Gerichtsurteil zu Samenspende: Wie viel darf man über die eigene Herkunft wissen?

Kühlbehälter, heiß diskutiert: Wie viele Zusatzinfos zur Nutzung einer Samenspende stehen Gezeugten zu? | Foto: dpa
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Samenspende. Wer durch eine Samenspende gezeugt wurde, kann grundsätzlich erfahren, wer der biologische Vater ist. Ein Anspruch auf weitere Details, etwa wie viele Halbgeschwister aus derselben Spende entstanden sind, besteht jedoch nicht automatisch. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt.

Eine Frau hatte vor Gericht verlangt zu erfahren, wie oft der Samen ihres biologischen Vaters verwendet wurde, wie viele Kinder daraus entstanden sind und wie viele ursprünglich geplant waren. Um diese Informationen zu bekommen, verklagte sie den damals behandelnden Arzt. Die Klage blieb ohne Erfolg.

Identität des Vaters erfüllt bereits das Grundrecht

Nach Ansicht der Richter besteht zwar ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Dieses Recht sei im konkreten Fall jedoch bereits erfüllt gewesen. Die Frau kannte die Identität ihres biologischen Vaters bereits.

Ob darüber hinaus weitere Informationen verlangt werden können, hängt nach Einschätzung des Gerichts vom jeweiligen Einzelfall ab. In diesem Verfahren sah das Gericht kein ausreichendes Interesse an den gewünschten Zahlen.

Die Angaben darüber, wie oft der Samen verwendet wurde oder wie viele Kinder daraus entstanden sind, seien nicht geeignet, mögliche Halbgeschwister zu identifizieren oder Kontakt aufzunehmen. Dafür wären Namen notwendig. Diese hatte die Klägerin jedoch nicht verlangt und hätte darauf vermutlich auch keinen Anspruch.

Zahlen hätten kaum praktischen Nutzen

Nach Einschätzung des Gerichts sind solche zusätzlichen Informationen auch nicht entscheidend für die persönliche Entwicklung. Die Frau wusste bereits, unter welchen Umständen sie gezeugt wurde. Außerdem ging sie nach eigenen Recherchen davon aus, dass es vermutlich rund 33 weitere Kinder aus derselben Spende geben könnte.

Hinzu kam ein praktisches Problem. Der beklagte Arzt konnte keine verlässlichen Zahlen mehr liefern. Ein Teil der Unterlagen war bereits vernichtet worden und ihm waren nicht alle Geburten bekannt. Eine mögliche Auskunft wäre daher unvollständig gewesen.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az.: 17 U 60/24) zeigt damit, dass das Recht auf Abstammungskenntnis vor allem die Identität der Eltern betrifft. Weitere Details über die Nutzung einer Samenspende lassen sich daraus nicht automatisch ableiten. dpa/red

Autor:

Cornelia Bauer aus Speyer

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