Urlaub mit Assistenz: Gericht setzt Kostenlimit

Urlaub gehört zur sozialen Teilhabe dazu. Behinderte Menschen können behinderungsbedingte Mehrkosten für Reisen daher als Sozialleistung erhalten - aber nicht unbegrenzt.  | Foto: dpa
  • Urlaub gehört zur sozialen Teilhabe dazu. Behinderte Menschen können behinderungsbedingte Mehrkosten für Reisen daher als Sozialleistung erhalten - aber nicht unbegrenzt.
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Eingliederungshilfe für Urlaub. Menschen mit Behinderung können unter bestimmten Bedingungen Unterstützung für Reisen erhalten. Ein Gerichtsbeschluss zeigt jedoch, dass die Kosten im Rahmen dessen bleiben müssen, was auch für andere Urlauber üblich ist.

Die sogenannte Eingliederungshilfe soll soziale Teilhabe ermöglichen. Dazu kann gehören, dass behinderungsbedingte Mehrkosten bei einer Urlaubsreise übernommen werden, etwa für notwendige Assistenz. Ein aktueller Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg macht jedoch deutlich, dass sehr teure Fernreisen nicht automatisch darunter fallen.

In dem Fall wollte ein Mann mit spinaler Muskelatrophie nach Abschluss seines Masterstudiums eine 24-tägige Rundreise durch Japan antreten. Da er rund um die Uhr auf Unterstützung angewiesen ist, plante er die Reise mit drei Assistenten.

Gericht hält geplante Fernreise für deutlich zu teuer

Für die Reise beantragte der Mann mehr als 51.000 Euro aus der Eingliederungshilfe. Die Summe entstand vor allem durch Lohnkosten für die Assistenzkräfte sowie durch Flüge, Unterkünfte und spezielle Transport- und Beratungsleistungen vor Ort. Der zuständige Leistungsträger lehnte die Übernahme ab.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte diese Entscheidung im Eilverfahren. Urlaub gehöre zwar grundsätzlich zur sozialen Teilhabe. Unterstützung müsse sich jedoch am Verhalten eines Durchschnittsbürgers orientieren.

Nach Auffassung des Gerichts überschreitet eine dreiwöchige Fernreise nach Japan mit Gesamtkosten von rund 55.000 Euro inklusive Eigenanteil deutlich das übliche Urlaubsbudget eines Studenten oder Berufseinsteigers.

Wunsch- und Wahlrecht endet bei unwirtschaftlichen Kosten

Das Gericht verwies außerdem auf das Wirtschaftlichkeitsgebot bei Sozialleistungen. Schon die normalen Reisekosten des Antragstellers ohne Assistenz hätten bei etwa 4.000 Euro gelegen und damit über dem Durchschnitt gelegen. Die daraus entstehenden hohen Zusatzkosten für mehrere Begleitpersonen müssten daher nicht von der Allgemeinheit getragen werden.

Damit sei das Wunsch- und Wahlrecht von Leistungsberechtigten begrenzt. Auch bei berechtigtem Bedarf müsse die Finanzierung durch öffentliche Mittel im angemessenen Rahmen bleiben. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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