Grillen im Garten und auf dem Balkon: Diese Regeln gelten für Nachbarn und Mieter

Grillen im Garten und auf dem Balkon: Rücksichtnahme ist wichtig. Auf dem Balkon daher lieber Gas- oder Elektrogrills nutzen.  | Foto: dpa
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Grillen im Garten und auf dem Balkon. Grillen im Garten oder auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Allerdings gelten Regeln für Rauch, Lärm, Brandschutz und Rücksicht auf Nachbarn. Wer gegen Ruhezeiten oder den Mietvertrag verstößt, riskiert Ärger – im schlimmsten Fall sogar Bußgelder oder eine Kündigung.

Für den Alltag heißt das vor allem, Abstand zu Nachbargrundstücken zu halten, die Ruhezeiten zu beachten und auf dem Balkon besonders auf Brandschutz zu achten.

Liegt ein Haus frei oder mit großem Abstand zu anderen Grundstücken, gibt es meist weniger Konflikte als im Reihenhaus oder im Mehrfamilienhaus. Damit es weder Streit noch Gefahren gibt, rät Sven Walentowski vom Deutschen Anwaltverein, den Grill nicht direkt an der Grundstücksgrenze und nicht nahe an Hecken oder Sträuchern aufzustellen. Nach 22 Uhr sollte nicht mehr gegrillt werden. Andernfalls kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro drohen.

Wann kann der Mietvertrag das Grillen verbieten?

Auch auf dem Balkon ist Grillen grundsätzlich erlaubt. Nachbarn dürfen durch Rauch oder Lärm aber nicht belästigt werden. Zusätzlich kann der Mietvertrag das Grillen auf dem Balkon ausdrücklich verbieten. Wer sich nicht daran hält, kann laut dem Deutschen Anwaltverein abgemahnt werden oder im Extremfall sogar die Kündigung riskieren.

Auf dem Balkon ist Sicherheit besonders wichtig. Rauch sollte nicht in benachbarte Wohnungen ziehen. Funken dürfen nicht überspringen. Der Eigentümerverband Haus und Grund Bremen empfiehlt auf seiner Webseite deshalb eher Gas- oder Elektrogrills. Holzkohlegrills gelten dort oft als problematisch und sind aus Brandschutzgründen nicht immer zulässig.

Wie oft darf man grillen?

Wie häufig gegrillt werden darf, ist rechtlich nicht einheitlich geregelt. Gerichte haben dazu unterschiedlich entschieden. Im Garten mit großem Abstand zu Nachbarn entstehen in der Praxis oft weniger Konflikte als auf Balkon oder Terrasse eines Mehrfamilienhauses.

  • Das Landgericht Aachen hielt zwei Grillabende im Monat zwischen 17 Uhr und 22.30 Uhr für zulässig. Voraussetzung war, dass im hinteren Gartenteil gegrillt wird.
  • Das Landgericht München I erlaubte einem Mieter auf seiner Terrasse im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses höchstens viermal im Monat das Grillen. Es durfte nicht direkt aufeinanderfolgend am Samstag und Sonntag oder an Sonn- und Feiertagen stattfinden.
  • Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Bonn ist Grillen auf Balkon oder Terrasse eines Mehrfamilienhauses einmal im Monat zwischen April und September zulässig. Zusätzlich musste es 48 Stunden vorher angekündigt werden.
  • Das Oberlandesgericht Oldenburg sah Grillen auf Terrasse oder Balkon nur maximal viermal im Jahr als vertretbar an.

So vermeiden Sie Streit mit den Nachbarn

Haus und Grund Bremen hält Rücksichtnahme für den wichtigsten Punkt. Wer offen mit Nachbarn spricht, Termine vorher ankündigt und die Situation vor Ort im Blick behält, vermeidet Konflikte oft schon im Vorfeld. Praktisch entscheidend ist damit weniger eine starre Zahl als das Zusammenspiel aus Mietvertrag, Wohnsituation, Rauch, Lautstärke und Abstand. dpa/red

Autor:

Cornelia Bauer aus Speyer

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