Leeres Paket erhalten: Wer haftet und was jetzt zählt

Auch wenn man erst nach der Annahme des Pakets merkt, dass es leer ist, gilt: Hat man keine Ware erhalten, haftet der Händler | Foto: dpa
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Leeres Paket erhalten. Kommt eine Onlinebestellung ohne Inhalt an, bleibt der Händler in der Regel verantwortlich. Verbraucher müssen den Vorfall jedoch möglichst genau dokumentieren und den Verkäufer informieren, damit eine Rückerstattung oder Ersatzlieferung geprüft werden kann.

Die Verbraucherzentrale Berlin berichtet von zunehmenden Fällen, in denen bestellte Ware nicht im Paket liegt. Verdächtig kann ein ungewöhnlich leichtes Paket sein. Auch beschädigte Verpackungen oder neu verklebte Kartons können ein Hinweis sein. Wird das Paket bereits bei der Zustellung geöffnet oder im Beisein von Zeugen kontrolliert, lässt sich später leichter nachvollziehen, was tatsächlich angekommen ist.

In einem Beispiel schickte eine Kundin ihr Smartphone zur Reparatur an einen großen Onlinehändler. Als ein auffällig leichtes Päckchen zurückkam, stoppte sie den Zusteller sofort und öffnete es gemeinsam mit ihm. Das Paket war leer. Die Kundin verweigerte die Annahme, der Bote nahm die Sendung wieder mit. Anschließend kontaktierte sie den Händler direkt.

Beim Versand liegt das Risiko beim Händler

Selbst wenn ein leeres Paket erst nach der Annahme bemerkt wird, bleibt der Verkäufer grundsätzlich in der Verantwortung. Er muss im Zweifel nachweisen, dass die bestellte Ware tatsächlich beim Käufer angekommen ist. Ohne diesen Nachweis besteht kein Anspruch auf Bezahlung.

Damit ein Anspruch geprüft werden kann, sollten Kunden den Vorfall schriftlich schildern. "Schreiben Sie eine E-Mail und schicken Sie am besten Fotos mit", rät Simon Götze, Jurist bei der Verbraucherzentrale Berlin. "Haben Sie keine Mailadresse, sollten Sie es mit der Post per Einwurfeinschreiben schicken."

Zwei Wochen Frist für Ersatz oder Geld

Wer bereits bezahlt hat, kann zusätzlich den Bezahldienst informieren. Sinnvoll ist es außerdem, dem Händler eine Frist zu setzen, etwa für eine Ersatzlieferung oder die Rückzahlung des Kaufpreises. Laut Simon Götze gelten zwei Wochen als angemessen. Wird diese Frist nicht eingehalten, gerät der Händler in Verzug. In diesem Fall kann auch rechtliche Unterstützung notwendig werden.

Versandproblem ist Sache des Händlers

Der Verkäufer kann versuchen, den Schaden beim Versanddienstleister geltend zu machen. Für Käufer spielt dieser Schritt jedoch keine Rolle. "Kunden und Kundinnen sollten sich aber nicht darauf einlassen, sich selbst mit dem Transportunternehmen auseinanderzusetzen", sagt Simon Götze.

Im geschilderten Fall kümmerte sich der Händler um die Klärung mit dem Versandunternehmen. Die Kundin wartete dadurch allerdings mehrere Monate. Bleibt eine Lösung lange aus, kann rechtlicher Rat helfen, Ansprüche schneller durchzusetzen. dpa/red

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Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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