Lohnfortzahlung sichern: Wann OP als selbstverschuldet gilt
- Wer infolge einer Beauty-OP Probleme hat, die Arbeitsunfähigkeit verursachen, muss womöglich mit Lohnausfall rechnen.
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Lohnfortzahlung bei Operation. Ob ein Arbeitgeber während einer Krankschreibung weiter zahlen muss, hängt auch davon ab, warum eine Erkrankung entstanden ist. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz kann eine Arbeitsunfähigkeit als selbst verschuldet gelten, wenn sie auf eine frühere Schönheitsoperation ohne medizinische Notwendigkeit zurückgeht.
Im konkreten Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin im Jahr 2013 die Brust straffen lassen und Implantate einsetzen lassen. Elf Jahre später entzündeten sich die Implantate und verformten sich. Eine weitere Operation war nötig. Danach war die Frau fünf Wochen arbeitsunfähig.
Der Arbeitgeber verweigerte in dieser Zeit die Lohnfortzahlung. Das Arbeitsgericht Koblenz bestätigte diese Entscheidung im Verfahren mit dem Aktenzeichen 7 Ca 3490/24. Die Begründung. Der ursprüngliche Eingriff sei medizinisch nicht erforderlich gewesen. Ohne diese Operation hätte es die spätere Komplikation und die Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben.
Psychische Belastung allein reicht nicht als Begründung
Die Arbeitnehmerin argumentierte, ihre Brust habe sich nach der Geburt eines Kindes verändert und sie sei deshalb psychisch belastet gewesen. Das Gericht hielt diese Begründung jedoch für zu unkonkret. Eine medizinische Indikation für den Eingriff ließ sich daraus nicht ableiten.
Entscheidend für die Richter war deshalb der Zusammenhang zwischen der freiwilligen Schönheitsoperation und der späteren Erkrankung. Wer ein solches Risiko bewusst eingeht, kann unter Umständen den Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren.
Gerichte sehen auch bei Tattoos ein bewusstes Risiko
Eine ähnliche Bewertung nahm das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vor. Dort ging es um eine Arbeitnehmerin, deren frisches Tattoo sich entzündet hatte. Auch hier verweigerte der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung.
Das Gericht verwies darauf, dass Komplikationen nach neuen Tattoos in bis zu fünf Prozent der Fälle auftreten können. Wer sich tätowieren lässt, nehme dieses Risiko bewusst in Kauf. Die Erkrankung gelte deshalb als selbst verschuldet. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, den Lohn während der Krankschreibung weiter zu zahlen.
Die Entscheidungen zeigen, dass bei freiwilligen Eingriffen ohne medizinische Notwendigkeit im Einzelfall der Anspruch auf Lohnfortzahlung entfallen kann. dpa/red
Autor:Sarah Isele aus Mannheim-Nord |