Gartenarbeit ohne Auftrag: Wer am Ende zahlen muss

Ein Gartenbaubetrieb hat keinen Anspruch auf Vergütung, wenn er ohne ausdrücklichen Auftrag eine Grundstücksgrenze bepflanzt. | Foto: dpa
  • Ein Gartenbaubetrieb hat keinen Anspruch auf Vergütung, wenn er ohne ausdrücklichen Auftrag eine Grundstücksgrenze bepflanzt.
  • Foto: dpa
  • hochgeladen von Cornelia Bauer

Handwerker ohne Auftrag. Eine eigenmächtig ausgeführte Gartenarbeit kann teuer enden – allerdings für den Betrieb. Ein Urteil des Amtsgerichts München stellt klar, dass ohne ausdrücklichen Auftrag kein Anspruch auf Bezahlung besteht.

In dem entschiedenen Fall aus Bayern ging es um eine Rechnung über rund 3.875 Euro. Zwei Nachbarn hatten gemeinsam Pflanzen für ihre Grundstücksgrenze gekauft und sich auf Empfehlung an einen Gartenbaubetrieb gewandt. Ein Mitarbeiter erschien kurz darauf unangekündigt bei einem der Nachbarn zur Besichtigung. Zwar schilderte der Grundstückseigentümer seine Vorstellungen, einen Auftrag erteilte er jedoch nicht.

Nur wenige Tage später führte der Betrieb die Arbeiten trotzdem aus und stellte die Kosten in Rechnung. Der Nachbar verweigerte die Zahlung, der Gartenbaubetrieb klagte. Das Amtsgericht München wies die Klage ab und stärkte damit die Position von Verbrauchern bei nicht beauftragten Handwerksleistungen.

Beratung reicht nicht für einen Zahlungsanspruch

Nach Auffassung des Gerichts reicht ein Beratungsgespräch allein nicht aus, um Arbeiten eigenmächtig auszuführen. Ein Vertrag sei nicht zustande gekommen. Auch auf andere rechtliche Konstruktionen konnte sich der Betrieb nicht berufen.

Das Gericht verneinte sowohl Ansprüche aus einer sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag als auch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Der Unternehmer habe gewusst, dass kein Vertrag geschlossen wurde. Deshalb dürfe die Vertragsfreiheit nicht durch solche Hilfskonstruktionen umgangen werden.

Was das Urteil für den Alltag bedeutet

Der Fall zeigt, dass Handwerksbetriebe ein klares Risiko tragen, wenn Arbeiten ohne eindeutige Beauftragung beginnen. Für Verbraucher bedeutet das Urteil eine rechtliche Absicherung.

  • Eine bloße Besichtigung oder Beratung gilt nicht als Auftrag.
  • Ohne Vertrag besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Bezahlung.
  • Auch nachträgliche Rechnungen lassen sich nicht automatisch durchsetzen.

Entscheidend bleibt, obein Auftrag eindeutig erteilt wurde, etwa schriftlich oder mündlich mit klarer Leistungsbeschreibung. Fehlt diese Grundlage, kann ein Betrieb auf den Kosten sitzen bleiben. dpa
Dieser Text wurde mit maschineller Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.

Autor:

Cornelia Bauer aus Speyer

Cornelia Bauer auf Facebook

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

78 folgen diesem Profil
Kommentare sind deaktiviert.

Video einbetten

Es können nur einzelne Videos der jeweiligen Plattformen eingebunden werden, nicht jedoch Playlists, Streams oder Übersichtsseiten.

Abbrechen

Karte einbetten

Abbrechen

Social-Media Link einfügen

Es können nur einzelne Beiträge der jeweiligen Plattformen eingebunden werden, nicht jedoch Übersichtsseiten.

Abbrechen

Code einbetten

Funktionalität des eingebetteten Codes ohne Gewähr. Bitte Einbettungen für Video, Social, Link und Maps mit dem vom System vorgesehenen Einbettungsfuntkionen vornehmen.
Abbrechen

Beitrag oder Bildergalerie einbetten

Abbrechen

Schnappschuss einbetten

Abbrechen

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.

Powered by PEIQ