Besser schlafen für Anwohner: Dauerlicht nachts oft unzulässig

Werden Nachbarn durch die Außenbeleuchtung erheblich gestört, kann unter Umständen verlangt werden, dass die Lichter in der Nacht ausgeschaltet werden müssen. | Foto: Kai Remmers/dpa-mag
  • Werden Nachbarn durch die Außenbeleuchtung erheblich gestört, kann unter Umständen verlangt werden, dass die Lichter in der Nacht ausgeschaltet werden müssen.
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  • hochgeladen von Cornelia Bauer

Beleuchtung am Nachbarhaus. Helles Dauerlicht an der Grundstückszufahrt muss nachts nicht hingenommen werden, wenn Wohnräume im Nachbarhaus dadurch deutlich aufgehellt werden. Nach einem Urteil des Amtsgerichts München kann eine Eigentümerin verpflichtet sein, ihre Außenlampen zwischen 22 Uhr und 6 Uhr auszuschalten.

Darauf weist das Rechtsportal anwaltauskunft.de mit Verweis auf ein Urteil des Amtsgerichts München hin. Geklagt hatte eine Familie aus dem Münchner Stadtteil Untermenzing, deren Haus an einer nur rund einen Meter entfernten Zufahrt des Nachbargrundstücks liegt.

An der Zufahrt waren drei Außenlampen mit Bewegungsmeldern installiert. Gedimmt leuchteten sie dauerhaft, bei Bewegung wurden sie deutlich heller. Nach Darstellung der Familie störte das Licht sowohl das Wohnzimmer im Erdgeschoss als auch das Schlafzimmer des Sohnes im Obergeschoss. Der Schlaf sei gestört und die Wohnqualität erheblich beeinträchtigt worden.

Verkehrssicherheit rechtfertigt kein Dauerlicht

Die Nachbarin hielt die Beleuchtung für ortsüblich und wegen der Verkehrssicherheit für nötig. Aus ihrer Sicht hätten die Bewohner im vorderen Haus Rollläden schließen oder blickdichte Vorhänge nutzen können.

Das Amtsgericht München folgte dieser Einschätzung nicht. Die Familie hatte die Beeinträchtigung unter anderem mit Fotos belegt. Nach Auffassung des Gerichts war die Zufahrt ordnungsgemäß angelegt und gefahrlos, sodass eine Beleuchtung die ganze Nacht über nicht nötig sei.

Wenn in der Nacht Licht gebraucht werde, genügten laut Gericht schwächere Lampen, die nur nach unten strahlen. Die Beeinträchtigung lasse sich mit geringem Aufwand beseitigen. Deshalb müsse die Beklagte die Lampen zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ausschalten. Das Urteil zum Aktenzeichen 173 C 9993/25 ist noch nicht rechtskräftig. Für Anwohner zeigt die Entscheidung, dass nächtliche Außenbeleuchtung dort Grenzen hat, wo sie Nachbarn spürbar im Alltag beeinträchtigt. dpa/red

Autor:

Sarah Isele aus Mannheim-Nord

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