Kindergeld teilen: Was im Wechselmodell für Eltern gilt
- Teilen sich getrenntlebende Eltern die Betreuung des gemeinsamen Kinds, haben beide Anspruch auf einen Teil des Kindergelds.
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Kindergeld im Wechselmodell. Getrenntlebende Eltern können bei annähernd gleicher Betreuung einen Teil des Kindergelds beanspruchen, auch wenn nur ein Elternteil die Leistung ausgezahlt bekommt. Für den Alltag heißt das, dass bei einer echten Fifty-Fifty-Betreuung ein späterer Ausgleich möglich bleibt.
Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins mit Verweis auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Celle hin. Das Gericht stellte klar, dass bei geteilter Betreuung beide Eltern am Kindergeld beteiligt sind. Maßgeblich ist die tatsächliche Betreuung des Kindes.
Im entschiedenen Fall betreuten die Eltern nach der Trennung die beiden älteren Kinder rund 18 Monate lang im Wechselmodell. Das jüngste Kind lebte bei der Mutter. Sie erhielt das Kindergeld vollständig, der Vater verlangte später einen Anteil zurück.
Bei gleichmäßiger Betreuung kann ein Ausgleich fällig werden
Das Oberlandesgericht gab dem Vater weitgehend recht. Bei gleichmäßiger Betreuung steht beiden Eltern ein Anteil des Kindergelds zu. Für den konkreten Zeitraum sprach das Gericht dem Vater ein Viertel des Kindergelds zu.
Entscheidend war nach Auffassung der Richter nicht, ob zusätzlich Unterhalt gezahlt wurde. Ausschlaggebend war allein, wie die Betreuung tatsächlich organisiert war. Eigene Ausgaben der Mutter wurden dabei nicht angerechnet.
Der Anspruch war aber begrenzt. Das Gericht sah das Wechselmodell nur für 18 Monate und nur für die beiden älteren Kinder als belegt an.
Rückwirkende Forderung ist grundsätzlich möglich
Nach der Entscheidung kann ein Anspruch auf einen Anteil am Kindergeld auch rückwirkend geltend gemacht werden. Im konkreten Fall knüpfte das an die Auskunftsaufforderung zur Höhe des Einkommens für einen möglichen Unterhalt an.
Für getrenntlebende Eltern im Wechselmodell kommt es damit beim Kindergeld vor allem auf die nachweisbare Betreuungsaufteilung an. dpa/red
Autor:Sarah Isele aus Mannheim-Nord |