Pflichtteil sichern: Erben müssen beim Notar nachhaken
- Notar beauftragt, Problem gelöst? Leider nein: Der Erbe muss darauf achten, dass der Notar auch zeitnah tätig wird - sonst kann’s teuer werden.
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Pflichtteil sichern. Ein notarielles Nachlassverzeichnis gibt enterbten Angehörigen die Grundlage, um den Pflichtteil zu berechnen. Für Erben reicht es dabei nicht, den Notar nur zu beauftragen und dann abzuwarten.
Wer als nächster Angehöriger enterbt wurde, kann zumindest den Pflichtteil verlangen. Um dessen Höhe zu prüfen, kommt es auf den Nettowert des Nachlasses an. Wer sich nicht auf die Angaben des Erben verlassen will, kann deshalb ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen.
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat laut der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins klargestellt, dass Erben dabei in der Pflicht bleiben. Wird ein Notar zwar beauftragt, erstellt das Verzeichnis aber nicht zeitnah, muss der Erbe mit Nachdruck auf die Bearbeitung hinwirken.
Bloße Beauftragung schützt nicht vor Zwangsgeld
Im entschiedenen Fall war ein Erbe bereits zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt worden. Nachdem er dieser Pflicht zwei Jahre lang nicht nachkam, setzte das Gericht zunächst ein Zwangsgeld von 1.000 Euro fest. Erst danach beauftragte der Mann einen Notar.
Anschließend vergingen erneut zwei Jahre, ohne dass dem Pflichtteilsberechtigten ein notarielles Nachlassverzeichnis vorgelegt wurde. Daraufhin beantragte dieser ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro.
Das Gericht hielt das für berechtigt. Nach dem Beschluss des OLG Brandenburg mit dem Aktenzeichen 3 W 124/25 endet die Pflicht des Erben nicht mit dem Auftrag an den Notar. Wer die Untätigkeit des Notars hinnimmt, erfüllt die gerichtliche Vorgabe nicht. Im konkreten Fall wurde deshalb erneut ein Zwangsgeld festgesetzt.
Für die Praxis bedeutet das, dass Erben ein verlangtes Nachlassverzeichnis nicht nur anstoßen, sondern dessen Erstellung auch nachweisbar vorantreiben müssen. dpa/red
Autor:Sarah Isele aus Mannheim-Nord |