Feiertage im Minijob: Wann Lohn trotz frei gezahlt wird
- Gesetzliche Feiertage gelten auch für Mini-Jobber– Ausnahmen gibt's trotzdem für bestimmte Branchen
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Minijob an Feiertagen. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen regulären Arbeitstag im Minijob, bleibt die Arbeit aus und der Lohn läuft trotzdem weiter. Entscheidend ist, ob genau an diesem Wochentag normalerweise gearbeitet wird.
Gerade im Mai mit Feiertagen wie dem Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt oder Pfingstmontag stellt sich für viele Minijobber die Frage nach Gehalt und Arbeitszeit. Nach Angaben der Minijob-Zentrale gilt grundsätzlich das Arbeitszeitgesetz. Danach dürfen Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen in der Regel nicht beschäftigt werden.
Dieses Beschäftigungsverbot betrifft auch Minijobber. Ausnahmen gibt es nur in bestimmten Branchen. Dazu zählen etwa Verkehrsbetriebe, Medienunternehmen, Not- und Rettungsdienste oder die Gastronomie.
Fällt der Feiertag auf den Arbeitstag, wird trotzdem bezahlt
Viele Minijobber arbeiten an festen Tagen in der Woche. Liegt ein gesetzlicher Feiertag genau auf einem dieser vereinbarten Tage, entfällt zwar die Arbeit. Der Lohn wird jedoch trotzdem gezahlt. Der Arbeitgeber darf die ausgefallene Arbeitszeit nicht einfach auf einen anderen Tag verschieben. Ein Vor- oder Nacharbeiten ist laut Minijob-Zentrale nicht vorgesehen.
Anders sieht es in Branchen aus, in denen Feiertagsarbeit erlaubt ist. Dort können Arbeitgeber Minijobber auch an Feiertagen einsetzen. Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Zuschlag besteht allerdings nicht. Arbeitgeber können freiwillig einen Feiertagszuschlag zahlen. Solche Zuschläge sind häufig steuer- und beitragsfrei. Wird an einem Feiertag gearbeitet, muss außerdem ein Ersatzruhetag gewährt werden.
Damit bleibt für Minijobber vor allem entscheidend, ob der Feiertag auf den üblichen Arbeitstag fällt. Dann gilt arbeitsfrei bei voller Bezahlung. dpa/red
Autor:Sarah Isele aus Mannheim-Nord |