsort im Ausland ist ein Arztbesuch nötig, wenn Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden sollen. Statt einer elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt der Arzt dort ein Attest aus. Darin sollte stehen, dass die betroffene Person nicht arbeitsfähig ist.

Der Arbeitgeber muss anschließend schnell informiert werden. Dazu gehören die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und der Aufenthaltsort. Eine Mitteilung per Telefon oder E-Mail kann dafür ausreichen. Bei Rückkehr nach Deutschland muss auch diese Rückkehr unverzüglich gemeldet werden.

Gerade bei Krankheit im Ausland rät Görzel zu sorgfältiger Dokumentation. Das kann später helfen, Missverständnisse oder Streit mit dem Arbeitgeber zu vermeiden.

Der Urlaub verlängert sich nicht automatisch

Die nicht angerechneten Krankheitstage bleiben erhalten. Sie werden aber nicht automatisch an den bereits genehmigten Urlaub angehängt. Wer zum ursprünglich geplanten Urlaubsende wieder arbeitsfähig ist, muss grundsätzlich wieder zur Arbeit erscheinen.

Die gutgeschriebenen Urlaubstage müssen neu beantragt und vom Arbeitgeber genehmigt werden. Einfach länger wegzubleiben, kann deshalb arbeitsrechtlich problematisch werden.

Bei langer Krankheit gelten besondere Fristen

Wenn Beschäftigte über längere Zeit krank sind und Urlaub deshalb gar nicht nehmen können, gelten besondere Regeln. Urlaubsansprüche können über das Urlaubsjahr hinaus bestehen bleiben.

Nach der Rechtsprechung verfallen solche Ansprüche regelmäßig erst 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres. Damit ist der Urlaub auch bei längerer Erkrankung nicht sofort verloren.

Reisen trotz Krankschreibung kann erlaubt sein

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bedeutet nicht automatisch, dass eine Reise verboten ist. Entscheidend ist, ob die Reise die Genesung verzögert oder gefährdet.

Eine ärztliche Einschätzung vor der Reise kann helfen, den Fall einzuordnen und Ärger mit dem Arbeitgeber zu vermeiden. Praktisch zählt am Ende vor allem die Kombination aus Attest, schneller Meldung und sauberer Dokumentation. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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