Kein Akku-Check beim E-Bike nach leichtem Sturz nötig
- Dass E-Bike Akkus brennen und dadurch weitere Schäden entstehen, kann vorkommen.
- Foto: Zacharie Scheurer/dpa-mag
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Akku-Check beim E-Bike. Nach einem leichten Sturz ohne sichtbare Schäden muss ein E-Bike-Akku laut Gericht nicht vorsorglich in die Fachwerkstatt. Das senkt für E-Bike-Fahrer den Aufwand nach kleinen Stürzen, wenn Rad und Akku äußerlich unbeschädigt sind und das Fahrrad weiter problemlos fährt. Entscheidend bleibt, dass keine Auffälligkeiten am Akku oder am E-Bike erkennbar sind.
Im konkreten Fall stürzte ein Mann im Winter bei Glatteis mit seinem E-Bike, nachdem er an einen Bordstein geraten war. Am Fahrrad und am Akku waren nach den Angaben keine Schäden zu erkennen. Das E-Bike wurde anschließend mehr als zwei Monate ohne Probleme genutzt.
Gericht sieht keine vorsorgliche Prüfpflicht
Später geriet das E-Bike in einem Carport neben einem Wohnhaus in Brand. Am Gebäude entstand ein erheblicher Sachschaden. Die Gebäudeversicherung des Hauseigentümers verlangte anschließend Geld von der Haftpflichtversicherung der Mieterin, deren Sohn mit dem E-Bike gestürzt war.
Die Versicherung argumentierte, die Mieterin hätte den Akku nach dem Sturz vorsorglich in einer Fachwerkstatt auf Beschädigungen untersuchen lassen müssen. Dabei verwies sie auf Sicherheitshinweise und Berichte über Akkubrände. Vor dem Landgericht Oldenburg blieb die Klage ohne Erfolg.
Äußerlich intakter Akku durfte weiter genutzt werden
Auch das Oberlandesgericht Oldenburg sah keine Schuld bei der Mieterin, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins berichtet. Das Gericht stellte zwar fest, dass von einem E-Bike-Akku abstrakt eine Brandgefahr ausgehen kann. Nach Herstellerangaben seien solche Brände aber äußerst selten.
Eine teure Kontrolle könne deshalb nicht schon nach einem leichten Umkippen oder kleinen Sturz erwartet werden, wenn keine sichtbaren Schäden vorliegen. Weder Herstellerhinweise noch gesetzliche Vorgaben verlangten nach Erschütterungen eine regelmäßige Wartung oder Kontrolle. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 9 U 8/26.
Für den Alltag zählt der sichtbare Zustand
Für E-Bike-Besitzer bedeutet die Entscheidung eine klare Einordnung: Ein kleiner Sturz allein löst nicht automatisch eine Pflicht zur Akku-Prüfung aus. Das gilt vor allem unter diesen Bedingungen:
- Am Akku sind keine Risse, Beulen oder sonstigen äußeren Schäden zu erkennen.
- Das Fahrrad bleibt fahrtüchtig und zeigt keine Auffälligkeiten.
- Der Akku funktioniert nach dem Sturz über längere Zeit ohne Probleme.
- Es gibt keine Herstellerangabe, die eine Kontrolle nach einer solchen Erschütterung verlangt.
Nach Ansicht des Gerichts durfte man nach mehr als zwei Monaten Nutzung ohne Auffälligkeiten darauf vertrauen, dass das E-Bike gefahrlos verwendet werden kann. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht lag deshalb nicht vor. Bei sichtbaren Schäden oder ungewöhnlichem Verhalten wäre die Lage dagegen anders einzuordnen, weil die Entscheidung gerade auf einem äußerlich unbeschädigten und weiterhin funktionierenden E-Bike beruhte. [dpa/red]
Autor:dpa content aus Ludwigshafen |