Schaden nach Kinderunfall: Wann Eltern nicht haften

Auch wenn Kinder im Alter von fünf oder sechs Jahren die Gefahren im Straßenverkehr noch nicht immer richtig einschätzen können, heißt das nicht, dass sie ständig lückenlos von den Eltern beaufsichtigt werden müssen. | Foto: dpa
  • Auch wenn Kinder im Alter von fünf oder sechs Jahren die Gefahren im Straßenverkehr noch nicht immer richtig einschätzen können, heißt das nicht, dass sie ständig lückenlos von den Eltern beaufsichtigt werden müssen.
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Schaden nach Kinderunfall. Eltern müssen nach einem Fahrradunfall ihres Kindes nicht automatisch für Schäden am Auto zahlen. Entscheidend ist, ob die Aufsicht dem Alter und der konkreten Situation entsprach.

Ein fast sechsjähriger Junge war in Berlin in einer verkehrsberuhigten Straße mit dem Rad unterwegs und kollidierte mit einem Auto. Er verletzte sich leicht. Am Wagen entstand ein Sachschaden von mehreren Tausend Euro.

Der Ehemann der Autofahrerin verlangte daraufhin vom Vater Schadenersatz. Er warf ihm vor, das Kind unbeaufsichtigt Rad fahren zu lassen. Der Vater hielt dagegen, sein Sohn fahre schon lange sicher Rad, kenne die kurze Strecke vor dem eigenen Haus gut und sei dabei überwiegend im Blick der Eltern gewesen.

Gericht sieht keine Verletzung der Aufsichtspflicht

Das Landgericht Karlsruhe wies die Klage in zweiter Instanz ab. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins hin. Nach Auffassung des Gerichts müssen Kinder im Alter von fünf oder sechs Jahren im Straßenverkehr zwar besonders geschützt werden. Eine lückenlose Beaufsichtigung ist aber nicht in jeder Situation nötig.

Maßgeblich sei, was vernünftige Eltern unter den konkreten Umständen für erforderlich halten durften. Mit zunehmendem Alter dürfe Kindern altersgerechte Freiheit eingeräumt werden. Der Junge sei erfahren und auf der vertrauten Strecke nur wenige Minuten unterwegs gewesen.

Auch engere Aufsicht hätte den Unfall wohl nicht verhindert

Nach den Feststellungen des Gerichts war auch keine ununterbrochene unmittelbare Sichtkontrolle erforderlich. Die Eltern hatten ihr Kind im Blick. Das reichte in diesem Fall aus.

Ein Sachverständiger kam zudem zu dem Ergebnis, dass selbst eine direkt danebenstehende Aufsichtsperson realistischerweise nicht rechtzeitig hätte eingreifen können. Der Zusammenstoß beruhte demnach auf einem plötzlichen kurzen Versagen des Jungen.

Weil der Sohn wegen seines Alters nicht persönlich haftet und dem Vater weder ein Aufsichtsfehler noch eine Mitverursachung nachgewiesen werden konnte, blieben die Autofahrerin und ihr Ehemann auf dem Schaden sitzen. Für Familien zeigt das Urteil, dass nicht jeder Unfall eines Kindes automatisch eine Haftung der Eltern auslöst. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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