Umweltwerbung prüfen: Diese Aussagen sind bald verboten

Wo umweltneutral draufsteht, muss auch umweltneutral drin sein. | Foto: Uli Deck/dpa/dpa-mag
  • Wo umweltneutral draufsteht, muss auch umweltneutral drin sein.
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Umweltwerbung prüfen. Ab Sonntag, 27. September, müssen Verbraucher bei Begriffen wie «klimaneutral», «umweltfreundlich» oder «nachhaltig» besser erkennen können, welcher konkrete Vorteil wirklich gemeint ist. Für den Einkauf bedeutet das: Allgemeine grüne Versprechen dürfen nicht mehr ohne belastbare Begründung auf Verpackungen, Siegeln oder Werbeflächen stehen. Die Verbraucherzentrale Sachsen verweist dabei auf neue Regeln aus der EU-Richtlinie «Empowering Consumers for the Green Transition», kurz EmpCo.

Künftig reicht es nicht, ein Produkt nur als «grün» oder «umweltfreundlich» zu bewerben. Unternehmen müssen laut Verbraucherzentrale eine hervorragende Umweltleistung belegen und den Vorteil klar benennen. Entscheidend ist also, ob sich die Aussage auf das ganze Produkt, nur auf einen Bestandteil oder auf einen bestimmten Herstellungsschritt bezieht.

Allgemeine Umweltversprechen brauchen einen konkreten Nachweis

Für Verbraucher ist der wichtigste Punkt die bessere Einordnung im Alltag. Ein Aufdruck wie «nachhaltig» soll nicht mehr allein als positives Schlagwort wirken, sondern nachvollziehbar machen, worin der Umweltvorteil besteht. Das kann etwa Material, Herstellung, Verpackung oder Nutzung betreffen.

Bestimmte Werbeformen werden ausdrücklich untersagt. Dazu zählen nach Angaben der Verbraucherzentrale Sachsen vor allem:

  • Nachhaltigkeitssiegel ohne anerkanntes Zertifizierungssystem oder staatliche Grundlage.
  • Umweltaussagen über ein gesamtes Produkt oder Unternehmen, obwohl der Vorteil nur einen Teil betrifft.
  • Produktbezogene Aussagen wie «klimaneutral» oder «CO₂-neutral», wenn die behauptete Klimawirkung allein oder maßgeblich durch den Ausgleich von Treibhausgasemissionen erreicht werden soll.
  • Versprechen über künftige Umweltleistungen ohne konkreten, nachvollziehbaren und überprüfbaren Umsetzungsplan.

«Klimaneutral» wird bei Ausgleichsprojekten enger begrenzt

Besonders relevant ist die Werbung mit Klimaneutralität. Wenn ein Produkt nur deshalb als «klimaneutral» erscheint, weil Emissionen über Ausgleichsprojekte kompensiert werden, soll diese produktbezogene Aussage künftig nicht mehr zulässig sein. Für den Einkauf macht das den Unterschied zwischen einem tatsächlich geringeren Ausstoß und einer nachträglichen Verrechnung sichtbarer.

Die neuen Regeln sind dennoch kein automatisches Gütesiegel für jede Umweltwerbung. Die Verbraucherzentrale Sachsen rät, weiterhin genau hinzusehen. Hilfreich ist die Prüfung, worauf sich der beworbene Vorteil bezieht, wie er erreicht wird und ob konkrete Informationen genannt werden.

Praktisch bedeutet die Änderung: Grüne Werbeaussagen müssen genauer belegt werden, doch Siegel, Klimaversprechen und pauschale Begriffe bleiben eine Frage des konkreten Nachweises. [dpa/red]

Autor:

dpa content aus Ludwigshafen

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