Gewährleistung nutzen statt Garantie: So läuft eine Reklamation ab

Ansprechpartner bei der Gewährleistung ist immer der Verkäufer, nicht der Hersteller des Produkts. (zu dpa: «Gewährleistung schlägt Garantie – so reklamieren Sie richtig») | Foto: dpa
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Gewährleistung nutzen. Bei defekten Produkten haben Käuferinnen und Käufer häufig bessere Karten, wenn sie sich an den Verkäufer wenden und die gesetzliche Gewährleistung nutzen. Sie gilt ab Kaufdatum zwei Jahre lang und bietet klare Rechte, die im Alltag Zeit, Geld und Aufwand sparen können.

Das Fachportal «heise online» rät, sich bei einer Reklamation nicht vorschnell auf eine Herstellergarantie verweisen zu lassen. Ansprechpartner ist immer der Händler, bei dem das Produkt gekauft wurde. Die Garantie ist freiwillig, ihre Bedingungen legt der Hersteller fest und sie enthält oft Ausschlüsse, etwa bei Verschleiß.

Gesetzliche Gewährleistung bietet mehr Spielraum

Im Rahmen der Gewährleistung kann grundsätzlich zwischen Reparatur und Ersatzlieferung gewählt werden. Ein Händler darf diese Wahl nur einschränken, wenn eine Option unverhältnismäßig teuer oder technisch nicht sinnvoll wäre. Schlägt eine Reparatur zweimal fehl, besteht das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten und den Kaufpreis zurückzuerhalten. Die Kosten für den Versand trägt der Verkäufer.

Beweislast im ersten Jahr beim Verkäufer

Ein wesentlicher Vorteil zeigt sich im ersten Jahr nach dem Kauf. Tritt in diesem Zeitraum ein Mangel auf, wird gesetzlich vermutet, dass er bereits beim Kauf vorhanden war. Der Händler müsste das Gegenteil beweisen. Im zweiten Jahr kehrt sich diese Beweislast um. Bei Geräten mit digitalen Elementen gilt eine Sonderregel. Nach Angaben von «heise online» greift die Beweislastumkehr hier sogar zwei Jahre lang. Zeigt sich etwa nach einem Software-Update ein Defekt, wird davon ausgegangen, dass der Mangel von Anfang an bestand.

Reklamationen klar und nachvollziehbar formulieren

Die Verbraucherzentrale empfiehlt, Reklamationen schriftlich einzureichen. Genannt werden sollten das Kaufdatum, der Produktname und eine möglichst genaue Beschreibung des Mangels. Zusätzlich sollte auf die gesetzliche Gewährleistung nach §477 BGB sowie auf die gewünschte Art der Nacherfüllung verwiesen werden. Eine angemessene Frist gehört ebenfalls dazu. Eine Rückmeldung des Händlers gilt innerhalb von ein bis zwei Wochen als üblich. Da der Händler den Mangel prüfen darf, kann er verlangen, dass das Gerät eingeschickt wird. Vorab sollte geklärt werden, ob ein Retourenlabel gestellt oder die Versandkosten erstattet werden. Ein Versand ohne Absprache gilt als ungünstig.

Umtausch ausgeschlossen gilt nicht bei Mängeln

Hinweise wie «Umtausch ausgeschlossen», etwa bei reduzierter Ware, betreffen nur die freiwillige Rückgabe bei Nichtgefallen. Die gesetzliche Gewährleistung bleibt davon unberührt. Auch bei mangelhafter Aktions- oder Restware besteht Anspruch auf Reparatur oder Ersatz. Einen Gewährleistungsausschluss können nur Privatpersonen vereinbaren, etwa beim Verkauf über Kleinanzeigen. Für den Handel gilt diese Möglichkeit nicht. Damit bleibt die Gewährleistung im Alltag ein zentrales Instrument, um defekte Ware sachlich und rechtssicher zu reklamieren. dpa/red

Dieser Text wurde mit maschineller Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.

Autor:

Jens Vollmer aus Wochenblatt Kaiserslautern

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