Gute Nachrichten für Minijobberinnen und Minijobber

Gute Nachrichten für Minijobberinnen und Minijobber / Symbolbild | Foto: stockpics/stock.adobe.com
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Finanzen. Ab Januar 2026 können Minijobberinnen und Minijobber 603 Euro im Monat steuerfrei dazu verdienen, statt bisher 556 Euro. Das liegt daran, dass der Mindestlohn ab Neujahr 13,90 Euro beträgt, statt bisher 12,82 Euro. Seit 2022 ist die Minijob-Grenze an den Mindestlohn dynamisch gekoppelt.

Gilt der Mindestlohn auch für Minijobber?

„Der gesetzliche Mindestlohn findet auch auf Minijobber Anwendung“, erklärt Jana Bauer, Geschäftsführerin des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine (BVL). „Trotz des höheren Mindestlohns bleibt der Minijob auch künftig planbar: In 2026 können Minijobber weiterhin rund 43 Stunden im Monat arbeiten, ohne das neue monatliche Verdienstlimit von 603 Euro zu überschreiten.“ Die nächste Anpassung steht für 2027 bereits fest: Dann steigt die Minijob-Grenze auf 633 Euro, da sich der Mindestlohn auf 14,60 Euro erhöht.

Welchen Vorteil hat ein Minijob?

Ob im Privathaushalt, in der Gastronomie oder im Einzelhandel – ein Minijob lohnt sich nicht nur für Studenten und Rentner, sondern auch für Angestellte und Selbständige. So waren Ende Juni 2025 bereits mehr als sieben Millionen Minijobber bei der Minijob-Zentrale gemeldet, davon rund 259.000 als Haushaltshilfe. Der Minijob bietet steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorteile: In der Regel fallen für Minijobber keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Lediglich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden anteilig vom Arbeitsentgelt einbehalten, von denen sich Minijobber auf Antrag befreien lassen können. Steuerlich kann der Arbeitslohn pauschal mit zwei Prozent versteuert werden. Diese Pauschsteuer übernimmt in der Praxis meist der Arbeitgeber; alternativ ist auch eine individuelle Besteuerung möglich.

Darf der Verdienst auch höher sein?

„Es ist kein Problem, wenn der Monatslohn einmal über der Grenze liegt. Entscheidend ist, dass die Grenze im Jahresdurchschnitt eingehalten wird und der Arbeitslohn nicht erheblich schwankt“, erklärt Bauer. Bei zwölf Arbeitsmonaten können Minijobber insgesamt bis zu 7236 Euro im Jahr 2026 verdienen. Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit zählen nicht dazu, regelmäßige Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld aber schon. Was ist bei einer kurzfristigen Vertretung? Eine vorübergehende Überschreitung der Verdienstgrenze ist in bestimmten Fällen zulässig. „Wer kurzfristig Kolleginnen oder Kollegen vertreten muss, zum Beispiel wegen Krankheit oder Urlaub, darf bis zu zwei Monate im Jahr das Doppelte der üblichen Monatsgrenze verdienen“, erläutert Bauer. Damit sind im Jahr 2026 ausnahmsweise bis zu 1206 Euro im Monat möglich, ohne dass der Minijob-Status verloren geht.

Wo ist der Minijob-Verdienst in der Steuererklärung einzutragen?

In den meisten Fällen besteht für Minijobber kein weiterer Handlungsbedarf. Wurde der Arbeitslohn vom Arbeitgeber pauschal versteuert, muss der Verdienst nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die steuerlichen Pflichten gelten damit als erfüllt. Noch unsicher, wie alles richtig in die Steuererklärung einzutragen ist? Fachleute eines Lohnsteuerhilfevereins helfen dabei, Bescheide sorgfältig auf Fehler zu prüfen und das Einspruchs verfahren zu begleiten, damit kein Vorteil verloren geht.red

Weitere Informationen:
Weitere Informationen oder eine Beratungsstelle finden Interessierte unter: www.bvl-verband.de

Autor:

Karin Hoffmann aus Ludwigshafen

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