Elementarschadenversicherung in der WEG: Was bei Opt-out gilt

Symbolbild: Bei Elementarschäden geht es in der WEG um eine gemeinsame Entscheidung. Wer überstimmt wird, kann den Schutz fürs Gemeinschaftseigentum nicht einfach allein nachholen. | Foto: mpix-foto/stock.adobe.com
  • Symbolbild: Bei Elementarschäden geht es in der WEG um eine gemeinsame Entscheidung. Wer überstimmt wird, kann den Schutz fürs Gemeinschaftseigentum nicht einfach allein nachholen.
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Elementarschadenversicherung Wohnungseigentümer. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann eine Elementarschadenversicherung nicht einfach individuell gewählt oder abgewählt werden, weil Versicherungen für das Gemeinschaftseigentum gemeinsam entschieden werden. Das ist besonders wichtig, wenn politisch über eine Pflichtversicherung oder ein Opt-out-Modell diskutiert wird und einzelne Eigentümer ansonsten gegen ihren Willen ohne Schutz dastehen könnten.

Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) weist darauf hin, dass bei einem Opt-out für WEGs klare Regeln nötig sind. Hintergrund ist, dass Schäden durch Starkregen oder Überschwemmungen in der Regel nicht über die normale Wohngebäudeversicherung abgedeckt sind und viele Gebäude ohne zusätzliche Elementardeckung unzureichend geschützt bleiben.

WiE nennt als Größenordnung, dass bisher nur rund fünfzig Prozent aller Gebäude gegen Elementarschäden versichert sind, obwohl für fast alle Immobilien, nämlich neunundneunzig Prozent, eine Wohngebäudeversicherung besteht.

Warum ein Opt-out in der WEG zum Problem werden kann

Während Hauseigentümer eine Absicherung selbst abschließen oder ablehnen können, hängt die Entscheidung in der WEG von einem gemeinschaftlichen Beschluss ab. Wird die Elementardeckung abgewählt, kann eine einzelne Wohnungseigentümerin oder ein einzelner Wohnungseigentümer den Schutz für den eigenen Anteil am Gemeinschaftseigentum nicht separat „nachholen“.

WiE fordert deshalb Schutzmechanismen, damit der Verzicht auf Elementarschutz in WEGs nicht zu Lasten einzelner Eigentümer entschieden wird.

  • Abwahl nur bei allstimmiger Zustimmung aller Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer.
  • Alternativ ein mindestens doppelt qualifiziertes Quorum als sehr hohe Zustimmungsanforderung.

Welche Rolle das Wohnungseigentumsgesetz spielen kann

Nach der Position von WiE sollte gesetzlich klargestellt werden, dass der Abschluss einer Elementarschadenversicherung zur ordnungsmäßigen Verwaltung zählt. Genannt wird eine Einordnung als Teil von § 19 Absatz 2 Nummer 3 Wohnungseigentumsgesetz, damit Wohnungseigentümer eine stärkere Grundlage haben, eine angemessene Absicherung über die Verwaltung einzufordern.

Kosten und Umlage: Warum WiE die Umlagefähigkeit erhalten will

WiE spricht sich dafür aus, dass Beiträge für die Elementarschadenabsicherung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung vollständig auf Mietende umgelegt werden können. Eine Einschränkung der Umlagefähigkeit, wie sie politisch gefordert wird, würde aus Sicht des Verbands Vermieterinnen und Vermieter unverhältnismäßig belasten und die flächendeckende Absicherung gefährden.

Als praktische Begründung nennt WiE, dass eine umfassende Elementarschadenversicherung nach Extremwetterereignissen eine schnellere Instandsetzung und Wiederbewohnbarkeit von Wohnungen unterstützen kann. Davon profitieren nicht nur Eigentümer, sondern auch Mieterinnen und Mieter.

Versicherung ersetzt Prävention nicht

Neben einer breiten Absicherung betont WiE, dass Prävention entscheidend bleibt, vor allem staatliche Maßnahmen im Hochwasserschutz und eine bessere Förderung individueller Schutzmaßnahmen durch Immobilieneigentümer.

Unterm Strich wird die Elementarschadenversicherung für WEGs besonders dann zur Alltagsfrage, wenn ein Opt-out-Modell kommt, weil die Entscheidung über Schutz oder Verzicht nur gemeinschaftlich getroffen werden kann.

Autor:

Meike Jakob aus Landau

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