Grundstück im Nachlass: Verkauf nur mit Zustimmung der Erben

Die Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers wird bei möglichen Interessenkonflikten eingeschränkt, um die Rechte der Erben zu schützen. | Foto: dpa
  • Die Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers wird bei möglichen Interessenkonflikten eingeschränkt, um die Rechte der Erben zu schützen.
  • Foto: dpa
  • hochgeladen von Cornelia Bauer

Testamentsvollstrecker Grundstück verkaufen. Gehört ein Grundstück zum Nachlass, kann ein Testamentsvollstrecker es nicht ohne Weiteres an Angehörige verkaufen. Bei einem Verkauf an die eigene Ehepartnerin ist die Zustimmung der Erben erforderlich.

Ein Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass der letzte Wille eines Verstorbenen umgesetzt wird. Bis der Nachlass unter den Erben verteilt wird, verwaltet er das Vermögen und übernimmt vorübergehend den Besitz daran.

Doch diese Befugnis hat Grenzen. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig. Danach darf ein Testamentsvollstrecker ein Grundstück aus dem Nachlass nicht ohne Zustimmung der Erben an seine eigene Ehegattin veräußern.

Interessenkonflikt begrenzt die Befugnisse

Im entschiedenen Fall hatte der Testamentsvollstrecker ein zum Nachlass gehörendes Grundstück an seine Frau verkauft. Für den Kauf sollte im Grundbuch eine sogenannte Auflassungsvormerkung eingetragen werden. Das zuständige Grundbuchamt lehnte dies jedoch ab.

Der Grund. Die Behörde sah einen Interessenkonflikt und bewertete das Geschäft als unzulässiges sogenanntes Insichgeschäft. Deshalb verlangte das Grundbuchamt die Zustimmung aller Erben und Vermächtnisnehmer. Zusätzlich sollten deren Rechte durch einen Erbschein, ein Europäisches Nachlasszeugnis oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll nachgewiesen werden.

Erben müssen ihre Stellung eindeutig nachweisen

Das Oberlandesgericht bestätigte diese Einschätzung. Wegen des offensichtlichen Interessenkonflikts sei die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers eingeschränkt. Ein Verkauf könne in dieser Konstellation nur mit Zustimmung der Erben erfolgen.

Zugleich müsse deren Erbenstellung eindeutig belegt werden. Als Nachweis kommen ein Erbschein, ein Europäisches Nachlasszeugnis oder ein öffentliches Testament mit Eröffnungsprotokoll infrage.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig trägt das Aktenzeichen 2 W 37/26 und zeigt, dass Testamentsvollstrecker bei Geschäften mit eigenen Angehörigen nicht frei über Nachlassvermögen verfügen können. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

Folgen Sie diesem Profil als Erste/r
Kommentare sind deaktiviert.

Video einbetten

Es können nur einzelne Videos der jeweiligen Plattformen eingebunden werden, nicht jedoch Playlists, Streams oder Übersichtsseiten.

Abbrechen

Karte einbetten

Abbrechen

Social-Media Link einfügen

Es können nur einzelne Beiträge der jeweiligen Plattformen eingebunden werden, nicht jedoch Übersichtsseiten.

Abbrechen

Code einbetten

Funktionalität des eingebetteten Codes ohne Gewähr. Bitte Einbettungen für Video, Social, Link und Maps mit dem vom System vorgesehenen Einbettungsfuntkionen vornehmen.
Abbrechen

Beitrag oder Bildergalerie einbetten

Abbrechen

Schnappschuss einbetten

Abbrechen

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.