Gesundheitsreform 2027: Höhere Zuzahlungen und weniger Zahnersatz-Zuschuss

Gesundheitsreform 2027 mit höheren Zuzahlungen und niedrigeren Zuschüssen beim Zahnersatz sowie neuen Beitragsgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung. | Foto: ARAG
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Gesundheitsreform 2027. Die Reform macht für viele gesetzlich Versicherte vor allem eines spürbar: Ab Januar 2027 steigen Zuzahlungen und beim Zahnersatz sinken Zuschüsse, sodass in typischen Alltagssituationen oft mehr Eigenanteil anfällt.

Grundlage ist das „GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz“, mit dem die Bundesregierung die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung stabilisieren und den Anstieg der Zusatzbeiträge bremsen will. Die ARAG Experten ordnen die wichtigsten Änderungen ein und nennen die Zeitpunkte, ab wann welche Regel gilt.

Ein Teil gilt bereits: Seit Inkrafttreten des Gesetzes am Mittwoch, 30. Juli dürfen homöopathische und anthroposophische Arzneimittel grundsätzlich nicht mehr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Bis Ende 2026 können Krankenkassen solche Leistungen noch freiwillig über ihre Satzung übernehmen, ab dem 1. Januar 2027 entfällt auch diese Möglichkeit.

Was sich ab 2027 konkret verteuert

Ab dem 1. Januar 2027 steigen mehrere gesetzliche Zuzahlungen. Das betrifft vor allem Medikamente, Hilfsmittel, Heilmittel, häusliche Krankenpflege und Krankenhausaufenthalte.

  • Zuzahlung für Arznei- und Hilfsmittel: Es bleibt bei zehn Prozent der Kosten. Neu sind die Grenzen. Mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro pro Packung. Beispiel: Kostet ein Medikament 80 Euro, ergibt das 8 Euro Zuzahlung. Bei 200 Euro greift die neue Obergrenze von 15 Euro.
  • Heilmittel und häusliche Krankenpflege: Zehn Prozent der Kosten bleiben. Zusätzlich steigt die feste Zuzahlung je Verordnung auf 15 Euro statt bisher 10 Euro.
  • Krankenhaus: Statt 10 Euro pro Tag werden 15 Euro pro Tag fällig. Die Begrenzung auf maximal 28 Tage im Kalenderjahr bleibt. Beispiel: 14 Tage stationär kosten dann 210 Euro statt 140 Euro.

Zahnersatz: Kasse zahlt weniger, Härtefall bleibt

Beim Zahnersatz sinkt laut ARAG Experten ab 2027 der Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung für die Regelversorgung von 60 Prozent auf 50 Prozent. Wer regelmäßig zur Vorsorge geht, bekommt künftig nach fünf Jahren 60 Prozent statt 70 Prozent, nach zehn Jahren 65 Prozent statt 75 Prozent.

Viele private Krankenzusatzversicherungen decken Zahnersatz-Eigenanteile teilweise ab. Nach Angaben des PKV-Verbands bestehen rund 32 Millionen Zusatzversicherungs-Verträge. Zahlen und Einzelfälle unterscheiden sich je nach Tarif.

Unverändert bleibt die Härtefallregelung. Menschen mit geringem Einkommen können weiterhin einen vollständigen Zuschuss zur medizinisch notwendigen Regelversorgung erhalten.

Beitragsgrenzen: BBG und JAEG entscheiden über Beiträge und Wechsel

Neben Zuzahlungen spielen zwei Grenzwerte eine Rolle, die oft verwechselt werden.

  • Beitragsbemessungsgrenze: Bis zu diesem Einkommen werden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung berechnet. Die ARAG Experten nennen für 2026 eine Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 Euro jährlich beziehungsweise 5.812,50 Euro monatlich.
  • Jahresarbeitsentgeltgrenze: Sie entscheidet, ob Arbeitnehmer wegen ihres Einkommens grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind. Für 2026 liegt sie bei 77.400 Euro jährlich beziehungsweise 6.450 Euro monatlich.

Wer als Arbeitnehmer die Jahresarbeitsentgeltgrenze mit dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt voraussichtlich dauerhaft überschreitet, wird grundsätzlich versicherungsfrei und kann sich privat krankenversichern. Eine einmalige Überschreitung reicht dafür nicht.

Für 2027 werden laut ARAG Experten zwei unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen relevant, je nachdem, wann eine private Krankenversicherung beginnt.

  • Vertragsbeginn bis 31. Dezember 2026: Es gilt 2027 die regulär fortgeschriebene Jahresarbeitsentgeltgrenze von voraussichtlich rund 81.000 Euro jährlich. Wer dadurch wieder versicherungspflichtig würde, kann wie bisher eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen.
  • Vertragsbeginn ab 1. Januar 2027: Dann gilt die außerordentlich erhöhte Jahresarbeitsentgeltgrenze von voraussichtlich rund 84.600 Euro jährlich. Maßgeblich sind die dann gültige Grenze und das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt bei Versicherungsbeginn.

Auch die Beitragsbemessungsgrenze wird 2027 außerplanmäßig angehoben und soll voraussichtlich bei rund 76.500 Euro jährlich beziehungsweise 6.375 Euro monatlich liegen. Für Einkommen oberhalb der bisherigen Grenze wird dadurch ein größerer Anteil beitragspflichtig. Wie stark sich das auswirkt, hängt unter anderem vom Einkommen und vom Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse ab.

Ab 2028: Familienversicherung für Ehe- und Lebenspartner enger

Ab 2028 wird die bislang beitragsfreie Familienversicherung für viele Ehegatten und eingetragene Lebenspartner eingeschränkt. Dann kann ein zusätzlicher Beitrag anfallen. Kinder bleiben beitragsfrei familienversichert. Für bestimmte Lebenssituationen sind Ausnahmen vorgesehen.

Der Gesetzestext ist online abrufbar unter recht.bund.de. Weitere Einordnungen der ARAG Experten finden sich im ARAG newsroom. Praktisch bedeutet das unterm Strich: Ab 2027 sollten vor allem regelmäßige Zuzahlungen und geplante Zahnersatz-Behandlungen im Eigenanteil neu durchgerechnet werden.

Autor:

Meike Jakob aus Landau

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