Rechte bei Flugausfall wegen Vulkan: Das gilt für Urlauber

Flugverkehr auf Sizilien beeinträchtigt: Der Ätna stößt nun schon mehrere Tage in Folge große Mengen Asche und Lava aus. | Foto: Simone Genovese/AP/dpa-mag
  • Flugverkehr auf Sizilien beeinträchtigt: Der Ätna stößt nun schon mehrere Tage in Folge große Mengen Asche und Lava aus.
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Rechte bei Flugausfall wegen Vulkan. Fällt wegen eines Vulkanausbruchs der Flug aus, müssen Airline oder Reiseveranstalter Betroffene betreuen und eine Weiterreise oder Erstattung ermöglichen.

Für Urlauber auf Sizilien bedeutet das trotz gesperrter Flughäfen vor allem eines: Kosten für Verpflegung, Hotel und Transfer können nicht einfach an Reisenden hängenbleiben. Darauf weist das Europäische Verbraucherzentrum hin.

Wird ein Flug wegen des Ätna-Ausbruchs gestrichen, besteht Anspruch auf Unterstützung am Flughafen. Bei langen Wartezeiten gehören kostenlose Mahlzeiten und Getränke sowie zwei kostenfreie Telefonate oder E-Mails dazu.

Bei langem Warten muss auch das Hotel organisiert werden

Zieht sich die Wartezeit länger hin, muss die Fluggesellschaft auch eine Hotelübernachtung samt Transport dorthin organisieren. Kümmert sich die Airline trotz Nachfrage nicht darum, können Betroffene Ausgaben selbst übernehmen und sich das Geld später zurückholen. Wichtig sind in solchen Fällen aufbewahrte Rechnungen.

Bei Flugabsagen besteht zudem ein Wahlrecht. Reisende können entweder eine schnellstmögliche Ersatzbeförderung verlangen oder den Ticketpreis zurückfordern. Die Ersatzbeförderung muss die Airline notfalls auch mit einer anderen Fluggesellschaft organisieren.

Nach Angaben des Europäischen Verbraucherzentrums wurden viele Flüge statt über den geschlossenen Flughafen Catania über den rund 200 Kilometer entfernten Flughafen Palermo abgewickelt, einschließlich Transfer dorthin.

Ticket zurück oder Ersatzflug: Beides hat Folgen

Wer den Ticketpreis zurückverlangt, bekommt zwar das Geld für den ausgefallenen Flug zurück. Die weitere Reiseorganisation liegt dann aber bei den Betroffenen selbst.

Schlechter sind meist die Aussichten auf zusätzliche Entschädigungen von 250 bis 600 Euro. Bei einem Vulkanausbruch liegen in der Regel außergewöhnliche Umstände vor. Solche Ereignisse liegen außerhalb des Einflussbereichs der Airlines, sodass sie Ausgleichszahlungen häufig ablehnen können.

Eine Ausnahme kann nach Einschätzung des Fluggastrechteportals Flightright bestehen, wenn keine oder nur stark verspätet eine Ersatzbeförderung angeboten wird. Auch bei Naturereignissen gilt, dass Airlines alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen müssen, um Folgen für Passagiere möglichst gering zu halten.

Bei Pauschalreisen kann auch der Reisepreis sinken

Wer im Rahmen einer Pauschalreise unterwegs ist, sollte sich bei Problemen zuerst an den Reiseveranstalter wenden. Neben Betreuungs- und Beförderungsrechten kann unter Umständen auch eine spätere Minderung des Reisepreises möglich sein.

Kann eine Pauschalreise wegen des Vulkanausbruchs gar nicht stattfinden, muss der bereits gezahlte Reisepreis zurückerstattet werden.

Wer aus Sorge vor weiteren Ausbrüchen selbst storniert, kann nur unter bestimmten Bedingungen kostenfrei aus dem Vertrag kommen. Entscheidend ist, ob der Urlaub vor Ort erheblich beeinträchtigt ist, etwa durch Ascheregen oder gesperrte Infrastruktur. Laut Verbraucherzentrum kommt es dabei auf den Einzelfall an. Ein wichtiges Indiz ist die Entfernung des Urlaubsortes zum Vulkan.

Wer Flug und Hotel getrennt gebucht hat, bleibt bei einer verspäteten Anreise wegen ausfallender Flüge womöglich auf einem Teil der Hotelkosten sitzen. Für die Praxis heißt das: Bei Flugausfällen durch Naturereignisse sichern vor allem Belege, frühe Kontaktaufnahme und die Wahl zwischen Ersatzflug oder Erstattung die wichtigsten Ansprüche. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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