Nutzungsentschädigung fürs Haus: Ex-Partner müssen Kreditkosten senken

Spart Zeit und Kosten: Wer sich außergerichtlich auf eine Kostenaufteilung verständigt, vermeidet langwierige rechtliche Auseinandersetzungen. | Foto: dpa
  • Spart Zeit und Kosten: Wer sich außergerichtlich auf eine Kostenaufteilung verständigt, vermeidet langwierige rechtliche Auseinandersetzungen.
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Nutzungsentschädigung fürs gemeinsame Haus. Bleibt nach einer Trennung nur ein Ex-Partner im gemeinsamen Haus wohnen, kann eine Nutzungsentschädigung fällig werden. Gleichzeitig sind beide verpflichtet, unnötig hohe Kreditkosten zu vermeiden, wenn eine günstigere Finanzierung möglich wäre.

Darauf weist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hin. Nach Ansicht der Richter müssen frühere Partner auch nach einer Scheidung an wirtschaftlich sinnvollen Lösungen mitwirken, wenn dadurch vermeidbare Belastungen entstehen könnten.

Im entschiedenen Fall gehörte das Haus weiterhin beiden früheren Partnern. Nach der Scheidung lebte jedoch ausschließlich die Frau mit den Kindern dort. Der Mann verlangte bereits vor der Scheidung eine monatliche Nutzungsentschädigung von 500 Euro. Eine Einigung kam nicht zustande.

Die Frau argumentierte, sie übernehme bereits allein die Kreditrate für das Darlehen sowie sämtliche Hauskosten. Auch Gespräche über einen Verkauf der Immobilie oder eine vollständige Übernahme des Hauses scheiterten.

Neue Finanzierung hätte Rate stark gesenkt

Die monatliche Kreditrate stieg im Laufe der Zeit von rund 800 Euro auf fast 1.700 Euro. Als die Zinsbindung endete, bemühte sich der Mann um eine Anschlussfinanzierung.

Die Bank bot deutlich günstigere Konditionen an. Die monatliche Rate hätte auf etwa 300 Euro sinken können. Für den neuen Vertrag war jedoch die Zustimmung beider Eigentümer erforderlich.

Der Mann stimmte der Umschuldung zu. Die Frau reagierte auf das Angebot nicht.

Gericht rechnet mit der günstigeren Kreditrate

Vor Gericht argumentierte der Mann, dass sich seine Ex-Partnerin nicht auf die tatsächlich höheren Kreditkosten berufen könne, weil sie die günstigere Finanzierung nicht unterstützt habe.

Das Oberlandesgericht folgte dieser Sicht teilweise. Grundsätzlich könne für die alleinige Nutzung eines gemeinsamen Hauses eine Entschädigung verlangt werden. Ab dem Zeitpunkt, an dem die günstigere Finanzierung möglich gewesen wäre, dürften jedoch nur noch diese niedrigeren Kosten berücksichtigt werden.

Die Frau musste deshalb mehr als 4.000 Euro nachzahlen und für die weitere Nutzung entsprechend zahlen.

Nach Ansicht der Richter bestand eine nacheheliche Pflicht, an einer wirtschaftlich sinnvollen Umschuldung mitzuwirken. Wer eine günstigere Finanzierung ohne eigene Nachteile blockiert, muss sich rechtlich so behandeln lassen, als wäre sie zustande gekommen. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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