Gartenpflege in der WEG: Wer zuständig ist und wer zahlt

Symbolbild: In WEGs sorgt der Garten oft für Konflikte: Sondernutzungsrecht heißt nicht automatisch freie Hand. Entscheidend sind Teilungserklärung, Vereinbarungen und Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft. | Foto: Sebra/stock.adobe.com
  • Symbolbild: In WEGs sorgt der Garten oft für Konflikte: Sondernutzungsrecht heißt nicht automatisch freie Hand. Entscheidend sind Teilungserklärung, Vereinbarungen und Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft.
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Gartenpflege Eigentümergemeinschaft. In der Wohnungseigentümergemeinschaft ist für Pflege und Kosten des Gartens grundsätzlich die Gemeinschaft zuständig, auch wenn einzelne Eigentümer ein Sondernutzungsrecht an einer Fläche haben.

Typisch ist die Situation, dass eine Partei den Garten allein nutzt, die Rechnung für Rasenmähen oder Rückschnitt aber in der Jahresabrechnung bei allen landet. Entscheidend ist, was in Teilungserklärung oder Vereinbarungen steht. Das gilt für laufende Pflege genauso wie für größere Arbeiten.

Der bundesweite Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) ordnet ein: Ein Sondernutzungsrecht bedeutet exklusive Nutzung, aber keine automatische Gestaltungsfreiheit und keine automatische Verlagerung aller Pflichten.

Gemeinschaftseigentum bleibt Gemeinschaftseigentum

Auch mit Sondernutzungsrecht bleibt der Garten Gemeinschaftseigentum. Damit liegt die Instandhaltung und Instandsetzung grundsätzlich bei der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die WEG beschließt Maßnahmen, organisiert die Umsetzung und trägt die Kosten.

Abweichungen sind möglich, wenn die Teilungserklärung oder eine Vereinbarung ausdrücklich andere Regeln festlegt.

Wenn die Pflegepflicht übertragen wurde, zahlt meist der Sondernutzer

Nach Darstellung von WiE kann die Teilungserklärung oder eine Vereinbarung festlegen, dass der Sondernutzungsberechtigte für Instandhaltung und Instandsetzung verantwortlich ist. Gemeint ist dann häufig die Pflege im üblichen Rahmen.

  • Rasen mähen
  • Blumen gießen
  • Rückschnitt, etwa an Sträuchern oder Bäumen

Teilweise sind auch Vorgaben zur Bepflanzung enthalten. In solchen Fällen trägt der Sondernutzungsberechtigte die Kosten.

WiE verweist zudem auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2016 (Az. V ZR 91/16). Danach kann eine Kostenpflicht des Sondernutzungsberechtigten auch dann greifen, wenn keine ausdrückliche Kostenregelung in der Teilungserklärung oder Vereinbarung steht.

Gartenhaus, Zaun, größere Terrasse: Ohne Beschluss droht Rückbau

Streit entsteht laut WiE häufig, wenn Eigentümer ohne Zustimmung der Gemeinschaft bauliche Veränderungen vornehmen. Ein Sondernutzungsrecht ersetzt keinen WEG-Beschluss.

Für Vorhaben wie diese ist in der Regel ein Beschlussantrag in der Eigentümerversammlung nötig:

  • Gartenhaus aufstellen
  • Zaun errichten
  • Terrasse vergrößern

Ohne Zustimmung kann die WEG einen Rückbau verlangen.

Praktische Konsequenz für Kauf und Alltag

Für die Einordnung im Alltag zählt vor allem ein Blick in die Teilungserklärung und bestehende Vereinbarungen, weil dort geregelt ist, ob die Gemeinschaft zahlt oder ob die laufende Gartenpflege und typische Kosten am Sondernutzer hängen bleiben. (red)

Autor:

Thorsten Kornmann aus Karlsruhe

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