Grundstück im Nachlass: Verkauf nur mit Zustimmung der Erben
- Die Verfügungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers wird bei möglichen Interessenkonflikten eingeschränkt, um die Rechte der Erben zu schützen.
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Testamentsvollstrecker Grundstück verkaufen. Gehört ein Grundstück zum Nachlass, kann ein Testamentsvollstrecker es nicht ohne Weiteres an Angehörige verkaufen. Bei einem Verkauf an die eigene Ehepartnerin ist die Zustimmung der Erben erforderlich.
Ein Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass der letzte Wille eines Verstorbenen umgesetzt wird. Bis der Nachlass unter den Erben verteilt wird, verwaltet er das Vermögen und übernimmt vorübergehend den Besitz daran.
Doch diese Befugnis hat Grenzen. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig. Danach darf ein Testamentsvollstrecker ein Grundstück aus dem Nachlass nicht ohne Zustimmung der Erben an seine eigene Ehegattin veräußern.
Interessenkonflikt begrenzt die Befugnisse
Im entschiedenen Fall hatte der Testamentsvollstrecker ein zum Nachlass gehörendes Grundstück an seine Frau verkauft. Für den Kauf sollte im Grundbuch eine sogenannte Auflassungsvormerkung eingetragen werden. Das zuständige Grundbuchamt lehnte dies jedoch ab.
Der Grund. Die Behörde sah einen Interessenkonflikt und bewertete das Geschäft als unzulässiges sogenanntes Insichgeschäft. Deshalb verlangte das Grundbuchamt die Zustimmung aller Erben und Vermächtnisnehmer. Zusätzlich sollten deren Rechte durch einen Erbschein, ein Europäisches Nachlasszeugnis oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll nachgewiesen werden.
Erben müssen ihre Stellung eindeutig nachweisen
Das Oberlandesgericht bestätigte diese Einschätzung. Wegen des offensichtlichen Interessenkonflikts sei die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers eingeschränkt. Ein Verkauf könne in dieser Konstellation nur mit Zustimmung der Erben erfolgen.
Zugleich müsse deren Erbenstellung eindeutig belegt werden. Als Nachweis kommen ein Erbschein, ein Europäisches Nachlasszeugnis oder ein öffentliches Testament mit Eröffnungsprotokoll infrage.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig trägt das Aktenzeichen 2 W 37/26 und zeigt, dass Testamentsvollstrecker bei Geschäften mit eigenen Angehörigen nicht frei über Nachlassvermögen verfügen können. dpa/red
Autor:Sarah Isele aus Mannheim-Nord |