Pflegegeld nutzen: Entlastungsbetrag bis 30. Juni sichern

Der Entlastungsbetrag soll pflegende Familien entlasten – etwa durch Haushaltsunterstützung, Begleitung oder Betreuungsangebote. | Foto: dpa
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Entlastungsbetrag Pflege. Pflegebedürftige können ungenutztes Geld aus dem Entlastungsbetrag noch bis zum 30. Juni nutzen. Monatlich stehen ab Pflegegrad 1 genau 131 Euro zur Verfügung. Wer den Betrag nicht vollständig verbraucht hat, kann angesparte Summen aus dem Vorjahr noch nachträglich einsetzen.

Auf das Jahr gerechnet sind das bis zu 1.572 Euro. Der Entlastungsbetrag ist dafür gedacht, Unterstützung im Alltag zu finanzieren und pflegende Angehörige zu entlasten. Nicht verbrauchtes Geld verfällt nicht sofort am Jahresende. Laut Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen kann es bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.

Diese Leistungen können über den Entlastungsbetrag bezahlt werden

Der Betrag ist zweckgebunden. Er darf nur für Angebote verwendet werden, die Selbstständigkeit im Alltag fördern oder Angehörige entlasten. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums und der Verbraucherzentrale zählen dazu unter anderem:

  • Unterstützung im Haushalt
  • Begleitung bei Einkäufen oder Behördengängen
  • Betreuungsangebote zur Entlastung pflegender Angehöriger
  • Betreuung für Menschen mit Demenz
  • Unterkunft und Verpflegung in Tages‑ oder Kurzzeitpflege

Viele dieser Leistungen werden von ambulanten Betreuungsdiensten oder Pflegediensten angeboten. Voraussetzung ist, dass das Angebot nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt ist.

Auch Hilfe aus der Nachbarschaft kann teilweise über den Entlastungsbetrag bezahlt werden. Welche Bedingungen dafür gelten, unterscheiden sich je nach Bundesland. Pflegekassen oder Pflegestützpunkte geben dazu Auskunft.

Wer Pflegegrad 1 hat, kann den Entlastungsbetrag zudem für sämtliche notwendigen Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes einsetzen.

Erstattung erfolgt nach dem Kostenerstattungsprinzip

Ein zusätzlicher Antrag ist nicht nötig. Pflegebedürftige bezahlen die Leistung zunächst selbst und reichen anschließend die Rechnung bei der Pflegekasse ein. Die Kosten werden dann bis zur Höhe des verfügbaren Entlastungsbetrags erstattet.

Alternativ kann ein Anbieter auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen.

Restguthaben bei der Pflegekasse erfragen

Wer unsicher ist, wie viel Geld noch im eigenen Entlastungsbetrag vorhanden ist, kann den aktuellen Stand bei der Pflegekasse erfragen. Wichtig ist nur, dass die Leistungen bis zum 30. Juni in Anspruch genommen werden. Die Rechnung kann auch danach noch eingereicht werden. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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