KI-Überwachung verboten: Gericht stärkt Datenschutz bei Online-Klausuren

Ein automatischer Identitätscheck per Webcam ist verboten, wenn dabei biometrische Daten verarbeitet werden. (zu dpa: «Urteil: Biometrie-Check bei Online-Prüfungen verboten») | Foto: dpa
  • Ein automatischer Identitätscheck per Webcam ist verboten, wenn dabei biometrische Daten verarbeitet werden. (zu dpa: «Urteil: Biometrie-Check bei Online-Prüfungen verboten»)
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Justiz. In Jena stärkt ein aktuelles Urteil den Datenschutz von Studierenden und schränkt den Einsatz automatisierter Gesichtserkennung bei Online-Prüfungen deutlich ein.

Hochschulen dürfen die Identität von Prüfungsteilnehmenden nicht per KI-gestütztem Abgleich von Fotos und Webcam-Bildern überprüfen. Das Oberlandesgericht Jena entschied, dass ein solcher Biometrie-Check gegen die Datenschutzgrundverordnung verstößt. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein hin.

Warum automatisierte Gesichtserkennung unzulässig ist

Im verhandelten Fall nahm eine Studentin mehrfach an Online-Prüfungen unter digitaler Aufsicht teil. Die Prüfungen fanden auf dem eigenen Rechner mit Webcam und Mikrofon statt. Vor Beginn erstellte die Hochschule ein Referenzbild oder griff auf vorhandene Fotos zurück.

Eine Software extrahierte biometrische Merkmale aus dem Gesicht und wandelte sie in einen numerischen Code um. Während der Prüfung entstanden weitere Aufnahmen, die automatisiert mit den Referenzdaten abgeglichen wurden. Bei Abweichungen informierte das System die Aufsicht.

Das Gericht bewertete dieses Verfahren als Verarbeitung biometrischer Daten zur eindeutigen Identifizierung. Solche Daten unterliegen nach Artikel 9 Absatz 1 der DSGVO einem grundsätzlichen Verbot.

Keine Einwilligung und keine Ausnahmen

Nach Auffassung des OLG lagen keine Ausnahmetatbestände vor. Eine ausdrückliche Einwilligung fehlte, weil die Studentin nicht ausreichend über Art und Umfang der Verarbeitung informiert war. Die bloße Entscheidung für eine Online-Prüfung reichte nicht aus.

Auch der Umstand, dass Fotos in sozialen Netzwerken veröffentlicht sein können, wertete das Gericht nicht als offensichtliches Öffentlichmachen biometrischer Daten. Ein erhebliches öffentliches Interesse sah das OLG ebenfalls nicht, da alternative Prüfungsformate möglich gewesen wären.

200 Euro wegen psychischer Belastung

Das Gericht erkannte einen immateriellen Schaden an. Die Studentin habe sich überwacht gefühlt und Sorge gehabt, zu Unrecht eines Täuschungsversuchs verdächtigt zu werden.

Diese psychische Beeinträchtigung bewertete das OLG als geringfügig und zeitlich begrenzt. Eine Entschädigung von 200 Euro hielt es für angemessen. Einen weitergehenden Schaden wegen Kontrollverlusts über biometrische Daten erkannte das Gericht nicht an. dpa

Autor:

Cornelia Bauer aus Speyer

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